Rechtsprechung
OLG Hamm, 21.01.2015 - I-20 U 233/14 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Kein Versicherungsschutz bei durch Niederschlags- und Spritzwasser in der Teilkaskoversicherung
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung für Schäden durch bei Sturm eingedrungenes Regenwasser
- ra.de
- rewis.io
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AKB 08 Nr. A.2.2
Eine Durchnässung der Fahrzeugoberfläche durch Niederschlags- oder Spritzwasser ist kein Überschwemmungs- oder Sturmschaden nach Nr. A.2.2 AKB 08 - versicherungsrechtsiegen.de
Kfz-Kaskoversicherung - Niederschlags- und Spritzwasser - Nässeschaden an Pkw
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AKB 2008 Nr. A.2.2
Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung für Schäden durch bei Sturm eingedrungenes Regenwasser - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Versicherungsschutz der Kaskoversicherung bei Wasserstau und abspritzendem Regenwasser
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Technischer Defekt am Fahrzeug durch eindringendes Wasser nach einem starken Sturm und Regen
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Versicherungsleistung für Regenschaden im Fahrzeuginneren
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Versicherungsleistung für Regenschaden im Fahrzeuginneren
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kein Versicherungsschutz durch Teilkaskoversicherung bei Nässeschäden aufgrund durch Regensturm auf Fahrzeugoberfläche angesammelten Wassers - Kein Vorliegen einer versicherten Überschwemmung oder eines versicherten Sturmschadens
Verfahrensgang
- LG Essen - 18 O 125/14
- OLG Hamm, 21.01.2015 - I-20 U 233/14
Papierfundstellen
- VersR 2015, 888
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.04.2006 - IV ZR 154/05
Begriff der Überschwemmung
Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2015 - 20 U 233/14
Von einer Überschwemmung kann vielmehr erst dann die Rede sein, wenn das Wasser auf einem sonst nicht in Anspruch genommenen Gelände in Erscheinung tritt, wenn es also entweder sein gewöhnliches natürliches Gebiet wie etwa ein Flussbett oder einen Bachlauf verlassen hat oder wenn es nicht auf den Wegen abfließt, auf denen es natürlicher Weise abfließt bzw. die technisch für den Abfluss vorgesehen sind (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG 28. Aufl. 2010, Ziffer A.2.2 AKB 2008, Rn. 37, mit Verweis auf BGH, VersR 2006, 966, vgl. auch Senat, Beschl. v. 11.06.2014, 20 U 102/14, m.w.N.). - OLG Hamm, 26.06.1992 - 20 U 383/91
Überschwemmung im Sinne des § 12 Abs. 1 Ic AKB; Eindringen von mit Sand …
Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2015 - 20 U 233/14
Zum Überschwemmmungsbegriff gehört damit ein irregulärer Wasserstand, der schadensursächlich wird (Senat, RuS 1992, 365, Juris-Rn. 7). - OLG Hamm, 11.06.2014 - 20 U 102/14
Begriff der Überschwemmung i.S. der Wohngebäudeversicherungsbedingungen
Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2015 - 20 U 233/14
Von einer Überschwemmung kann vielmehr erst dann die Rede sein, wenn das Wasser auf einem sonst nicht in Anspruch genommenen Gelände in Erscheinung tritt, wenn es also entweder sein gewöhnliches natürliches Gebiet wie etwa ein Flussbett oder einen Bachlauf verlassen hat oder wenn es nicht auf den Wegen abfließt, auf denen es natürlicher Weise abfließt bzw. die technisch für den Abfluss vorgesehen sind (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG 28. Aufl. 2010, Ziffer A.2.2 AKB 2008, Rn. 37, mit Verweis auf BGH, VersR 2006, 966, vgl. auch Senat, Beschl. v. 11.06.2014, 20 U 102/14, m.w.N.).
- OLG Karlsruhe, 09.10.2019 - 12 U 78/19
Kfz-Teilkaskoversicherung: Eindringen Starkregen in Fahrzeug
Wenn Regenwasser unmittelbar in das Fahrzeuginnere gelangt, ohne zuvor zu einer Überflutung des Geländes geführt zu haben, handelt es sich bereits um keine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingung (KG Berlin, Beschluss vom 01.07.2016 - 6 U 71/16, juris, unter 1.a.; OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2015 - I-20 U 233/14, juris, Rn. 9;… Klimke in Prölss/Martin, AKB, A.2.2.1, Rn. 56).