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   OLG München, 28.11.2012 - 20 U 2232/12   

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https://dejure.org/2012,39246
OLG München, 28.11.2012 - 20 U 2232/12 (https://dejure.org/2012,39246)
OLG München, Entscheidung vom 28.11.2012 - 20 U 2232/12 (https://dejure.org/2012,39246)
OLG München, Entscheidung vom 28. November 2012 - 20 U 2232/12 (https://dejure.org/2012,39246)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Stille Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer mehrgliedrigen Publikumsgesellschaft: Anwendbarkeit der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft bei Anfechtbarkeit des Beitrittsvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Rückabwicklung einer atypischen stillen Beteiligung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf mehrgliedrige atypisch stille Publikumsgesellschaft

  • rabüro.de

    Zur Rückabwicklung einer atypischen stillen Beteiligung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 705; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1
    Rückabwicklung einer atypischen stillen Beteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Stiller Gesellschafter kann ausnahmsweise direkt gegen Gesellschaft vorgehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 414
  • NZG 2013, 65
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 354/02

    Begriff des Schadens bei einer Kapitalanlage in der Rechtsform einer stillen

    Auszug aus OLG München, 28.11.2012 - 20 U 2232/12
    Nach diesen Grundsätzen ist es einem Gesellschafter grundsätzlich verwehrt, gegen die in Vollzug gesetzte Gesellschaft im Wege des Schadensersatzes einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage geltend zu machen; vielmehr ist er regelmäßig auf seinen Abfindungsanspruch beschränkt (st. Rspr. des BGH, z.B. BGHZ 156, 46; BGH, Urt. v. 19.07.2004, Az. II ZR 354/02, NJW-RR 2004, 1407).

    Handelt es sich allerdings um eine zweigliedrige stille Gesellschaft, so stehen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte dieser den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen (BGH, NJW-RR 2004, 1407; NJW-RR 2005, 627; ZIP 2005, 753; ZIP 2005, 759; ZIP 2005, 763; ZIP 2005, 2060).

    Für den Beitritt kausale fehlerhafte Aufklärung oder Prospektfehlern können zwar ein Kündigungsgrund sein, Schadensersatzansprüche können aber grundsätzlich nicht gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden, weil die fehlerhafte Beratung der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann (st. Rspr., z.B. BGHZ 156, 46 Rn. 18; BGH, NJW-RR 2004, 1407).

    Auf den Beitritt der anderen Gesellschafter haben sie regelmäßig keinerlei Einwirkungsmöglichkeit, treten insoweit nicht in Erscheinung und sind im Gegenteil bei ihrem eigenen Eintritt regelmäßig selbst nicht aufgeklärt worden (st. Rspr., z.B. BGH, NJW-RR 2004, 1407 Rn. 11 m.w.N.).

    Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen wurde für die zweigliedrige stille Gesellschaft zugelassen, weil "im Gegensatz zu einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft" der Anleger nicht einer bestehenden Publikumsgesellschaft beitritt, sondern mit der "von dem Initiator des Anlageprojekts gegründeten Aktiengesellschaft eine neue - stille - Gesellschaft" bildet; dabei "beschränken sich seine Rechtsbeziehungen allein auf diese Aktiengesellschaft" (BGH, NJW-RR 2004, 1407 Rn. 11).

    Dies ist bei der Publikumsgesellschaft anders, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft handelt (so BGH, NJW-RR 2004, 1407 Rn. 11), sondern auch dann, wenn es sich um eine solche in der Rechtsform der stillen Gesellschaft handelt.

    In seiner Entscheidung vom 19.07.2004, II ZR 354/02, hat der Bundesgerichtshof die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft verneint, sofern der Inhaber des Handelsgeschäfts gleichzeitig verpflichtet ist, seinen stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht beigetreten wäre.

  • BGH, 29.11.2004 - II ZR 6/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

    Auszug aus OLG München, 28.11.2012 - 20 U 2232/12
    Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft sind regelmäßig auch auf eine stille Gesellschaft anwendbar, unabhängig von der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als typische oder atypische stille Gesellschaft (BGH, Urt. v. 29.11.2004, Az. II ZR 6/03, NJW-RR 2005, 627 Rn. 12 m.w.N.).

    Handelt es sich allerdings um eine zweigliedrige stille Gesellschaft, so stehen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte dieser den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen (BGH, NJW-RR 2004, 1407; NJW-RR 2005, 627; ZIP 2005, 753; ZIP 2005, 759; ZIP 2005, 763; ZIP 2005, 2060).

    Bei der mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft stehen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft, anders als bei der zweigliedrigen stillen Gesellschaft, einem Anspruch des Gesellschafters auf Rückgewähr der Einlage entgegen (offengelassen BGH im Urteil vom 29.11.2004, Az. II ZR 6/03, NJW-RR 2005, 627 Rn. 20).

    In diesen Fällen darf es "demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat,... nicht zugutekommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist" (BGH, NJW-RR 2005, 627).

