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   OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 20 VA 11/05   

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OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 20 VA 11/05 (https://dejure.org/2007,5791)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.03.2007 - 20 VA 11/05 (https://dejure.org/2007,5791)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. März 2007 - 20 VA 11/05 (https://dejure.org/2007,5791)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 23 GVGEG, § 28 GVGEG, § 29 GVGEG
    Bestellung als Insolvenzverwalter: Verfahren auf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden Bescheid des Amtsgerichts im Vorauswahlverfahren; Antragsgegner

  • Judicialis

    EGGVG § 23; ; EGGVG § 28; ; EGGVG § 29

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidung über Aufnahme eines Bewerbers in Vorauswahlliste der geeigneten Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Festlegung des richtigen Antragsgegners im Verfahren zur gerichtlichen Entscheidung über die Vorauswahl von Insolvenzverwaltern; Ansehung der Entschließung der Richter über die Aufnahme eines Bewerbers in die Liste der als Insolvenzverwalter in Betracht kommenden ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2007, 524
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Köln, 27.09.2006 - 7 VA 9/05

    Ablehnung von Bewerbern um Aufnahme in Vorauswahllisten zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 20 VA 11/05
    Wegen Abweichung von OLG Köln NZI 2007, 105, 106 wird die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG vorgelegt.

    Nach anderer obergerichtlicher Auffassung (so ausdrücklich OLG Köln NZI 2007, 105, 106; vgl. auch Wieland ZIP 2007, 462, 465) soll richtiger Antragsgegner bei ablehnenden Entscheidungen im Vorauswahlverfahren stattdessen der zuständige Insolvenzrichter bzw. wenn Entscheidungen über die Aufnahme in die Vorauswahlliste von den Insolvenzrichtern gemeinsam getroffen werden und eine gemeinschaftliche Liste geführt wird, das Insolvenzgericht, das heißt "die zuständigen Richter in ihrer Gesamtheit" sein.

    Das dem Richter zugebilligte Auswahlermessen bezieht sich mithin nicht lediglich auf die konkrete Auswahlentscheidung für ein bestimmtes Verfahren, sondern auch auf die Entscheidungen im Rahmen des Vorauswahlverfahrens (vgl. OLG Hamburg ZIP 2005, 2165; KG ZIP 2006, 294; OLG Köln NZI 2007, 105), etwa bei Erstellung der Vorauswahlliste.

    Es ist nicht Aufgabe des nach § 23 EGGVG angerufenen Oberlandesgerichts, ein eigenes vermeintlich oder wirklich besseres Anforderungsprofil zu entwickeln (vgl. OLG Köln NZI 2007, 105).

    Sie ist so zu gestalten, dass in sie jeder Bewerber aufgenommen wird, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters erfüllt (vgl. OLG Köln NZI 2007, 105 unter Hinweis auf BVerfG NJW 2004, 2725; ZIP 2006, 1541; vgl. auch OLG Düsseldorf NZI 2007, 48 = ZIP 2006, 2137 und OLGR 2007, 21; OLG Nürnberg ZIP 2007, 80).

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 20 VA 11/05
    Das Oberlandesgericht Köln begründet dies unter ausdrücklicher Abgrenzung zur oben zitierten Entscheidung des Kammergerichts und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 03.08.2004 und 23.05.2006, vgl. NJW 2004, 2725 und NJW 2006, 2613) damit, dass die Entscheidung zwar kein Rechtsprechungsakt sei, aber in richterlicher Unabhängigkeit erfolge.

    Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bleibt mithin die Gestaltung der Auswahllisten den Fachgerichten überlassen (Beschluss vom 23.05.2006, NJW 2006, 2613; Beschluss vom 19.07.2006, ZIP 2006, 1541).

