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   OLG Frankfurt, 12.06.2008 - 20 VA 12/07   

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OLG Frankfurt, 12.06.2008 - 20 VA 12/07 (https://dejure.org/2008,12404)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.06.2008 - 20 VA 12/07 (https://dejure.org/2008,12404)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Juni 2008 - 20 VA 12/07 (https://dejure.org/2008,12404)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1897 BGB, § 8 BtBG, § 23 GVGEG, § 24 GVGEG, § 26 GVGEG
    Berufsbetreuung: Anspruch eines Berufsbetreuers auf Berücksichtigung bei der Betreuerauswahl

  • Judicialis

    BGB § 1897; ; BtBG § 8; ; EGGVG § 23; ; EGGVG § 24; ; EGGVG § 26; ; EGGVG § 28

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer durch Betreuungsrichter als Justizverwaltungsakt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Als Betreuer abgelehnt - keine generelle Darlegung der Grundlagen von Betreuerauswahlentscheidungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betreuungsrichterentscheidung über die Aufnahme in eine Liste möglicher Berufsbetreuer als ein nach dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) anfechtbarer Justizverwaltungsakt; Bescheid eines Betreuungsrichters über die Aufhebung der Betreuung eines ...

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 2233
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 12.06.2008 - 20 VA 11/07

    Berufsbetreuung: Anspruch eines Berufsbetreuers auf Berücksichtigung bei der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.06.2008 - 20 VA 12/07
    Dies kann auch für einen Bescheid eines Betreuungsrichters gelten, mit dem einem Berufsbetreuer auf dessen Anfrage/Antrag hin beschieden wird, dass er keine Betreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde (Abgrenzung zum Beschluss des Senats vom 12.06.2008, 20 VA 11/07).

    Mit an das Oberlandesgericht gerichtetem Schriftsatz vom 10.10.2007 (Bl. 1 ff d. A.), der am gleichen Tag dort eingegangen ist, hat der Antragsteller unter anderem (vgl. auch das Verfahren 20 VA 11/07) das zulässige Rechtsmittel gegen "die Entscheidung des Amtsgerichts", ihm keine Betreuungsaufträge mehr zu erteilen, erhoben.

    Er verwies dabei auf einen Bescheid vom 07.09.2007 betreffend die Vergabepraxis bei einem anderen Amtsgericht (vgl. dazu den Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren 20 VA 11/07).

    Der Senat hat im Beschluss vom heutigen Tage im mit den gleichen Beteiligten parallel geführten Verfahren 20 VA 11/07 im Einzelnen ausgeführt und belegt, dass und aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass unabhängig von einem bei Gericht durchgeführten formalisierten Vorauswahlverfahren bzw. dessen Notwendigkeit ein Bescheid, der erkennbar einen Akt negativer Vorauswahl eines Berufsbetreuers darstellt mit der Folge, dass damit der Antragsteller von der Ausübung seines Berufs ausgeschlossen wird, als Justizverwaltungsakt im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG anfechtbar ist.

    Vorliegend ist anders als in der dem Verfahren 20 VA 11/07 zugrunde liegenden Entscheidung im hiesigen Schreiben vom 14.08.2007, auf das hier maßgeblich abzustellen ist, dem Antragsteller nicht eindeutig beschieden worden, dass er keine Berufsbetreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde.

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren 20 VA 11/07 wird insoweit verwiesen, zumal auch hier der Antragsgegner Einwendungen gegen die Statthaftigkeit des Antrags nicht erhoben hat.

    Dass und aus welchen Gründen der Senat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dahingehend ausgelegt hat, dass dieser sich gegen die "Justizbehörde" richtet, gegen deren Entscheidung vorgegangen wird, und der Senat die in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG für das Land Hessen vertretungsbefugte Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht am Verfahren beteiligt hat, hat der Senat ebenso bereits im Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren 20 VA 11/07 dargelegt, wie die Gründe für den Umstand, dass die Zulässigkeit des Antrags nicht an § 23 Abs. 3 EGGVG scheitert.

    Aus den Erwägungen des Beschlusses vom heutigen Tage im mit den gleichen Beteiligten parallel geführten Verfahren 20 VA 11/07, die hier entsprechend gelten, ist dem Antragsteller jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist zu bewilligen.

    Anders als im Verfahren 20 VA 11/07 enthält der vorliegende Bescheid durchaus eine rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Begründung, wenn man ihn überhaupt - wie oben problematisiert - im Sinne einer den Antragsteller betreffenden "negativen Vorauswahl" auslegt.

    Anders als im Verfahren 20 VA 11/07 wird dem Antragsteller mit dem angegriffenen Bescheid vom 14.08.2007 nicht (zudem ohne hinreichende Begründung) eine Eigenschaft/Fähigkeit abgesprochen und dies zur alleinigen Grundlage der ablehnenden und seine Berufsausübungsfreiheit einschränkenden Entscheidung gemacht.

  • OLG Frankfurt, 12.06.2008 - 20 VA 11/07
    Mit an das Oberlandesgericht gerichtetem Schriftsatz vom 10.10.2007 (Bl. 1 ff d. A.), der am gleichen Tag dort eingegangen ist, hat der Antragsteller unter anderem (vgl. auch das Verfahren 20 VA 12/07) das zulässige Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts vom 07.09.2007, sowie "die Entscheidung des Amtsgerichts", ihm keine Betreuungsaufträge mehr zu erteilen, erhoben.
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