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   OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - I-20 U 42/14   

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OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - I-20 U 42/14 (https://dejure.org/2015,31936)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2015 - I-20 U 42/14 (https://dejure.org/2015,31936)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Juni 2015 - I-20 U 42/14 (https://dejure.org/2015,31936)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung einer zusammengesetzten Wort-/Bildmarke durch die Benutzung des Wortes allein

  • kanzlei.biz

    Wort-/Bildmarke wird nicht allein durch Wort geprägt

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
    Verletzung einer zusammengesetzten Wort-/Bildmarke durch die Benutzung des Wortes allein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Ist der Wortbestandteil einer Wort-/Bildmarke schutzunfähig, kann er nicht den Gesamteindruck der Marke prägen

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Auswirkungen international bekannter Begrifflichkeiten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schutzunfähiger Wortbestandteil von kombinierter Wort-/Bildmarke Gesamteindruck nicht prägen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schutzunfähiger Wortbestandteil von kombinierter Wort-/Bildmarke Gesamteindruck nicht prägen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 20 U 42/14
    Aus der Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Klagemarke folgt nicht, dass eine mit der geschützten Klagemarke identische Bezeichnung oder Gestaltung in der konkreten Verletzungsform vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH, GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck).

    Die Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH, GRUR 2005, 414, 415 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2010, 1103 Rn. 26 - Pralinenform II).

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 20 U 42/14
    Um die Zeichenähnlichkeit zu bejahen, reicht in der Regel bereits eine Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche aus (BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 26 - airdsl; EuGH, GRUR 1998, 387 Tz. 23 f. - Sabèl).

    Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 23 - airdsl).

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05

    Pralinenform II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 20 U 42/14
    Die Rechte aus der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, deren Anwendung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (EuGH, GRUR 2008, 698 Rn. 57 - O 2 und O 2 [UK]/H3G; BGH, GRUR 2009, 502 Rn. 22 - pcb; GRUR 2010, 1103 Rn. 25 - Pralinenform II).

    Die Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH, GRUR 2005, 414, 415 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2010, 1103 Rn. 26 - Pralinenform II).

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 20 U 42/14
    Dies setzt allerdings die Feststellung voraus, dass dem Wortbestandteil - für sich genommen - nicht wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse jeglicher Markenschutz zu versagen ist; der schutzunfähige Wortbestandteil einer kombinierten Wort-/Bildmarke kann ohne Verkehrsdurchsetzung aus Rechtsgründen keine Prägung des Gesamteindrucks bewirken (BGH, GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 20 U 42/14
    Eine markenmäßige Benutzung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH, GRUR 2003, 55 Rnrn. 51 ff - Arsenal FC).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 20 U 42/14
    Die Vorschrift setzt noch nicht einmal ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis voraus (EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 35 - Chiemsee).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 20 U 42/14
    Um die Zeichenähnlichkeit zu bejahen, reicht in der Regel bereits eine Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche aus (BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 26 - airdsl; EuGH, GRUR 1998, 387 Tz. 23 f. - Sabèl).
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 20 U 42/14
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren, dem Grad der Ähnlichkeit der Zeichen und der Kennzeichnungskraft der Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 833 Rn. 20 - Malteserkreuz II; GRUR 2002, 542, 543 - BIG).
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 20 U 42/14
    Marken können auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken, die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist folglich nach deren Ähnlichkeit im Klang, im Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen (BGH, GRUR 2006, 859 Rn. 17 - Malteserkreuz).
  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 20 U 42/14
    Die Rechte aus der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, deren Anwendung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (EuGH, GRUR 2008, 698 Rn. 57 - O 2 und O 2 [UK]/H3G; BGH, GRUR 2009, 502 Rn. 22 - pcb; GRUR 2010, 1103 Rn. 25 - Pralinenform II).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZR 139/07

    pcb - Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken bei Google Adwords

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 92/08

    DDR-Logo

  • BGH, 25.02.2010 - I ZB 19/08

    Malteserkreuz II

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   OLG Köln, 18.07.2014 - 20 U 42/14   

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https://dejure.org/2014,29333
OLG Köln, 18.07.2014 - 20 U 42/14 (https://dejure.org/2014,29333)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.07.2014 - 20 U 42/14 (https://dejure.org/2014,29333)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Juli 2014 - 20 U 42/14 (https://dejure.org/2014,29333)
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Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Die Versicherungsprämie im Basistarif ist nicht einkommensabhängig zu bemessen

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