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   BPatG, 21.11.2001 - 20 W (pat) 17/00   

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BPatG, 21.11.2001 - 20 W (pat) 17/00 (https://dejure.org/2001,9291)
BPatG, Entscheidung vom 21.11.2001 - 20 W (pat) 17/00 (https://dejure.org/2001,9291)
BPatG, Entscheidung vom 21. November 2001 - 20 W (pat) 17/00 (https://dejure.org/2001,9291)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeitsvoraussetzungen eines patentverfahrensrechtlichen Einspruchs gegen ein in die Patentrolle eingetragenes Patent; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Widerrufs eines Patents durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes; Ausgestaltung der Durchsetzung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG §§ 21 59 61 79 100 Abs. 2 Nr. 2
    Rechtsschutzbedürfnis für neue Unteransprüche im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2002, 327
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

    Auszug aus BPatG, 21.11.2001 - 20 W (pat) 17/00
    Somit erweist sich das gegenüber früherem Recht nunmehr zwar eigenständige nachgeschaltete Einspruchsverfahren nicht als ein vom Erteilungsverfahren völlig losgelöstes neues Verfahren, sondern - das Erteilungsverfahren erneut aufrollend - letztlich als Teil eines einheitlichen Erteilungsverfahrens (vgl hierzu Busse PatG 5. Aufl § 59 Rdn 13), in das für das Prüfungsverfahren geltende Verfahrensgrundsätze ausdrücklich übernommen worden sind (§ 59 Abs. 3 PatG) und in dem die Prüfungskompetenz des Deutschen Patent- und Markenamtes unabhängig von den Gründen im Einspruch alle Widerrufsgründe des § 21 PatG umfaßt (BGH GRUR 1995, 333, 335 - Aluminium-Trihydroxid).

    Im Einspruchsverfahren finden deshalb unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes öffentliche Interessen verstärkte Berücksichtigung, indem Gegenstand der Sachprüfung und Entscheidung nicht der Einspruch, sondern das verteidigte Patent in seiner erteilten oder beschränkt verteidigten Fassung ist (vgl BGH GRUR 1995, 333, 335 - Aluminium-Trihydroxid).

    Wenn danach das Einspruchsverfahren in seinem Ausgangspunkt auch nicht der Überarbeitung des Patents, sondern der Prüfung der geltend gemachten Widerspruchsgründe dient (hierauf abstellend BPatG BlPMZ 2001, 223 - Spülgut), andererseits die Bedeutung des Einspruchs auch darin liegt, dem Patentamt in Wahrnehmung öffentlicher Interessen die Möglichkeit zu eröffnen, das Patent unter Gesichtspunkten zu überprüfen, die im Erteilungsverfahren nicht bekannt waren, und durch Beseitigung nicht bestandsfähiger Schutzrechte eine Prüfung der Rechtsbeständigkeit des Patents im Klageweg zu vermeiden (vgl BGH GRUR 1995, 333, 336 - Aluminium-Trihydroxid), so kann hieraus folgend auch dem Patentinhaber nicht ein Rechtsschutzinteresse verwehrt werden, im Einspruchs(beschwerde)verfahren zusätzliche Untersprüche einzubringen und auch insoweit über sein Patent zu verfügen (BGH GRUR 1999, 571, 572 - Künstliche Atmosphäre).

    Es bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die durch die Beschwerde beschränkte Anfallwirkung und eingeschränkte Prüfungskompetenz des Bundespatentgerichts, die sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auf den erstinstanzlichen Streitgegenstand zu beschränken hat (vgl BGH GRUR 1995, 333, 335- Aluminium-Trihydroxid), wenn wie hier im Falle einer beschränkten Verteidigung des Patents der Hauptanspruch eingeschränkt worden ist, der Gegenstand der Sachprüfung deshalb allgemein auf die patentrechtliche Zulässigkeit des neugefaßten Anspruchs und in Verbindung damit auch der übrigen Patentunterlagen gerichtet ist.