    Eine derartige Beteiligung geschieht überdies in der Regel auch in den Verfahren nicht, in denen Gerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. den Verweis im Beschluss vom 23.05.2006, NJW 2006, 2613, Tz. 23) außerhalb ihrer rechtsprechenden Tätigkeit auf Grund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werden und in denen sie Entscheidungen treffen, die, auch soweit sie funktional Ausübung vollziehender Gewalt sind, im Interesse eines besonderen rechtsstaatlichen Schutzes nicht der Exekutive oder jedenfalls nicht ihr allein überlassen sind (vgl. die Hinweise in BVerfGE 107, 395, 406 auf BVerfGE 96, 27 - Richterliche Durchsuchungsanordnung - und BVerfGE 104, 220 - Abschiebungshaft - vgl. zur Abgrenzung auch Wieland ZIP 2005, 233, 234).

    Die von ihm erstrebte Berufung in das Insolvenzverwalteramt - wie letztendlich mit dem Antrag zu 2. verlangt - kann der Antragsteller auch nicht als Ergebnis pflichtgemäßer Ermessensausübung beanspruchen; eine solche Praxis des Insolvenzgerichts wäre im Gegenteil nicht sachgerecht, sondern ermessensfehlerhaft, weil sich bei ihr die Auswahl nicht an den Erfordernissen des jeweiligen Verfahrens ausrichtete (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2006, NJW 2006, 2613, Tz. 62; vgl. auch Gaier, ZInsO 2006, 1177, 1181, unter III. 3.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 23.05.2006, NJW 2006, 2613, Tz. 45) ist zu beachten, dass das Modell einer "geschlossenen Liste", nach dem die Zahl der aufgenommenen Bewerber begrenzt ist und nur bei Ausscheiden einer bereits geführten Person ein neuer Bewerber in den Kreis möglicher Insolvenzverwalter aufgenommen wird, der Chancengleichheit der Bewerber nicht hinreichend Rechnung trägt.

  • KG, 11.01.2006 - 16 VA 5/05

    Insolvenzverwalterauswahl: Fehlerhafte Ermessensausübung des Insolvenzgerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 20 VA 11/05
    Dass sich der Antrag gegen die Justizbehörde bzw. den Rechtsträger - hier: das Land Hessen - zu richten hat, entspricht für das Vorauswahlverfahren betreffende Anträge auf gerichtliche Entscheidung verbreiteter obergerichtlicher Auffassung (vgl. etwa KG ZIP 2006, 294; OLG Düsseldorf NZI 2007, 48 = ZIP 2006, 2137, mit zust. Anmerkung von Holzer in ZIP 2006, 2208; vgl. auch OLG Düsseldorf OLGR 2007, 21).

    Aus dieser Überlegung heraus ist der Rechtsweg nach § 23 EGGVG als sachnächste und effektivste gerichtliche Überprüfung als eröffnet angesehen worden (vgl. etwa KG ZIP 2006, 294 mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

    Das beanstandete Vorauswahlverfahren als Justizverwaltungshandeln sei damit aber der Justizbehörde zuzurechnen (KG ZIP 2006, 294; OLG Düsseldorf NZI 2007, 48 = ZIP 2006, 2137, mit zust. Anmerkung von Holzer in ZIP 2006, 2208; vgl. auch OLG Düsseldorf OLGR 2007, 21).

    Das dem Richter zugebilligte Auswahlermessen bezieht sich mithin nicht lediglich auf die konkrete Auswahlentscheidung für ein bestimmtes Verfahren, sondern auch auf die Entscheidungen im Rahmen des Vorauswahlverfahrens (vgl. OLG Hamburg ZIP 2005, 2165; KG ZIP 2006, 294; OLG Köln NZI 2007, 105), etwa bei Erstellung der Vorauswahlliste.

    Für die hier maßgebliche Frage besagt dies allein allerdings nichts; eine lediglich entsprechende Anwendung des § 23 EGGVG nimmt auch das Kammergericht in seiner oben zitierten Entscheidung an (ZIP 2006, 294), zieht daraus aber andere verfahrensrechtliche und inhaltliche Folgerungen als das Oberlandesgericht Köln.

