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   OLG München, 02.09.2009 - 20 U 2151/09   

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OLG München, 02.09.2009 - 20 U 2151/09 (https://dejure.org/2009,20187)
OLG München, Entscheidung vom 02.09.2009 - 20 U 2151/09 (https://dejure.org/2009,20187)
OLG München, Entscheidung vom 02. September 2009 - 20 U 2151/09 (https://dejure.org/2009,20187)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Testamentsvollstreckung: Umfang des Fruchtziehungsrechts eines Vorerben

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Einschränkung der Nutzung der Erbschaft durch den Vorerben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2111; BGB § 2124; BGB § 705
    Zulässigkeit der Einschränkung der Nutzung der Erbschaft durch den Vorerben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1199
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.05.2000 - II R 62/97

    Herausgabe einer vom Vorerben zugewendeten Schenkung an den Nacherben

    Auszug aus OLG München, 02.09.2009 - 20 U 2151/09
    Bezogen auf den Nachlassteil "Schlossbrauerei A. GmbH & Co. KG" entspricht das materielle Nutzungsrecht des Klägers - vorbehaltlich der testamentarischen Kappungsgrenze - grundsätzlich seinem Entnahmeanspruch als Kommanditist gemäß § 169 HGB, modifiziert durch die gesellschaftsvertraglichen Regelung in den Verträgen vom 01.04.1972 (B 9) und vom 06.10.1995 (B 10) (BFH vom 24.05.2000 ZEV 2001, 77, 78).

    Auch in diesem Fall müssen die Tilgungen unverändert zur Minderung des Bilanzgewinns der Kommanditgesellschaft führen, wodurch die Fruchtziehungsmöglichkeit des Vorerben, also des Klägers, die in seinem Entnahmerecht als Kommanditist besteht (BFH vom 24.05.2000 ZEV 2001, 77), - wie bereits dargestellt - entfällt.

  • BGH, 14.05.1986 - IVa ZR 100/84

    Rechtsstellung des Vorerben hinsichtlich der Nutzungen der Erbschaft

    Auszug aus OLG München, 02.09.2009 - 20 U 2151/09
    Grundsätzlich gebühren dem Kläger als nunmehr unstreitig alleinigem Vorerben seines Großvaters Willibald B. vorbehaltlich einer anders lautenden Verfügung von Todes wegen gemäß § 2111 BGB die vollen Nutzungen der Erbschaft (BGH FamRZ 1986, 900 f.).

    39 a) Die Auslegung der Reinertragsklausel hat sich am Umfang des materiellen Nutzungsrechtes des Klägers zu orientieren (BGH FamRZ 1986, 900 f.).

  • BGH, 04.11.1987 - IVa ZR 118/86

    Besondere Pflichten des Testamentsvollstreckers bei Vor- und Nacherbfolge

    Auszug aus OLG München, 02.09.2009 - 20 U 2151/09
    Dieser Anspruch richtet sich gegen die Testamentsvollstreckerin direkt (BGH NJW-RR 1988, 386 Rn. 17).
  • BayObLG, 18.01.1989 - BReg. 2 Z 4/89

    Erklärung der Auflassung durch einen Testamentsvollstrecker und Nachweis der

    Auszug aus OLG München, 02.09.2009 - 20 U 2151/09
    Die Beklagte als Testamentsvollstreckerin hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen (§ 2203 BGB), nicht aber diese auszulegen und erst recht nicht im Sinne von nur vermuteten Absichten des Erblassers zu erweitern (BayObLG, FamRZ 89, 668).
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