  • BGH, 14.02.1995 - X ZB 19/94

    "Tafelförmige Elemente"; Rechtsschutzbedürfnis für Patentnichtigkeitsklage nach

    Auszug aus BPatG, 21.11.2001 - 20 W (pat) 17/00
    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß an das Vorliegen eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses keine strengen Anforderungen zu stellen sind und dieses nur bei einer offensichtlich nicht schutzwürdigen Rechtsverfolgung abgesprochen werden kann (vgl hierzu BGH GRUR 1970, 601, 602 - Fungizid; GRUR 1995, 342, 343 - Tafelförmige Elemente: selbst bei einer mutwilligen oder aussichtslosen Rechtsverfolgung nicht verneinend; vgl auch BPatG GRUR 1996, 873, 875 - Rechtsschutzbedürfnis).
  • BGH, 10.12.1987 - X ZB 28/86

    Zurücknahme der Beschwerde gegen einen einen Einspruch als unzulässig

    Auszug aus BPatG, 21.11.2001 - 20 W (pat) 17/00
    Der Einspruch muß sich dabei mit der gesamten unter Schutz gestellten Erfindung und nicht nur mit einem Teilaspekt befassen (BGH GRUR 1988, 364 - Epoxidations-Verfahren), und die angegebenen Tatsachen müssen einen sachlichen Bezug zum Gegenstand des erteilten Patents haben (BGH BlPMZ 1988, 185 - Alkyldiarylphosphin).
  • BGH, 03.02.1998 - X ZB 6/97

    "Polymermasse"; Prüfung eines Patents in veränderter Fassung

    Auszug aus BPatG, 21.11.2001 - 20 W (pat) 17/00
    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch insoweit für das Einspruchbeschwerdeverfahren, als das Bundespatentgericht trotz seiner sich aus der Anfallwirkung ergebenden beschränkten Prüfungskompetenz befugt ist, ein in veränderter Fassung verteidigtes Patent ohne Beschränkung auf die gesetzlichen oder die im Einspruchsverfahren geltend gemachten Widerrufsgründe auf seine patentrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen (vgl BGH GRUR 1998, 901, 902 - Polymermasse).
  • BGH, 02.03.1999 - X ZB 14/97

    Künstliche Atmosphäre

    Auszug aus BPatG, 21.11.2001 - 20 W (pat) 17/00
    Wenn danach das Einspruchsverfahren in seinem Ausgangspunkt auch nicht der Überarbeitung des Patents, sondern der Prüfung der geltend gemachten Widerspruchsgründe dient (hierauf abstellend BPatG BlPMZ 2001, 223 - Spülgut), andererseits die Bedeutung des Einspruchs auch darin liegt, dem Patentamt in Wahrnehmung öffentlicher Interessen die Möglichkeit zu eröffnen, das Patent unter Gesichtspunkten zu überprüfen, die im Erteilungsverfahren nicht bekannt waren, und durch Beseitigung nicht bestandsfähiger Schutzrechte eine Prüfung der Rechtsbeständigkeit des Patents im Klageweg zu vermeiden (vgl BGH GRUR 1995, 333, 336 - Aluminium-Trihydroxid), so kann hieraus folgend auch dem Patentinhaber nicht ein Rechtsschutzinteresse verwehrt werden, im Einspruchs(beschwerde)verfahren zusätzliche Untersprüche einzubringen und auch insoweit über sein Patent zu verfügen (BGH GRUR 1999, 571, 572 - Künstliche Atmosphäre).
  • BGH, 22.02.1994 - X ZB 15/92

    "Sulfonsäurechlorid"; Zulässigkeit eines Einspruchsverfahrens gegen ein deutsches

    Auszug aus BPatG, 21.11.2001 - 20 W (pat) 17/00
    Im Einspruchsverfahren setzt sich das Erteilungsverfahren als Rechtsbehelfsverfahren mit einer auf die in § 21 Abs. 1 PatG genannten Widerrufsgründe beschränkten Sachprüfung (§ 59 Abs. 1 PatG) fort (BGH GRUR 1994, 439, 441 - Sulfonsäurechlorid).
  • BGH, 18.06.1970 - X ZB 2/70

