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   OLG Dresden, 06.03.2009 - 20 U 928/08   

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https://dejure.org/2009,6794
OLG Dresden, 06.03.2009 - 20 U 928/08 (https://dejure.org/2009,6794)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.03.2009 - 20 U 928/08 (https://dejure.org/2009,6794)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06. März 2009 - 20 U 928/08 (https://dejure.org/2009,6794)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung durch den Insolvenzverwalter eines Ehegatten

  • Judicialis

    BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 26; ; EStG § 10d

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2; EStG § 26; EStG § 10d
    Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung durch den Insolvenzverwalter eines Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1017
  • FamRZ 2010, 588
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 8/06

    Verwalter übt Wahlrecht d. Ehegatten zur Art d. Veranlagung aus

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2009 - 20 U 928/08
    Dies gilt auch für Veranlagungszeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (wie BGH FamRZ 2007, 1320).

    Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des auf Abgabe der Zustimmungserklärung in Anspruch genommenen Ehegatten ist nur noch der bestellte Insolvenzverwalter, die Beklagte, passivlegitimiert (so ausdrücklich BGH FamRZ 2007, 1320).

    Demgegenüber ist der vom Veranlagungsergebnis abhängige Erstattungsanspruch nach § 46 Abs. 1 AO pfändbar und gehört zur Insolvenzmasse der Gläubiger (so BGH FamRZ 2007, 1320).

    Diese Frage konnte insbesondere in der oben bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2007, 1320) offengelassen werden, da die -die Insolvenzverwalterin auf Erteilung der Zustimmungserteilung in Anspruch nehmende - Klägerin nicht bereit war, den der Insolvenzmasse als Folge der gemeinsamen Veranlagung entstehenden steuerlichen Nachteil zu erstatten.

    Das entnimmt der Senat neben den allgemeinen Grundsätzen auch der bereits zitierten BGH-Entscheidung (FamRZ 2007, 1320).

    Der Senat entnimmt dies dem Umstand, dass über das Vermögen des auf Erteilung der Zustimmungserklärung in Anspruch genommenen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (vgl. BGH FamRZ 2007, 1320).

  • OLG Brandenburg, 01.02.2007 - 9 U 11/06

    Veranlagung zur Einkommenssteuer: Ausübung des Wahlrechts der Ehegatten für eine

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2009 - 20 U 928/08
    Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Teilhabe an den steuerlichen Vorteilen der Klägerin, ein solcher Anspruch lässt sich weder aus dem Wesen der Ehe noch des Insolvenzverfahrens herleiten (so auch Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 01.02.2007 -9 U 11/06 - zit. nach juris).

    Das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 01.02.2007 - 9 U 11/06 - zit. nach juris) hat die Zustimmungserklärung zur gemeinsamen Veranlagung von der gleichzeitigen Abgabe einer Freistellungserklärung des die Zustimmung begehrenden Ehepartners für etwa entstehende Steuernachteile abhängig gemacht.

    In Bezug auf die Sicherheitsleistung weicht der Senat von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Entscheidung vom 01.02.2007, 9 U 11/06, zit. nach juris) ab.

  • BGH, 12.06.2002 - XII ZR 288/00

    Pflicht des Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2009 - 20 U 928/08
    Ergibt sich infolge der Zusammenveranlagung zwar für den anderen Ehegatten eine geringere, für den auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehegatten aber eine höhere Steuerbelastung als bei getrennter Veranlagung, so ist der andere Ehegatte zum internen Ausgleich verpflichtet (BGH FamRZ 2005, 182, FamRZ 77, 38; FamRZ 1988, 143; FamRZ 2002, 1024; FamRZ 1983, 576 betreffend Zustimmung zum begrenzten Realsplitting).

    Denn beide Ehegatten - mithin auch die Beklagte -können unmittelbar nach Zustellung des Steuerbescheids, der regelmäßig das in § 269 Abs. 2 AO vorausgesetzte Leistungsgebot enthält, nach §§ 268, 269 AO einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld des Inhalts stellen, dass die rückständige Steuer gemäß § 270 AO im Verhältnis der Beträge aufzuteilen ist, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden (vgl. BGH FamRZ 2002, 1024, 1027).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof für das Verhältnis der Ehegatten untereinander unter Hinweis auf §§ 44, 268, 269 AO entschieden, dass der die gemeinsame Veranlagung beanspruchende Ehegatte keine Sicherheit für die Freistellungsverpflichtung zu leisten hat (BGH FamRZ 2002, 1024, 1027).

  • BGH, 25.06.2003 - XII ZR 161/01

    Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur gemeinsamen ESt-Veranlagung

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2009 - 20 U 928/08
    Der Bundesgerichtshof hat Zweifel angemeldet, ob ein Ehegatte die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung verweigern kann, wenn ihm durch die gemeinsame Veranlagung für den Veranlagungszeitraum keine steuerlichen Nachteile entstehen, ihm vielmehr lediglich die Chance genommen wird, die von ihm im Veranlagungszeitraum erwirtschafteten Verluste im Wege des Verlustvortrags (§ 10d Abs. 2 EStG) von etwaigen künftigen Einnahmen steuermindernd in Abzug zu bringen (BGHZ 155, 249, zit. nach juris Rdn. 12; vgl. auch Brudermüller in Palandt BGB 68. Aufl. § 1353 Rn. 12a).

