Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 25.07.2019

Rechtsprechung
   OLG Köln, 03.09.2019 - 20 W 10/18   

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OLG Köln, 03.09.2019 - 20 W 10/18 (https://dejure.org/2019,31109)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.09.2019 - 20 W 10/18 (https://dejure.org/2019,31109)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. September 2019 - 20 W 10/18 (https://dejure.org/2019,31109)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 1403
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 26.07.2019 - 20 U 75/18

    Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Auszug aus OLG Köln, 03.09.2019 - 20 W 10/18
    Seiner Natur nach dient der Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung nämlich - wie im Urteil des Senats vom 26.07.2019, Az. 20 U 75/18 ausführlich ausgeführt - nicht speziell dazu, als "Hauptsache" Schadensersatzansprüche "durchsetzbar" zu machen, die mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unmittelbar nichts zu tun haben.

    Die erfolgte Bemessung des Streitwerts für den Auskunftsanspruch auf 5.000,00 EUR steht entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers auch keineswegs im Widerspruch zu der für das unter dem Aktenzeichen 20 U 75/18 anhängig gemachte selbständige Beweisverfahren erfolgten Festsetzung des Streitwerts auf 223.795,70 EUR.

  • BGH, 20.12.2011 - VIII ZB 59/11

    Streitwertbeschwerde: Beschwer der Partei bei Festsetzung eines zu niedrigen

    Auszug aus OLG Köln, 03.09.2019 - 20 W 10/18
    Ungeachtet aller sonstigen sich stellenden Fragen kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH nach § 574 Abs. 2 ZPO bereits deshalb nicht in Betracht, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes in Streitwertsachen nach §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch selbst erkennt - nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2011, Az. VIII ZB 59/11- zitiert nach juris).
  • AG Bonn, 30.07.2020 - 118 C 315/19

    DSGVO-Auskunftsanspruch umfasst auch Bankkontobewegungen

    5.000 EUR unter Hinweis auf OLG Köln, Beschl. v. 3.9.2019 - 20 W 10/18 und OLG Köln, Beschl. 06.02.2020 - 20 W 9/19.
  • LG Wuppertal, 29.07.2021 - 4 O 409/20

    Klage gegen vermeintliche und tatsächliche Prämienerhöhungen in der privaten

    Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO (vgl. OLG Köln , Beschluss vom 03.09.2019 - 20 W 10/18).
  • LAG Baden-Württemberg, 23.01.2020 - 5 Ta 123/19

    Streitwert - Auskunftsanspruch

    Dabei handelt es sich aber nicht um den eigentlichen Zweck der DS-GVO, sondern um einen bloß zufälligen Nebeneffekt (OLG Köln 3. September 2019 - 20 W 10/18 - juris Rn 5).
  • OLG Köln, 06.02.2020 - 20 W 9/19
    Der Bedeutung des mit der Klage verfolgten Anspruchs aus Art. 15 DS-GVO und der hierdurch geschützten grundrechtlichen Position der Klägerin wie auch dem Umstand, dass sich die Klägerin im konkreten Fall durch die erstrebten Auskünfte mittelbare wirtschaftlichen Vorteile verspricht, wird nach Einschätzung des Senats eine Festsetzung des Werts auf 5.000,00 EUR gerecht (vgl. Beschluss des Senats vom 3.9.2019 - 20 W 10/18).
  • LG Stuttgart, 04.11.2020 - 18 O 333/19

    Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO eines Kunden gegen Versicherung umfasst

    Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3.9.2019 - 20 W 10/18).

    Hierbei handelt es sich jedoch um einen bloßen Nebeneffekt und nicht dem eigentlichen Zweck der DSGVO (OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 - 20 W 10/18).

  • LG Detmold, 26.10.2021 - 2 O 108/21

    Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO rechtsmissbräuchlich

    Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 - 20 W 10/18).
  • LG Krefeld, 06.10.2021 - 2 O 448/20

    Zur Auslegung des Auskunftsanspruches aus Art. 15 DSGVO

    Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 17 DSGVO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019, 20 W 10/18).
  • LG Berlin, 16.12.2019 - 35 T 14/19

    Streitwertfestsetzung für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

    Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der gemäß § 3 ZPO erforderlichen Schätzung eine höhere Bewertung veranlasst, die im Einzelfall bis zu 5000, 00 EUR anzusetzen sein kann (OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 - 20 W 10/18; AG München, Teilurteil vom 04.09.2019 - 155 C 1510/18, Rn. 69 - 71).
  • LAG München, 16.11.2023 - 3 Ta 177/23

    Gegenstandswert, Streitwert, Vergleichsmehrwert, Auskunftsanspruch über

    Soweit die Auskunft über personenbezogene Daten auch Erkenntnisse und Indizien hervorbringt, die der Geltendmachung sonstiger arbeitsvertraglicher Ansprüche dienen, handelt es sich um einen bloß zufälligen Nebeneffekt, der nicht werterhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 - 20 W 10/18 - Rn. 5; LAG München, Beschluss vom 02.08.2023 - 3 Ta 142/23 - Rn. 21).
  • OLG Köln, 17.06.2020 - 5 W 16/20