    Fungizid

    Auszug aus BPatG, 21.11.2001 - 20 W (pat) 17/00
    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß an das Vorliegen eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses keine strengen Anforderungen zu stellen sind und dieses nur bei einer offensichtlich nicht schutzwürdigen Rechtsverfolgung abgesprochen werden kann (vgl hierzu BGH GRUR 1970, 601, 602 - Fungizid; GRUR 1995, 342, 343 - Tafelförmige Elemente: selbst bei einer mutwilligen oder aussichtslosen Rechtsverfolgung nicht verneinend; vgl auch BPatG GRUR 1996, 873, 875 - Rechtsschutzbedürfnis).
  • OLG Frankfurt, 07.07.2016 - 6 U 19/16

    Inhaberschaft des Unternehmenskennzeichenrechts an einer Gaststätte

    Für eine Übertragung müssen deshalb diejenigen Werte auf den Erwerber zu übertragen werden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluss rechtfertigen, die mit dem Zeichen verbundene Geschäftstradition werde vom Erwerber fortgesetzt (BGH GRUR 2002, 327 Rn. 62 [BPatG 21.11.2001 - 20 W (pat) 17/00] - FROMMIA).
  • BPatG, 24.07.2012 - 4 Ni 21/10

    Fixationssystem - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Fixationssystem" -

    Insoweit hat der Senat allerdings Bedenken, ob allein die hiermit angestrebten besseren Durchsetzungsmöglichkeiten für das Patent ein solches Rechtsschutzbedürfnis und die Zulässigkeit begründen können (so Engel GRUR 2009, 248, 251), weil das Patentnichtigkeitsverfahren nicht der Verbesserung dieser Möglichkeiten dient (zur entsprechenden Diskussion im Einspruchsverfahren bei der Aufstellung neuer Unteransprüche und beschränkter Verteidigung des Hauptanspruchs bereits: BPatGE 43, 230 = BlPMZ 2001, 223 - Spülgut; a. A. BPatGE 44, 240 = GRUR 2002, 327, 330 - Erstes Impulssignal).

    Es ist umstritten, ob und inwieweit in der Aufstellung neuer Patentansprüche noch eine zulässige beschränkende Verteidigung eines erteilten Patents im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren gesehen werden kann oder ob dies eine unzulässige sonstige Gestaltung des erteilten Patents darstellt, für die ein Rechtsschutzbedürfnis nicht anerkannt werden kann (zum Einspruchsverfahren und der Aufstellung neuer Unteransprüche: BPatGE 43, 230 = BlPMZ 2001, 223 - Spülgut; a. A. BPatGE 44, 240 = GRUR 2002, 327, 330 - Erstes Impulssignal; ablehnend und auf fehlende Veranlassung abstellend Benkard, PatG, 10. Aufl., § 59 Rdn. 46d).

    Inwieweit diese sehr ausdifferenzierte Rechtsprechung "veranlasster Änderungen" generell als Zulässigkeitskriterium auch bei nationalen Patenten beachtlich (hierzu bereits BPatGE 44, 240 = GRUR 2002, 327, 330 - Erstes Impulssignal) und im Ergebnis Ausdruck eines insoweit zu fordernden Rechtsschutzbedürfnisses ist (hierzu auch Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 4. Aufl. 2011 Rdnr. 253 unter Hinweis auf BGH GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage) erscheint fraglich.

  • BPatG, 20.10.2015 - 4 Ni 6/14

    Verfahren zum Prüfen von Reifen - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren

    Insoweit wird die Auffassung vertreten, ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse für eine Beschränkung des angegriffenen Patents durch Aufstellung neuer bzw. nebengeordneter Ansprüche müsse nicht durch den Nichtigkeitsangriff veranlasst sein, sondern finde seine Rechtfertigung bereits in einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, wie z. B. darin, durch die angestrebte Neuformulierung eine bessere Durchsetzungsmöglichkeit des beschränkten Patents zu erzielen (so Engel GRUR 2009, 248, 251; so auch zur Aufstellung neuer Unteransprüche bereits BPatGE 44, 240 = GRUR 2002, 327, 330 - Erstes Impulssignal).
  • BPatG, 26.04.2017 - 9 W (pat) 3/14