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - 3 VA 9/06

    Auswahlverfahren des Gerichtes zur Bestellung eines Insolvenzverwalters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 20 VA 11/05
    Dass sich der Antrag gegen die Justizbehörde bzw. den Rechtsträger - hier: das Land Hessen - zu richten hat, entspricht für das Vorauswahlverfahren betreffende Anträge auf gerichtliche Entscheidung verbreiteter obergerichtlicher Auffassung (vgl. etwa KG ZIP 2006, 294; OLG Düsseldorf NZI 2007, 48 = ZIP 2006, 2137, mit zust. Anmerkung von Holzer in ZIP 2006, 2208; vgl. auch OLG Düsseldorf OLGR 2007, 21).

    Das beanstandete Vorauswahlverfahren als Justizverwaltungshandeln sei damit aber der Justizbehörde zuzurechnen (KG ZIP 2006, 294; OLG Düsseldorf NZI 2007, 48 = ZIP 2006, 2137, mit zust. Anmerkung von Holzer in ZIP 2006, 2208; vgl. auch OLG Düsseldorf OLGR 2007, 21).

    In der Literatur wird aus diesen Überlegungen heraus im Zusammenhang mit Entscheidungen im Vorauswahlverfahren teilweise von einem "Justizverwaltungsakt sui generis" gesprochen (vgl. dezidiert Frind ZinsO 2006, 1183, in einer ablehnenden Anmerkung zur oben zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf NZI 2007, 48 = ZIP 2006, 2137; zur Qualifizierung als "Justizverwaltungsakt": Pape NZI 2006, 665, 666, 667; Uhlenbruck NZI 2006, 489, 492), zum Teil wird lediglich eine analoge oder entsprechende Anwendung der §§ 23 ff EGGVG angenommen (vgl. OLG Hamburg ZIP 2005, 2165; Schleswig-Holsteinisches OLG NJW 2005, 1664; vgl. auch Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 24).

    Sie ist so zu gestalten, dass in sie jeder Bewerber aufgenommen wird, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters erfüllt (vgl. OLG Köln NZI 2007, 105 unter Hinweis auf BVerfG NJW 2004, 2725; ZIP 2006, 1541; vgl. auch OLG Düsseldorf NZI 2007, 48 = ZIP 2006, 2137 und OLGR 2007, 21; OLG Nürnberg ZIP 2007, 80).

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - 3 VA 5/06

    Auswahl des Insolvenzverwalters nach § 56 Abs. 1 InsO nach pflichtgemäßm Ermessen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 20 VA 11/05
    Dass sich der Antrag gegen die Justizbehörde bzw. den Rechtsträger - hier: das Land Hessen - zu richten hat, entspricht für das Vorauswahlverfahren betreffende Anträge auf gerichtliche Entscheidung verbreiteter obergerichtlicher Auffassung (vgl. etwa KG ZIP 2006, 294; OLG Düsseldorf NZI 2007, 48 = ZIP 2006, 2137, mit zust. Anmerkung von Holzer in ZIP 2006, 2208; vgl. auch OLG Düsseldorf OLGR 2007, 21).

    Das beanstandete Vorauswahlverfahren als Justizverwaltungshandeln sei damit aber der Justizbehörde zuzurechnen (KG ZIP 2006, 294; OLG Düsseldorf NZI 2007, 48 = ZIP 2006, 2137, mit zust. Anmerkung von Holzer in ZIP 2006, 2208; vgl. auch OLG Düsseldorf OLGR 2007, 21).

    Entscheidend für die Bestimmung der Justizbehörde im Sinne von §§ 23 ff EGGVG ist nämlich, welcher Behörde die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe zugewiesen ist (OLG Düsseldorf OLGR 2007, 21 m. w. N. bzw. Kissel/Mayer, a.a.O., § 29 EGGVG Rz. 16; Wieland ZIP 2007, 462, 465).

