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   OLG Düsseldorf, 11.04.2005 - I-20 U 216/05   

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https://dejure.org/2005,31188
OLG Düsseldorf, 11.04.2005 - I-20 U 216/05 (https://dejure.org/2005,31188)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.04.2005 - I-20 U 216/05 (https://dejure.org/2005,31188)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. April 2005 - I-20 U 216/05 (https://dejure.org/2005,31188)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an einen Verstoß gegen verbraucherschutzrechtliche Regelungen durch Verwendung wettbewerbswidriger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Notebook-Händlers; Voraussetzungen für die Annahme rechtsmissbräuchlicher Handlungen durch die ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 101/02

    Vitamin-Zell-Komplex

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.04.2005 - 20 U 216/05
    Dass der Antragsteller selbst möglicherweise früher unzulässige AGB verwendet hat, nimmt ihm nicht die Antragsbefugnis (vgl. BGH WRP 2005, 735 - Vitamin-Zell-Komplex).
  • OLG Düsseldorf, 15.01.2008 - 20 U 108/07

    Zur Erfüllung des Tatbestands des wettbewerbswidrigen Handelns durch Rechtsbruch

    Der Klägerin lässt es gerade auch nicht mit einer Abmahnung bewenden, was für ein bloßes Gebühreninteresse sprechen könnte, weil "hartnäckige" Sünder verschont blieben und sie dann ersichtlich nur auf leicht einzuschüchternde Personen spekulieren würde, sondern leitet bei deren Erfolglosigkeit - immer mit einem gewissen Risiko behaftete - gerichtliche Verfahren ein (vgl. Senat, Urt. v. 11. April 2005, Az I-20 U 216/05).
  • OLG Düsseldorf, 05.06.2007 - 20 U 176/06

    Dringlichkeitsvermutung trotz Verzögerung durch das Gericht - Zur

    Würde man bei kleinen Unternehmen allein aus dem Vorgehen gegen viele Mitbewerber den Schluss auf rechtsmissbräuchliches Verhalten ziehen, zwänge man sie entweder zu unsinnigem Verhalten - zu der Beschränkung, nur gegen wenige Mitbewerber vorzugehen - oder zur Hinnahme des wettbewerbswidrigen Verhaltens insgesamt; damit nähme man ihnen praktisch von vorn herein die Antragsbefugnis (Senat, Urteil vom 11.04.2005, 20 U 216/05).

    Denn dieses stellt keine vorrangige abschließende Regelung dar (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG, Rdnr. 11.17; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.02.2005, 5 W 13/05; Senat, Urteil vom 11.04.2005, 20 U 216/05).

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