    Im nachfolgenden Urteil vom 29.11.2004, Az. II ZR 6/03, hat der Bundesgerichtshof diese Frage vielmehr ausdrücklich offen gelassen hat (BGH a.a.O. Rn. 20).

  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 292/06

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen

    Auszug aus OLG München, 28.11.2012 - 20 U 2232/12
    40 Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft haben regelmäßig zur Folge, dass bei einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft die Nichtigkeit des Beitritts, sogar bei Anfechtung der Beitrittserklärung wegen arglistiger Täuschung, von dem Gesellschafter nur mit Wirkung ex nunc geltend gemacht werden kann (st. Rspr., z.B. BGH, Vorlage vom 05.05.2008, Az. II ZR 292/06, WM 2008, 1026, Rn. 11, 14 - sog FRIZ I-Entscheidung).

    Denn bei diesen sind die Gesellschafter in der Regel "unter ähnlichen Bedingungen beigetreten und daher im Ausgangspunkt nicht weniger schutzwürdig" (vgl. BGH, WM 2008, 1026 Rn. 14).

    Die Rückabwicklung der Beteiligung und die Rückzahlung der Einlage würden dazu führen, dass die Mitgesellschafter "nicht nur die Folgen ihres eigenen, von einer fehlerhaften Willensbildung getragenen Beitritts tragen müssten" (BGH, WM 2008, 1026 Rn. 14), sondern auch die Lasten, die sich aus der Rückabwicklung der Beteiligung und der Rückzahlung der vollen Einlage ergeben würden.

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG München, 28.11.2012 - 20 U 2232/12
    Nach diesen Grundsätzen ist es einem Gesellschafter grundsätzlich verwehrt, gegen die in Vollzug gesetzte Gesellschaft im Wege des Schadensersatzes einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage geltend zu machen; vielmehr ist er regelmäßig auf seinen Abfindungsanspruch beschränkt (st. Rspr. des BGH, z.B. BGHZ 156, 46; BGH, Urt. v. 19.07.2004, Az. II ZR 354/02, NJW-RR 2004, 1407).

    Für den Beitritt kausale fehlerhafte Aufklärung oder Prospektfehlern können zwar ein Kündigungsgrund sein, Schadensersatzansprüche können aber grundsätzlich nicht gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden, weil die fehlerhafte Beratung der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann (st. Rspr., z.B. BGHZ 156, 46 Rn. 18; BGH, NJW-RR 2004, 1407).

  • BGH, 09.11.1987 - II ZR 100/87

    Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages einer Publikumspersonengesellschaft;

    Auszug aus OLG München, 28.11.2012 - 20 U 2232/12
    Die für das Projekt erst später gewonnenen Kapitalanleger können, wenn sie beitreten, nur einen Gesellschaftsvertrag unterzeichnen, der fertig vorformuliert ist, so dass sie auf dessen Inhalt keinen irgendwie gearteten, ihre Interessen wahrenden Einfluss ausüben können." (BGHZ 102, 172 Rn. 16).
  • BGH, 06.04.2004 - X ZR 132/02

    Aufrechnung mit einer Gegenforderung im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG München, 28.11.2012 - 20 U 2232/12
    Vielmehr wäre der Senat bei Zulassung des neuen Vorbringens zur Beurteilung und Entscheidung eines neuen, bis dahin zwischen den Parteien nicht erörterten Streitstoffs genötigt (vgl. BGH MDR 2004, 1075).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 424/10

    Zulässigkeit einer Anschlussrevision des Klägers nach Rücknahme der Revision

    Auszug aus OLG München, 28.11.2012 - 20 U 2232/12
    Der mit Ziffer III. verlangte entgangene Gewinn in Form von entgangenen Anlagezinsen ist eine von der Hauptforderung abhängige, im Streitwert nicht zu berücksichtigende Nebenforderung (BGH vom 08.05.2012, XI ZR 424/10).
  • BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung

    Auszug aus OLG München, 28.11.2012 - 20 U 2232/12
    Eine solche nachträgliche Klagehäufung ist aber wie eine Klageänderung zu behandeln (BGH NJW 1985, 1841, 1842 m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 140/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

    Auszug aus OLG München, 28.11.2012 - 20 U 2232/12
    Handelt es sich allerdings um eine zweigliedrige stille Gesellschaft, so stehen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte dieser den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen (BGH, NJW-RR 2004, 1407; NJW-RR 2005, 627; ZIP 2005, 753; ZIP 2005, 759; ZIP 2005, 763; ZIP 2005, 2060).
  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 149/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

    Auszug aus OLG München, 28.11.2012 - 20 U 2232/12
    Handelt es sich allerdings um eine zweigliedrige stille Gesellschaft, so stehen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte dieser den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen (BGH, NJW-RR 2004, 1407; NJW-RR 2005, 627; ZIP 2005, 753; ZIP 2005, 759; ZIP 2005, 763; ZIP 2005, 2060).
  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 310/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