    Zahnarzthaftungsprozess - Streitwert - Zusammenrechnung der Werte

    Denn nach dem Zweck der Vorschrift, der bei der Prüfung der Frage einer wirtschaftlichen Identität nicht unberücksichtigt bleiben kann, dient die Erteilung der Datenauskunft in erster Linie dazu, die Wahrnehmung der weiteren Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung zu ermöglichen, insbesondere der Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung aus Art. 16 bis 18 DS-GVO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3.9.2019 - 20 W 10/18, iuris Rdn. 5, abgedruckt in MDR 2019, 1403 f.).
  • LAG München, 02.08.2023 - 3 Ta 142/23

    Wertfestsetzung, Auskunftsanpruch, Anspruch auf Kopie, Personalakte,

  • OLG Karlsruhe, 29.09.2023 - 7 W 30/23

    Streitwert bei Klage gegen Löschung von Sozialnetzwerk-Konto

  • OLG Dresden, 31.07.2023 - 4 W 396/23

    Streitwert einer Klage auf Entschädigung, Unterlassung und Auskunft wegen eines

  • OLG Dresden, 27.07.2023 - 4 W 388/23

    Streitwert einer Klage auf Entschädigung, Unterlassung und Auskunft wegen eines

  • LG Hamburg, 01.07.2022 - 305 S 68/21

    Streitwertfestsetzung für Auskunft zu personenbezogenen Daten

  • OLG Brandenburg, 01.08.2022 - 12 W 23/22

    Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss Auskunft nach der DSGVO über

  • OLG Stuttgart, 03.01.2023 - 4 AR 4/22

    Zuständigkeitsbestimmung bei negativem Kompetenzkonflikt zwischen Amts- und

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.07.2022 - 2 Ta 63/22

    Streitwert - Datenauskunftsklage nach Art 15 DSGVO - Grundsatz der

  • LG Würzburg, 20.07.2022 - 91 O 537/22

    Datenschutzrechtliche Auskunft und Stufenklage bei Prämienanpassung in der

  • LG Gießen, 11.01.2023 - 2 O 178/22
  • OLG Dresden, 28.09.2022 - 17 AR 36/22

    Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts in einem Klageverfahren gegen eine

  • LG Gießen, 08.09.2022 - 2 O 186/22
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 25.07.2019 - 20 W 10/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,26661
OLG Köln, 25.07.2019 - 20 W 10/18 (https://dejure.org/2019,26661)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.07.2019 - 20 W 10/18 (https://dejure.org/2019,26661)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. Juli 2019 - 20 W 10/18 (https://dejure.org/2019,26661)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Streitwert 5.000 EURO für Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO angemessen sofern mit Anspruch auch wirtschaftliches Ziel verfolgt wird

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 05.02.2018 - 9 U 120/17

    Streitwert einer Klage gegen einen Rechtsschutzversicherer auf Gewährung von

    Auszug aus OLG Köln, 25.07.2019 - 20 W 10/18
    Unter Berücksichtigung dieser Faktoren, insbesondere der Bedeutung des Anspruchs aus Art. 15 DS-GVO und der hierdurch geschützten grundrechtlichen Positionen sowie des Umstands, dass der Kläger mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs (anders als in dem dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 05.02.2018, Az. 9 U 120/17, zugrundeliegenden Sachverhalt) zumindest auch ein wirtschaftliches Ziel, nämlich die Erleichterung der Durchsetzung der Anträge zu 1) bis 5) verfolgt, erscheint eine Festsetzung des Werts auf 5.000,00 EUR als angemessen.
  • OLG Karlsruhe, 11.04.2005 - 17 W 21/05

    Streitwertbestimmung für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Köln, 25.07.2019 - 20 W 10/18
    Das Verbot der reformatio in peius gilt insoweit nicht (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005, Az. 17 W 21/05 - zitiert nach juris; Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 3 GKG Rn. 110).
  • LG Köln, 11.11.2020 - 23 O 172/19

    DSGVO: Umfassender Auskunftsanspruch

    (vgl. die Ausführungen des OLG Köln im Beschluss vom 25.07.2019, 20 W 10/18, denen die Kammer folgt).
  • OLG Frankfurt, 18.07.2023 - 6 W 40/23

    Streitwert in "Scraping"-Verfahren in der Regel 6.000 EUR

    Soweit das Oberlandesgericht Dresden in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung vom 28.09.2022 von einem Streitwert zwischen 1.000 Euro und 5.000 Euro ausgegangen ist (Az. 17 AR 36/22, Anlage SW2 S. 5, GA 590 [juris Rn. 8]), betrifft die von diesem in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 25.07.2019 - 20 W 10/18) eine Datenauskunftsklage gemäß Art. 15 DSGVO, die nach der Vorstellung des dortigen Klägers einem wirtschaftlichen Ziel, nämlich der erleichterten Durchsetzung weiterer Klageanträge, dienen sollte, und die mit 5.000 Euro bewertet wurde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 - 20 W 10/18, juris Rn. 4).
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