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OLG Hamm, 21.04.1995 - 20 U 372/94 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Karlsruhe, 21.02.2002 - 19 U 167/01
Kfz-Kaskoversicherung: Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls bei …
Auch dann würde man dem Fahrer in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit vorwerfen, weil er sich trotz erheblichen Alkoholgenusses an das Steuer eines Kraftfahrzeuges gesetzt und dabei die allgemein bekannte Einsicht missachtet hat, dass er durch Fahren im fahruntüchtigen Zustand andere Verkehrsteilnehmer und sich selbst einer unverantwortlichen Gefährdung aussetzt und damit unentschuldbar handelt (vgl. OLG Hamm, Urteil v.21.April 1995 - 20 U 372/94). - OLG Hamm, 29.01.2003 - 20 U 179/02
Kfz-Haftpflichtversicherung: Zur Frage der Kündigung des Versicherungsvertrages …
Die Herabsetzung der Wahrnehmungsfähigkeit sowie die Verminderung der Fähigkeit zum räumlichen Sehen gehören zu den bekannten Folgeerscheinungen des Alkohols (vgl. Senat, r+s 1995, 244). - OLG München, 27.06.2008 - 10 U 5654/07
Kraftfahrtversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers bei relativer …
Ein Kraftfahrer, der sich trotz eines derart erheblichen Alkoholgenusses, hier mindestens 3 ½ Flaschen Bier, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0, 71 Promille um 16.45 Uhr führten, kurz nach 15.00 Uhr ans Steuer seines KFZ setzt und dabei die allgemein bekannte Einsicht missachtet, dass er durch ein Fahren im fahruntüchtigen Zustand andere Verkehrsteilnehmer und sich selbst einer unverantwortlichen Gefährdung aussetzt, handelt in der Regel schlechthin unentschuldbar (OLG Hamm RuS 1995, 244; Urteil v. 12.07.1995, Az 20 U 64/95). - KG, 11.06.2010 - 6 U 28/10
Trunkenheitsfahrt
Hätte er dies mit der notwendigen und gebotenen Sorgfalt getan, hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig war (vgl. OLG Koblenz Schaden-Praxis 2003, 25 - 26; OLG Hamm r+s 1995, 244) .