  • BGH, 26.09.2005 - II ZR 314/03

    Rückgewähr der Einlage eines stillen Gesellschafters; Anforderungen an die

  • BGH, 18.07.2013 - IX ZR 198/10

    Insolvenzanfechtung der Auszahlung eines Scheinauseinandersetzungsguthabens in

    Dies hat der Bundesgerichtshof jedenfalls für die zweigliedrige stille Gesellschaft entschieden; die Frage, ob dies auch für die mehrgliedrige stille Gesellschaft gelten soll, hat er ausdrücklich offen gelassen (BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256; vgl. zur mehrgliedrigen stillen Gesellschaft OLG München, ZIP 2013, 414, 415 f, die zugelassene Revision ist beim BGH anhängig unter dem Aktenzeichen II ZR 383/12; OLG Dresden, Urteil vom 30. Januar 2013 - 13 U 1683/12, nv, die zugelassene Revision beim BGH anhängig unter dem Aktenzeichen II ZR 102/13).
  • BGH, 19.11.2013 - II ZR 383/12

    Zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer sogenannten

    Das Berufungsgericht (OLG München, ZIP 2013, 414) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Hamburg, 17.05.2013 - 11 U 30/12

    Mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft: Anwendbarkeit der Grundsätze über

    Auch auf den fehlerhaften Beitritt zu einer mehrgliedrigen atypischen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden (Anschluss an OLG München, 11. Juni 2012, 21 U 4562/11, ZIP 2012, 2344; 8. Juni 2012, 7 U 2261/12, ZIP 2012, 2346; 28. November 2012, 20 U 2232/12, ZIP 2013, 414 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2012, I-9 U 44/12).(Rn.17)(Rn.19)(Rn.25).

    c) Der erkennende Senat beurteilt die vom Bundesgerichtshof offen gelassene Frage der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf die mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft in gleicher Weise wie das OLG München (vgl. ZIP 2012, 2344; ZIP 2012, 2346; ZIP 2013, 414) und das OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.10.2012, I-9 U 44/12) dahingehend, dass bei einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft jedenfalls dann einem Schadenersatzanspruch des Anlegers/ stillen Gesellschafters gegen den Geschäftsinhaber auf Rückzahlung der Einlage entgegen stehen, wenn das Vermögen des Geschäftsinhabers im Wesentlichen aus Einlagen der stillen Gesellschafter besteht.

    Da sich die Rechtsbeziehung der Stillen in einer mehrgliedrigen Gesellschaft wie der vorliegenden nicht nur auf den Inhaber des Handelsgeschäfts beschränkt, sondern sich alle gleichermaßen schutzwürdigen Stillen zusammen mit dem Geschäftsinhaber in einem Verband befinden und die Interessenlage dementsprechend vielschichtig ist, können Schadensersatzansprüche, die aus einem auf fehlerhafter Willensbildung beruhenden Beitritt resultieren, nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Mitgesellschafter geltend gemacht werden (vgl. OLG München ZIP 2013, 414).

  • OLG Hamburg, 23.08.2013 - 11 U 11/13

    Mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft:

    cc) Der erkennende Senat beurteilt die vom Bundesgerichtshof offengelassene Frage der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf die mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft in gleicher Weise wie das Oberlandesgericht München (vgl. Urteil vom 28. November 2012, 20 U 2232/12, juris Rn. 39; Urteil vom 11. Juni 2012, 21 U 4562/11, juris Rn. 29; Beschluss vom 6. August 2012, 7 U 2261/12, juris Rn. 4) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 29. Oktober 2012, 9 U 44/12, juris Rn. 31) dahingehend, dass bei einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft jedenfalls dann einem Schadenersatzanspruch des Anlegers/stillen Gesellschafters gegen den Geschäftsinhaber auf Rückzahlung der Einlage entgegenstehen, wenn das Vermögen des Geschäftsinhabers im Wesentlichen aus Einlagen der stillen Gesellschafter besteht (hierzu bereits Senatsurteil vom 17.05.2013, 11 U 30/12, juris Rn. 25).

    Da sich die Rechtsbeziehung der Stillen in einer mehrgliedrigen Gesellschaft wie der vorliegenden nicht nur auf den Inhaber des Handelsgeschäfts beschränkt, sondern sich alle gleichermaßen schutzwürdigen Stillen zusammen mit dem Geschäftsinhaber in einem Verband befinden und die Interessenlage dementsprechend vielschichtig ist, können Schadensersatzansprüche, die aus einem auf fehlerhafter Willensbildung beruhenden Beitritt resultieren, nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Mitgesellschafter geltend gemacht werden (vgl. OLG München, Urteil vom 28. November 2012, 20 U 2232/12, juris Rn. 42).

  • OLG Köln, 07.08.2013 - 18 U 90/13

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in einer mehrgliedrigen stillen

    Der Senat schließt sich jedoch den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts München in seiner Entscheidung vom 28. November 2012 (OLG München, Urt. v. 28. November 2012 - 20 U 2232/12 -, NZG 2013, S. 65 ) an.
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