    Sie ist so zu gestalten, dass in sie jeder Bewerber aufgenommen wird, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters erfüllt (vgl. OLG Köln NZI 2007, 105 unter Hinweis auf BVerfG NJW 2004, 2725; ZIP 2006, 1541; vgl. auch OLG Düsseldorf NZI 2007, 48 = ZIP 2006, 2137 und OLGR 2007, 21; OLG Nürnberg ZIP 2007, 80).

  • BVerfG, 03.08.2004 - 1 BvR 135/00

    Zum Rechtsschutz bei der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern durch das Gericht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 20 VA 11/05
    Diese rechtliche Einschätzung beruht auf dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.08.2004 (vgl. NJW 2004, 2725), in dem dieses ausgesprochen hatte, dass gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen werde, wenn einer Mitteilung im Vorauswahlverfahren sowohl die Qualität eines Justizverwaltungsaktes im Sinne der §§ 23 ff EGGVG als auch die Justiziabilität überhaupt abgesprochen werde (vgl. Tz. 23; zur Qualifizierung als "Justizverwaltungsakt": OLG Nürnberg ZIP 2007, 80; OLG München ZIP 2005, 670).

    Das Oberlandesgericht Köln begründet dies unter ausdrücklicher Abgrenzung zur oben zitierten Entscheidung des Kammergerichts und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 03.08.2004 und 23.05.2006, vgl. NJW 2004, 2725 und NJW 2006, 2613) damit, dass die Entscheidung zwar kein Rechtsprechungsakt sei, aber in richterlicher Unabhängigkeit erfolge.

    Sie ist so zu gestalten, dass in sie jeder Bewerber aufgenommen wird, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters erfüllt (vgl. OLG Köln NZI 2007, 105 unter Hinweis auf BVerfG NJW 2004, 2725; ZIP 2006, 1541; vgl. auch OLG Düsseldorf NZI 2007, 48 = ZIP 2006, 2137 und OLGR 2007, 21; OLG Nürnberg ZIP 2007, 80).

  • OLG Nürnberg, 05.09.2006 - 4 VA 276/06
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 20 VA 11/05
    Diese rechtliche Einschätzung beruht auf dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.08.2004 (vgl. NJW 2004, 2725), in dem dieses ausgesprochen hatte, dass gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen werde, wenn einer Mitteilung im Vorauswahlverfahren sowohl die Qualität eines Justizverwaltungsaktes im Sinne der §§ 23 ff EGGVG als auch die Justiziabilität überhaupt abgesprochen werde (vgl. Tz. 23; zur Qualifizierung als "Justizverwaltungsakt": OLG Nürnberg ZIP 2007, 80; OLG München ZIP 2005, 670).

    Wie bereits oben erwähnt, sieht auch der Senat mit den zitierten obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. dazu weiter auch OLG Nürnberg ZIP 2007, 80; OLG München ZIP 2005, 670) den Rechtsweg nach den §§ 23 ff EGGVG für Entscheidungen im Vorauswahlverfahren als gegeben an.

    Sie ist so zu gestalten, dass in sie jeder Bewerber aufgenommen wird, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters erfüllt (vgl. OLG Köln NZI 2007, 105 unter Hinweis auf BVerfG NJW 2004, 2725; ZIP 2006, 1541; vgl. auch OLG Düsseldorf NZI 2007, 48 = ZIP 2006, 2137 und OLGR 2007, 21; OLG Nürnberg ZIP 2007, 80).

  • BVerfG, 19.07.2006 - 1 BvR 1351/06

    Zu den Anforderungen an die Auswahl unter Bewerbern um das Amt des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 20 VA 11/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat in der oben zitierten Entscheidung vom 03.08.2004 dem Richter bei der Insolvenzverwalterbestellung ein weites Auswahlermessen zugestanden (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.07.2006, ZIP 2006, 1541; Beschluss vom 12.07.2006, ZIP 2006, 1956).

    Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bleibt mithin die Gestaltung der Auswahllisten den Fachgerichten überlassen (Beschluss vom 23.05.2006, NJW 2006, 2613; Beschluss vom 19.07.2006, ZIP 2006, 1541).

    Sie ist so zu gestalten, dass in sie jeder Bewerber aufgenommen wird, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters erfüllt (vgl. OLG Köln NZI 2007, 105 unter Hinweis auf BVerfG NJW 2004, 2725; ZIP 2006, 1541; vgl. auch OLG Düsseldorf NZI 2007, 48 = ZIP 2006, 2137 und OLGR 2007, 21; OLG Nürnberg ZIP 2007, 80).

  • OLG Hamburg, 19.10.2005 - 2 VA 2/05

    Aufnahme von Bewerbern in die richterliche Vorauswahl-Liste für die Übertragung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 20 VA 11/05
    Das dem Richter zugebilligte Auswahlermessen bezieht sich mithin nicht lediglich auf die konkrete Auswahlentscheidung für ein bestimmtes Verfahren, sondern auch auf die Entscheidungen im Rahmen des Vorauswahlverfahrens (vgl. OLG Hamburg ZIP 2005, 2165; KG ZIP 2006, 294; OLG Köln NZI 2007, 105), etwa bei Erstellung der Vorauswahlliste.

    In der Literatur wird aus diesen Überlegungen heraus im Zusammenhang mit Entscheidungen im Vorauswahlverfahren teilweise von einem "Justizverwaltungsakt sui generis" gesprochen (vgl. dezidiert Frind ZinsO 2006, 1183, in einer ablehnenden Anmerkung zur oben zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf NZI 2007, 48 = ZIP 2006, 2137; zur Qualifizierung als "Justizverwaltungsakt": Pape NZI 2006, 665, 666, 667; Uhlenbruck NZI 2006, 489, 492), zum Teil wird lediglich eine analoge oder entsprechende Anwendung der §§ 23 ff EGGVG angenommen (vgl. OLG Hamburg ZIP 2005, 2165; Schleswig-Holsteinisches OLG NJW 2005, 1664; vgl. auch Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 24).

  • OLG München, 07.12.2004 - 9 VA 4/04

    Berücksichtigungsfähigkeit eines Rechtsanwalts als Konkursverwalter bzw.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 20 VA 11/05
    Diese rechtliche Einschätzung beruht auf dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.08.2004 (vgl. NJW 2004, 2725), in dem dieses ausgesprochen hatte, dass gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen werde, wenn einer Mitteilung im Vorauswahlverfahren sowohl die Qualität eines Justizverwaltungsaktes im Sinne der §§ 23 ff EGGVG als auch die Justiziabilität überhaupt abgesprochen werde (vgl. Tz. 23; zur Qualifizierung als "Justizverwaltungsakt": OLG Nürnberg ZIP 2007, 80; OLG München ZIP 2005, 670).

    Wie bereits oben erwähnt, sieht auch der Senat mit den zitierten obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. dazu weiter auch OLG Nürnberg ZIP 2007, 80; OLG München ZIP 2005, 670) den Rechtsweg nach den §§ 23 ff EGGVG für Entscheidungen im Vorauswahlverfahren als gegeben an.

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerfG, 12.07.2006 - 1 BvR 1493/05

    Zu den Anforderungen an das Auswahlverfahren bezüglich der Bestellung von

  • BGH, 14.07.1966 - IV ARZ (VZ) 7/66

    Gerichtliche Entscheidung über Zulassung von Prozeßagenten

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • OLG Hamm, 14.10.2004 - 15 VA 11/04

    Zur Auswahlentscheidung der Person des Insolvenzverwalters

  • OLG Schleswig, 28.02.2005 - 12 VA 3/04

    Aufnahme in die beim Amtsgericht geführte Liste der Insolvenzverwalter

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

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