    Er ist lediglich eine Chance, zukünftig die Steuerlast zu senken (so: BGH FamRZ 2003, 1454), wenngleich ihm der Rechtscharakter eines aufschiebend - durch die Entstehung künftiger positiver Gesamtbeträge der Einkünfte - bedingten Steuerminderungsanspruchs und damit dem Grunde nach ein Vermögenswert (BFH GrS, Beschlus vom 17.12.2007 - GrS 02/04 -, BStBl II 2008, 608) zukommt.

    Nach Auffassung des Senats kann -zumindest in der Insolvenz eines Ehegatten -entgegen den Bedenken des Bundesgerichtshofs (BGHZ 155, 249) nichts Anderes gelten, wenn - wie vorliegend - ein solcher Nachteil noch nicht konkret bevorsteht, der insolvente Ehegatte bzw. die Masse durch den (teilweisen) Verbrauch des Verlustvortrags nur die Chance verliert, den Verlustvortrag künftig selbst zu nutzen.

  • BGH, 03.11.2004 - XII ZR 128/02

    Zur Zustimmungspflicht eines Ehegatten zu einer gemeinsamen steuerlichen

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2009 - 20 U 928/08
    Ergibt sich infolge der Zusammenveranlagung zwar für den anderen Ehegatten eine geringere, für den auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehegatten aber eine höhere Steuerbelastung als bei getrennter Veranlagung, so ist der andere Ehegatte zum internen Ausgleich verpflichtet (BGH FamRZ 2005, 182, FamRZ 77, 38; FamRZ 1988, 143; FamRZ 2002, 1024; FamRZ 1983, 576 betreffend Zustimmung zum begrenzten Realsplitting).

    Der Streit über diese Frage ist jedoch nicht vor dem Zivilgericht, sondern im finanzgerichtlichen Verfahren zu klären (hierzu BGH FamRZ 2005, 182).

  • BFH, 29.10.1963 - VI 266/61 U

    Zusammenveranlagung nach Tod eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2009 - 20 U 928/08
    Der Bundesgerichtshof hat sich in der zitierten Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach das Wahlrecht des § 26 Abs. 2 EStG kein höchstpersönliches Recht sei, sondern ein Verwaltungsrecht, welches etwa beim Tod eines Ehegatten auf dessen Erben übergehe (BFHE 77, 754; 81, 236), ausdrücklich für den Fall der Insolvenz eines Ehegatten angeschlossen.
  • AG Essen, 10.02.2004 - 13 C 479/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2009 - 20 U 928/08
    Dieser hat deswegen wie der insolvente Ehegatte selbst die Interessen des solventen Ehegatten zu berücksichtigen, solange die Ehepartner in intakter Ehe zusammenleben (vgl. AG Essen ZVI 2004, 196, zit. nach juris).
  • BFH, 03.03.2005 - III R 22/02

    Wahl der getrennten Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2009 - 20 U 928/08
    Die Rechtsprechung der Finanzgerichte hat das Wahlrecht der Eheleute allerdings insoweit eingeschränkt, als sich ein Ehegatte nicht einseitig von der bisherigen Zusammenveranlagung lösen darf, sofern dafür keine wirtschaftlich verständlichen und vernünftigen Gründe vorliegen, sondern der Antrag auf getrennte Veranlagung als willkürlich erscheint (BFH BStBl. II, 77, 870; BStBl. II, 82, 156; BStBl. II, 92, 297; BFH, Urteil vom 03.03.2005, III R 22/02 - zitiert nach juris - FG Rheinland-Pfalz, NJW spezial 2008, 325; Schmidt/Seeger, EStG, 25. Aufl., § 26 Rn. 22; Blümich/Heuermann, EStG Bearbeitungsstand 2007, § 26 Rn. 94).
  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2009 - 20 U 928/08
    Er ist lediglich eine Chance, zukünftig die Steuerlast zu senken (so: BGH FamRZ 2003, 1454), wenngleich ihm der Rechtscharakter eines aufschiebend - durch die Entstehung künftiger positiver Gesamtbeträge der Einkünfte - bedingten Steuerminderungsanspruchs und damit dem Grunde nach ein Vermögenswert (BFH GrS, Beschlus vom 17.12.2007 - GrS 02/04 -, BStBl II 2008, 608) zukommt.
  • LG Krefeld, 25.05.2007 - 1 S 111/06
    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2009 - 20 U 928/08
    Neben den bereits oben angesprochenen Entscheidungen hat das Landgericht Krefeld in einer Entscheidung vom 25.05.2007 - 1 S 111/06 - (zit. nach juris) die Frage offen lassen können, weil der die gemeinsame Veranlagung verlangende Ehegatte sich verpflichtet hatte, auch solche künftig möglicherweise entstehenden steuerlichen Nachteile auszugleichen.
  • BFH, 15.10.1964 - VI 175/63 U

    Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung oder Zusammenveranlagung eines Erben

  • LG Gießen, 23.02.2000 - 1 S 375/99

    Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung - Schadensersatz bei verweigerter

  • OLG Frankfurt, 17.03.2004 - 19 U 212/00

    Pflicht des geschiedenen Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur

  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 369/81

    Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mitwirkung beim begrenzten

  • BGH, 13.10.1976 - IV ZR 104/74

    Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer; Ausgleich des

  • BGH, 04.12.1986 - III ZR 51/85

    Begriff des Erfolgshonorars

  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 83/86

    Kostenerstattungsanspruch unter Ehegatten

  • OLG Stuttgart, 28.07.1992 - 12 U 31/92

    Gemeinsame steuerliche Veranlagung von Eheleuten; Pflicht des Ehegatten zur

  • BGH, 18.11.2010 - IX ZR 240/07

    Zusammenveranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer: Zustimmungsverlangen des

    c) Auf Verlangen des Beklagten wäre die Klägerin unter Umständen verpflichtet gewesen, Sicherheit für die Zug um Zug gegen die Zustimmungserklärung zu übernehmende Freistellungsverpflichtung zu leisten (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO Rn. 11; OLG Dresden ZIP 2009, 1017, 1021; Onusseit, ZVI 2009, 353, 357 f).
  • BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09

    Insolvenzverfahren eines Ehegatten: Passivlegitimation des Insolvenzverwalters

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2010, 588 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei der Klägerin gegenüber nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Abgabe der geforderten Zustimmungserklärung verpflichtet.
  • OLG Brandenburg, 12.10.2015 - 15 WF 176/15

    Bemessung des Verfahrenswertes in Ehesachen: Ermessensentscheidung des

    Während vereinzelt die Ansicht vertreten wird, für die gesonderte Berücksichtigung bei der Wertberechnung komme es nicht darauf an, ob einzelne Anrechte gesondert auszugleichen sind, sondern darauf, ob die Anrechte eine einheitliche Versorgungsart betreffen, aus der eine einheitliche Rente zu leisten ist (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 14513; AGS 2011, 393; BeckRS 2011, 26245; FamFR 2012, 14; Keuter, FamRZ 2011, 1026), geht die ganz überwiegend vertretene Gegenansicht (OLG Celle, FamRZ 2012, 1311; OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 529; FuR 2013, 721; NJW-RR 2011, 1575; JurBüro 2012, 588; OLG Jena, FamRZ 2011, 585; 2010, 2099; OLG Nürnberg, AGS 2010, 401; 2011, 393; OLG Dresden, FamRZ 2010, 588; Thiel, AGS 2012, 248; 2011, 393; FamFR 2010, 409; Grabow, FamRB 2010, 93; Krause, FamRB 2011, 356; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 4. Aufl., § 50 FamGKG, Rn. 6e; Schneider/Herget/Thiel, a. a. O., Rn. 8812; BeckOK KostR/Neumann, a.a.O., § 50, Rn. 28; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Keske, Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, 9. Aufl., Rn. 111; Viefhues, FuR 2012, FUR 388) davon aus, dass nach dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 FamGKG für die Wertberechnung jedes Anrecht und nicht etwa nur die Versorgungsart oder das Versorgungssystem maßgeblich ist.
  • OLG Brandenburg, 23.06.2014 - 15 WF 11/14

    Wertfestsetzung im Scheidungsverbundverfahren: Wertberechnung der Ehesache und

    Während vereinzelt die Ansicht vertreten wird, für die gesonderte Berücksichtigung bei der Wertberechnung komme es nicht darauf an, ob einzelne Anrechte gesondert auszugleichen sind, sondern darauf, ob die Anrechte eine einheitliche Versorgungsart betreffen, aus der eine einheitliche Rente zu leisten sei (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 14513; AGS 2011, 393; BeckRS 2011, 26245; FamFR 2012, 14; Keuter, FamRZ 2011, 1026), geht die ganz überwiegend vertretene Gegenansicht (OLG Celle, FamRZ 2012, 1311; OLG Brandenburg, FuR 2013, 721; NJW-RR 2011, 1575; JurBüro 2012, 588; OLG Jena, FamRZ 2011, 585; 2010, 2099; OLG Nürnberg, AGS 2010, 401; 2011, 393; OLG Dresden, FamRZ 2010, 588; Thiel, AGS 2012, 248; 2011, 393; FamFR 2010, 409; Grabow, FamRB 2010, 93; Krause, FamRB 2011, 356; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, a.a.O., § 50 FamGKG, Rn. 6e; Schneider/Herget/Thiel, a.a.O., Rn. 8812; Neumann, a.a.O., § 50, Rn. 28; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Keske, Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, 9. Aufl., Rn. 111; Viefhueß, FuR 2012, 388) davon aus, dass nach dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 FamGKG für die Wertberechnung jedes Anrecht und nicht etwa nur die Versorgungsart oder das Versorgungssystem maßgeblich ist.
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