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   OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 20 UF 56/20   

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OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 20 UF 56/20 (https://dejure.org/2020,44940)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.12.2020 - 20 UF 56/20 (https://dejure.org/2020,44940)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - 20 UF 56/20 (https://dejure.org/2020,44940)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1626 Abs 3 S 1 BGB, § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB
    Prüfung der Voraussetzungen eines Wechselmodells im Rahmen eines Sorgerechtsstreits; Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 324
  • FamRZ 2021, 688
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 20 UF 56/20
    Im Verhältnis der Eltern erfordert das Wechselmodell regelmäßig einen erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, so dass bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung ein Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15).(Rn.20).

    Erweist sich unter Zugrundelegung der vorbenannten Kriterien eine geteilte Betreuung des Kindes durch beide Elternteile als dem Kindeswohl am besten entsprechend, ist grundsätzlich eine geteilte Betreuung durch geeignete gerichtliche Maßnahmen sicherzustellen, was jedenfalls im Rahmen einer gerichtlichen Umgangsregelung erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15 -, juris).

    Letztlich können diese Fragen im konkreten Fall offen bleiben, da die vom Antragsteller gewünschte Aufrechterhaltung bzw. Wiedereinräumung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts mit dem Ziel der Ermöglichung eines Wechselmodells wenn überhaupt nur dann in Betracht käme, wenn ein Wechselmodell dem Wohl des Kindes am besten entspräche (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15 -, juris, Rn. 27; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.12.2018 - 4 UF 167/18 -, juris, Rn. 26).

    Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, der vor allem bei Kindern im Jugendalter bedeutsam wird (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15 -, juris, Rn. 28 f.).

    Im Verhältnis der Eltern erfordert das Wechselmodell zudem regelmäßig einen erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, so dass bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung ein Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15 -, juris, Rn. 31).

    Bereits dieser Umstand, der auf das Fehlen einer tragfähigen sozialen Beziehung hindeutet, steht der Fortführung bzw. Wiedereinführung eines Wechselmodells entgegen(vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15 -, juris, Rn. 31).

  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 20 UF 56/20
    Vorrangiger Maßstab einer Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist vielmehr das Kindeswohl; die auch nur teilweise Alleinsorge ist daher anzuordnen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge aus Kindeswohlgründen ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15 -, juris, Rn. 13, Rn. 16).

    Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Kindeswohl entspricht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15 - juris, Rn. 20).

  • OLG Frankfurt, 05.12.2018 - 4 UF 167/18

    Geteilte Betreuung und gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 20 UF 56/20
    Eine Aufhebung des hier allein in Rede stehenden gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts ist dabei regelmäßig geboten, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes Gegenstand einer anhaltenden elterlichen Auseinandersetzung ist und davon auszugehen ist, dass die Eltern in dieser Frage auch in absehbarer Zeit nicht zu einer Verständigung in der Lage sein werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.12.2018 - 4 UF 167/18 -, juris, Rn. 20).

    Letztlich können diese Fragen im konkreten Fall offen bleiben, da die vom Antragsteller gewünschte Aufrechterhaltung bzw. Wiedereinräumung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts mit dem Ziel der Ermöglichung eines Wechselmodells wenn überhaupt nur dann in Betracht käme, wenn ein Wechselmodell dem Wohl des Kindes am besten entspräche (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15 -, juris, Rn. 27; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.12.2018 - 4 UF 167/18 -, juris, Rn. 26).

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 20 UF 56/20
    Der Senat verfügt aufgrund der durchgeführten persönlichen Anhörung sowohl M. wie auch der übrigen Beteiligten über eine hinreichend zuverlässige Entscheidungsgrundlage (vgl. BVerfGE 79, 51 ; BVerfGE 55, 171 ).
  • OLG Brandenburg, 24.03.2020 - 15 UF 68/17

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für einen Minderjährigen zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 20 UF 56/20
    Stellt sich damit eine geteilte Betreuung beider Elternteile nicht als dem Kindeswohl am besten entsprechend dar, kann das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht beibehalten werden, weil die Eltern sich über den künftigen Lebensmittelpunkt ihres Sohnes nicht einig sind (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2020 - 15 UF 68/17 -, juris, Rn. 20; OLG Bremen, Beschluss vom 16.08.2018 - 4 UF 57/18 -, NJOZ 2019, 1331; vgl. auch Hennemann, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1671 Rn. 31).
  • OLG Bremen, 16.08.2018 - 4 UF 57/18

    Anordnung eines paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kooperations- und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 20 UF 56/20
    Stellt sich damit eine geteilte Betreuung beider Elternteile nicht als dem Kindeswohl am besten entsprechend dar, kann das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht beibehalten werden, weil die Eltern sich über den künftigen Lebensmittelpunkt ihres Sohnes nicht einig sind (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2020 - 15 UF 68/17 -, juris, Rn. 20; OLG Bremen, Beschluss vom 16.08.2018 - 4 UF 57/18 -, NJOZ 2019, 1331; vgl. auch Hennemann, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1671 Rn. 31).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 20 UF 56/20
    Der Senat verfügt aufgrund der durchgeführten persönlichen Anhörung sowohl M. wie auch der übrigen Beteiligten über eine hinreichend zuverlässige Entscheidungsgrundlage (vgl. BVerfGE 79, 51 ; BVerfGE 55, 171 ).
  • BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14