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Drehmomentübertragungseinrichtung" - das

    Somit besteht für den Patentinhaber jedenfalls dann kein Rechtsschutzbedürfnis noch nach Patenterteilung im Rahmen des Einspruchs-Beschwerdeverfahrens bzw. Einspruchsverfahrens einen neuen echten Unteranspruch aufzustellen, dessen kennzeichnendes Merkmal in den erteilten Patentansprüchen weder enthalten noch irgendwie angesprochen, sondern allein der Beschreibung zu entnehmen ist, wenn das Patent nicht auch durch eine Neufassung des Hauptanspruchs zugleich beschränkt verteidigt wird (BPatG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 34 W (pat) 30/00 -, BPatGE 43, 230-232 - Spülgut - in Verbindung mit BPatG, Beschluss vom 21. November 2001 - 20 W (pat) 17/00 -, BPatGE 44, 240-253 - erstes Impulssignal).
  • BPatG, 13.03.2019 - 9 W (pat) 28/15
    Denn im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren besteht für den Patentinhaber ein Rechtsschutzbedürfnis, neue Unteransprüche mit Merkmalen aus der Beschreibung aufzustellen, jedenfalls dann, wenn er das Patent durch Neufassung des Hauptanspruchs beschränkt verteidigt (BPatG München, Beschluss vom 21. November 2001 - 20 W (pat) 17/00 -, BPatGE 44, 240-253 - erstes Impulssignal), so wie hier geschehen.
  • BPatG, 11.12.2008 - 11 W (pat) 347/04
    Die vorgenommenen Änderungen in den Ansprüchen und die Aufstellung neuer Unteransprüche mit Merkmalen aus der Beschreibung sind zulässig und führen zu einer Beschränkung des Patents (bzgl. neuer Unteransprüche vgl. BPatGE 44, 240 ff.).
  • BPatG, 30.10.2007 - 3 Ni 51/05
    Bloße Klarstellungen, die keine Beschränkung bedeuten, sind deshalb ebenso als unzulässig zu erachten (vgl BGH GRUR 1998, 757 - Düngerstreuer) wie sonstige nicht beschränkende Änderungen, z. B. die Umstellung von Patentansprüchen oder die Aufstellung neuer Patentansprüche (vgl. Keukenschrijver in Busse PatG, 7. Aufl., § 84 Rdn. 9 m. w. H.; zum Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren aA BPatG GRUR 2002, 327 - Erstes Impulssignal entgegen BPatG BlPMZ 2001, 223 - Spülgut).
  • BPatG, 05.11.2004 - 5 W (pat) 20/04
    Nur wenn gegenüber anderen Anmeldungen keine erkennbaren Abweichungen vorhanden wären, wäre ein Missbrauch der Einrichtung der Verfahrenskostenhilfe gegeben (vgl. BPatG BlPMZ 2002, 223).
  • BPatG, 28.04.2004 - 20 W (pat) 321/02
    Die Ansprüche 2 bis 16 und 18 bis 26 beziehen sich auf besondere Ausführungsarten des Verfahrens bzw. des Hörhilfegerätes nach Anspruch 1 bzw. 17. Gegen die Aufstellung neuer Unteransprüche mit Merkmalen aus der Beschreibung bestehen zumindest dann keine Bedenken, wenn - wie hier - das Patent durch Neufassung des Hauptanspruchs beschränkt verteidigt wird (Senatsentscheidung GRUR 2002, 327 - Erstes Impulssignal).
  • BPatG, 10.03.2004 - 20 W (pat) 307/02
    Dieser betrifft eine besondere Ausführungsart der Gegenstände der Ansprüche 1 und 2, die als zur Erfindung gehörend der Anmeldungs- wie der Patentbeschreibung zu entnehmen und auch noch im Einspruchsverfahren in einem neuen Unteranspruch beanspruchbar ist (Senatsentscheidung GRUR 2002, 327 - Erstes Impulssignal).
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