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OLG Hamm, 17.06.1998 - 20 U 248/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AKB § 12
Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Diebstahlsschadens in der Kaskoversicherung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1999, 158
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 23.10.1996 - IV ZR 93/95
Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls
Auszug aus OLG Hamm, 17.06.1998 - 20 U 248/97
So wie der nachträgliche Umstand, daß nach Wiederauffinden des Fahrzeuges sämtliche Schlösser unversehrt sind, so daß das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel gefahren sein muß, keinen Einfluß auf das äußere Bild hat (BGH VersR 1997, 102 ), so macht umgekehrt auch die nachträgliche Feststellung von Einbruchsspuren den Diebstahl nicht ohne weiteres hinreichend wahrscheinlich.
- OLG Hamm, 08.02.2012 - 20 U 172/11
Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls in der …
Dabei begründet das Auffinden des Fahrzeugs mit Aufbruchspuren (hier: die eingeschlagene Seitenscheibe) für sich allein noch nicht das äußere Bild der Entwendung, weil solche Beschädigungen auch bei einem vorgetäuschten Diebstahl vorhanden sein können (vgl. Senatsentscheidung v. 17.06.1998, 20 U 248/97, ZfS 1998, 467;… Stiefel/Maier, Kraftfahrversicherung 18. Aufl., AKB A 2.2, Rn 93).