    Verfassungsbeschwerde gegen befristeten Umgangsausschluss und Fehlen eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 20 UF 56/20
    Denn entscheidend ist insoweit vielmehr, dass es sich um einen manifesten, nachhaltig geäußerten Kindeswillen handelt, der nicht ohne erhebliche Gefährdung des Kindeswohls ignoriert werden kann (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2016 - 7 UF 1309/16 -, juris, Rn. 71; zur Bedeutung des Kindeswillens vgl. weiter BVerfG, Beschluss vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16 - juris, Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14 -, juris, Rn. 17 - sowie - zum Sorgerecht - BVerfG, Beschluss vom 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14 -, juris, Rn. 13).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 33/04

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Uneinigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 20 UF 56/20
    Einer solchen Regelung stünde schon entgegen, dass sich elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2005 - XII ZB 33/04 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 20 UF 56/20
    Denn entscheidend ist insoweit vielmehr, dass es sich um einen manifesten, nachhaltig geäußerten Kindeswillen handelt, der nicht ohne erhebliche Gefährdung des Kindeswohls ignoriert werden kann (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2016 - 7 UF 1309/16 -, juris, Rn. 71; zur Bedeutung des Kindeswillens vgl. weiter BVerfG, Beschluss vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16 - juris, Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14 -, juris, Rn. 17 - sowie - zum Sorgerecht - BVerfG, Beschluss vom 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14 -, juris, Rn. 13).
  • BGH, 27.11.2019 - XII ZB 512/18

    Anordnung des paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kooperations- und

  • OLG Brandenburg, 19.07.2016 - 10 UF 8/16

    Elterliche Sorge: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Auswahl des mit

  • OLG Nürnberg, 30.11.2016 - 7 UF 1309/16

    Erfolglose Beschwerde gegen die Sorgerechtsübertragung auf die Kindesmutter

  • BVerfG, 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14

    Strenger Maßstab für Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung (§ 1696 BGB)

  • OLG Dresden, 19.02.2021 - 21 UF 32/21

    Abänderung eines Wechselmodells in Umgangsverfahren

    Dieser Weg wird für die Einrichtung des Wechselmodells teilweise bejaht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2020 - 15 UF 68/17 -, FamRZ 2020, 1655 ff., juris Rn. 23; krit. MüKo/BGB-Hennemann, a.a.O., Rn. 32) und wurde auch schon zur Beendigung eines untitulierten praktizierten Wechselmodells beschritten (so im Ergebnis durch Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2020 - 20 UF 56/20 -, zitiert nach juris, bei Umzugsabsicht eines Elternteils).

    Weder beabsichtigt die Mutter umzuziehen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2020 - 20 UF 56/20 -, juris) noch etwa den Aufenthalt des Kindes für einen Drittort zu bestimmen.

    Die Frage, ob die Auflösung des praktizierten paritätischen Wechselmodells durch sorgerechtliche Anträge möglich oder sogar geboten ist, wird in Rechtsprechung und Literatur weithin als nach wie vor ungeklärt betrachtet und unterlag noch nicht explizit der Würdigung des Bundesgerichtshofs (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2020 - 20 UF 56/20 -, juris Rn. 20; Hammer, FamRZ 2021, 37, 39).

  • OLG Frankfurt, 19.12.2022 - 6 UF 208/22

    Wechselmodell - Zuordnung zum Umgangs- oder Sorgerecht

    Ist das Wechselmodell einvernehmlich ohne gerichtliche Regelung praktiziert worden, wird in der Rechtsprechung vertreten, dass über seine Aufhebung auch sorgerechtlich über eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht entschieden werden könne (OLG Frankfurt 26.4.2022 - 1 UF 219/21, juris; OLG Karlsruhe 16.12.2020 - 20 UF 56/20, juris; für eine allein sorgerechtliche Lösung noch OLG Frankfurt 29.1.2020 - 2 UF 301/19, NJW 2020, 3730 und 24.3.2021 - 7 UF 111/20, juris).

    Auch die periodische Aufteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden mit wechselseitigen Kindesherausgabepflichten (OLG Schleswig 19.12.2013 - 15 UF 55/13, juris Rn. 29 ff., SchlHA 2014, 456; Hammer FamRZ 2015, 1433, 1436 ff.) wird heute zu Recht als unzulässig angesehen (OLG Karlsruhe 16.12.2020 - 20 UF 56/20, juris Rn. 20, NJW-RR 2021, 324; OLG Frankfurt 5.12.2018 - 4 UF 167/18, juris Rn. 22, ZKJ 2019, 267; Johannsen/Henrich/Althammer/Lack § 1671 BGB Rn. 19, 19a).

  • OLG Frankfurt, 09.02.2021 - 6 UF 172/20

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil zur Fortführung

    Es kann insoweit offen bleiben, ob ein Wechselmodell auch in der Art und Weise begründet werden kann, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht jeweils temporär zugewiesen wird, wie dies in der Literatur zum Teil vertreten wird (Hammer FamRZ 2015, 1433, 1438), aber wohl mehrheitlich derzeit abgelehnt wird (OLG Karlsruhe vom 16.12.2020 - 20 UF 56/20, juris; Lack in Johannsen/Henrich/Althammer, § 1671 Rn 19a), da entsprechende wechselseitige Anträge nicht gestellt worden sind.
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