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   OLG Hamm, 08.09.2004 - 20 U 44/04   

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https://dejure.org/2004,17691
OLG Hamm, 08.09.2004 - 20 U 44/04 (https://dejure.org/2004,17691)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.09.2004 - 20 U 44/04 (https://dejure.org/2004,17691)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. September 2004 - 20 U 44/04 (https://dejure.org/2004,17691)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Bei einem Rotlichtverstoß kann der Vorwurf des subjektiv grob fahrlässigen Verhaltens entfallen, wenn der vor der Ampel wartende VN geltend macht, wegen seiner im Sterben liegenden Mutter in Gedanken versunken und durch ein Hupen aufgeschreckt und zum Losfahren veranlaßt ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei Rot über die Ampel - Grobe Fahrlässigkeit oder zu entschuldigendes "Augenblicksversagen"?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2005, 95
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.01.2003 - IV ZR 173/01

    Zu den Folgen eines Rotlichtverstoßes für die Vollkaskoversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2004 - 20 U 44/04
    Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urt. v. 29.1.2003 in NZV 2003, 275 = VersR 2003, 364, m. w. Nachw.).

    Es sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive Seite der Verantwortlichkeit betreffen (BGH in NJW 1992, 2418 = VersR 1992, 1085): In Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit muss ein unentschuldbares Fehlverhalten festgestellt werden können (BGH in NZV 2003, 275 = VersR 2003, 364; BGH in VersR 1997, 351; Senat in NJW-RR 2001, 395).

    Es obliegt sodann allerdings der Versicherung, die behaupteten Umstände zu widerlegen, da sie für die subjektive Seite des Schuldvorwurfes - ebenso wie für die objektive - gemäß § 61 VVG darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH in VersR 2003, 364).

    a) Regelmäßig ist dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer ungeachtet einer für ihn Rotlicht zeigenden Ampel in eine Kreuzung einfährt, in objektiver Hinsicht ein grob fahrlässiges Fehlverhalten zu bejahen (BGH in NZV 2003, 275 = VersR 2003, 364; Senat in NVersZ 1999, 271).

    Nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände sind deshalb die objektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit im Falle eines Rotlichtverstoßes zu verneinen (s. BGH in NZV 2003, 275 = VersR 2003, 364); Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Ausnahmesituation hier vorlag, sind nicht ersichtlich.

  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2004 - 20 U 44/04
    Es sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive Seite der Verantwortlichkeit betreffen (BGH in NJW 1992, 2418 = VersR 1992, 1085): In Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit muss ein unentschuldbares Fehlverhalten festgestellt werden können (BGH in NZV 2003, 275 = VersR 2003, 364; BGH in VersR 1997, 351; Senat in NJW-RR 2001, 395).

    Er darf sich nicht durch weniger wichtige Vorgänge oder Eindrücke ablenken lassen (so schon BGH in NJW 1992, 2418 = VersR 1992, 1085).

  • OLG Hamm, 25.10.2000 - 20 U 66/00

    Grobe Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstoß - Ablenkung durch gefahrträchtigen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2004 - 20 U 44/04
    Es sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive Seite der Verantwortlichkeit betreffen (BGH in NJW 1992, 2418 = VersR 1992, 1085): In Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit muss ein unentschuldbares Fehlverhalten festgestellt werden können (BGH in NZV 2003, 275 = VersR 2003, 364; BGH in VersR 1997, 351; Senat in NJW-RR 2001, 395).
  • BGH, 18.12.1996 - IV ZR 321/95

    Eintrittspflicht des Fahrzeugsversicherers bei Ausweichen vor einem Tier

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2004 - 20 U 44/04
    Es sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive Seite der Verantwortlichkeit betreffen (BGH in NJW 1992, 2418 = VersR 1992, 1085): In Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit muss ein unentschuldbares Fehlverhalten festgestellt werden können (BGH in NZV 2003, 275 = VersR 2003, 364; BGH in VersR 1997, 351; Senat in NJW-RR 2001, 395).
  • OLG Hamm, 28.10.1998 - 20 U 118/98
    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2004 - 20 U 44/04
    a) Regelmäßig ist dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer ungeachtet einer für ihn Rotlicht zeigenden Ampel in eine Kreuzung einfährt, in objektiver Hinsicht ein grob fahrlässiges Fehlverhalten zu bejahen (BGH in NZV 2003, 275 = VersR 2003, 364; Senat in NVersZ 1999, 271).
  • LG Münster, 20.08.2009 - 15 O 141/09

    Bei einem Rotlichtverstoß ist die Versicherung mindestens zur Hälfte

    Von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer kann und muss erwartet werden, dass er an einer Kreuzung konzentriert die Ampelschaltung an einer Verkehrssignalanlage wahrnimmt und beachtet (vergl. OLG Hamm, NZV 2005, 95, zitiert bei Juris; BGHZ 119, 147).
  • LG Essen, 05.02.2010 - 10 S 32/10

    Missachtung des roten Ampellichts als grob fahrlässige Herbeiführung des

    Angesichts dessen war von ihm zu erwarten, dass er vor dem Einfahren in die Kreuzung einen Blick auf die Ampel wirft und sich nicht allein durch neben ihm anfahrende PKW zur Fortsetzung seiner Fahrt verleiten lässt (OLG Hamm NZV 2005, 95).
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   OLG Düsseldorf, 07.09.2004 - I-20 U 44/04   

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OLG Düsseldorf, 07.09.2004 - I-20 U 44/04 (https://dejure.org/2004,32958)
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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. September 2004 - I-20 U 44/04 (https://dejure.org/2004,32958)
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Kurzfassungen/Presse

  • augeninfo.de (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    Augenärzte gewinnen erneut Prozess gegen Vertreter der "Winkelfehlsichtigkeit"

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