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   OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06   

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OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06 (https://dejure.org/2008,3143)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.02.2008 - 20 W 11/06 (https://dejure.org/2008,3143)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 20 W 11/06 (https://dejure.org/2008,3143)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigungsfähigkeit von Börsenkursen bei der Anteilsbewertung im Fall marginalen außerbörslichen Handels; Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung und Anteilsbewertung im Spruchverfahren; Maßgeblichkeit einer Nachsteuerbetrachtung; Erfassung des ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Börsenkursen bei der Anteilsbewertung im Falle marginalen außerbörslichen Handels

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Börsenkursen bei der Anteilsbewertung im Fall marginalen Handels

  • drik.de (Kurzinformation)

    Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (31)

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06
    Dieser Abfindungsbetrag ergibt sich nach dem Ertragswertverfahren (hierzu OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114 ff; AG 2006, 420, 425), das auch im Unternehmensvertragsbericht im Grundsatz unbeanstandet für die Bewertung herangezogen worden ist.

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 5907 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).

    Die geplanten oder prognostizierten Erträge sind mit dem Kapitalisierungszins zu diskontieren (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114).

    Der nach dem Unternehmensvertragsbericht angesetzte Wert von 5, 5 % beruht auf der Empfehlung des IDW für den Zeitraum ab 01.01.2003 (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115), ab 01.01.2005 wurde ein Wert von 5, 0 % empfohlen.

    Für den etwa ein halbes Jahr früher liegenden Zeitpunkt ist deshalb nach den Grundsätzen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung zur Ableitung des Basiszinses aufgestellt hat (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115 f) der Zwischenwert von 5, 25 % angemessen.

    Für den Risikozuschlag, um den der aus Renditen festverzinslicher, relativ risikoloser Anleihen abgeleitete Basiszins zu erhöhen ist, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von einer Marktrisikoprämie von 4, 5 % vor Steuern aus (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 116 f mit Stellungnahme auch zu den im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumenten).

    Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden, hier die Mieter, weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 599; NZG 2007, 302, 307; NZG 2007, 112, 118, je m.w.N.).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst die Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG das Anteilseigentum in Form der Aktie, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Dispositionsbefugnis gekennzeichnet ist (BVerfG ZIP 2007, 1055; ZIP 2003, 2114, 2115; BVerfGE 100, 289, 301; BVerfGE 14, 263, 276 f).

    Weil die Aktie nicht nur eine mittelbare Beteiligung am Unternehmen der Gesellschaft darstellt, sondern im Unterschied zu anderen Formen gesellschaftsrechtlicher Beteiligung auch ein selbständig verkehrsfähiger, der unmittelbaren Verfügung des Aktionärs unterliegender Vermögenswert ist, darf der Börsenkurs nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfGE 100, 289, 307 ff).

    Unter diesem Blickwinkel hat also eine unmittelbare, nicht aus dem Unternehmenswert abgeleitete Anteilsbewertung stattzufinden (BVerfGE 100, 289, 305; vgl. zu dieser Doppelnatur Schön in FS Ulmer, 2003, S. 1359, 1368 ff; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 297 ff, 324 ff; siehe auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 708 m.w.N.).

    Der Börsenkurs stellt jedenfalls nur die Untergrenze der Abfindung dar, soweit er den Verkehrswert der Aktie abbildet (BVerfGE 100, 289, 307 ff), nicht aber, wenn er angesichts der gegebenen Marktumstände den Verkehrswert der Aktie nicht widerspiegelt (vgl. zu dieser Ausnahme BVerfGE 100, 289, 309; BGHZ 147, 108, 122 f).

    Unabhängig davon kann der Durchschnittswert aus diesem Zeitraum aber schon deshalb nicht herangezogen werden, weil er angesichts der gegebenen Marktumstände den Verkehrswert der Aktie nicht widerspiegelt (vgl. zu dieser Ausnahme BVerfGE 100, 289, 309; BGHZ 147, 108, 122 f).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre auf einen Durchschnittskurs aus dem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung abzustellen (BGHZ 147, 108, 118 ff; BGHZ 156, 57).

    Der nach Maßgabe des § 304 Abs. 2 AktG auf der Grundlage der bisherigen Ertragslage und künftigen Ertragsaussichten angemessene Ausgleich kann nach h.M. und gängiger Praxis aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden ist, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden (vgl. nur BGHZ 156, 57, 63; Emmerich a.a.O. § 304 Rn. 39; Koppensteiner in KölnKomm-AktG, § 304 Rn. 67), denn damit kann methodisch der Durchschnitt der künftigen Gewinnerwartungen ermittelt werden (Jonas Wpg. 2007, 835, 836 f).

    Damit weicht der Senat im Ergebnis nicht von der Rechtsauffassung des OLG München (BB 2007, 2395, 2399; AG 2007, 411, 414) ab, das die Erforderlichkeit einer Bruttoberechnung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (BGHZ 156, 57) ableiten will, obwohl es dort nicht um persönliche Ertragsteuern eines typisierten Anteilseigners, sondern um die den jeweils ausschüttungsfähigen Gewinn mindernde Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene ging; auch insoweit wurde im Ergebnis kein Vorsteuerbetrag zugesprochen, sondern lediglich der Nachsteuerwert unter Abkehr vom Stichtagsprinzip von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht (siehe dazu noch unten V.).

    Der Senat lässt es dahin gestellt, ob grundsätzlich eine Risikoadjustierung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb berechtigt ist, weil sich während der Laufzeit des Unternehmensvertrags die feste Ausgleichszahlung vergleichbar einer Anleihe als sicher erweist und nur der unsicheren, möglicherweise sogar schlechteren Risikostruktur nach Ende des Unternehmensvertrags Rechnung zu tragen ist (Maul DB 2002, 1423, 1425; OLG München BB 2007, 2395, 2400; AG 2007, 411, 414; OLG Celle ZIP 2007, 2025, 2028; LG Bremen AG 2003, 214, 215), oder ob es beim Ansatz des insoweit unveränderten Kapitalisierungszinssatzes (vgl. etwa BGHZ 156, 57, 63; i.Erg. auch OLG Stuttgart AG 2004, 43, 47) zu bleiben hat, weil sich möglicherweise beide Effekte in etwa kompensieren.

    Dem außenstehenden Aktionär ist als angemessener Ausgleich schließlich der voraussichtlich verteilungsfähige Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs (BGHZ 156, 57) zu gewähren.

  • OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06

    Berechnung und Ausgleich der Abfindungsansprüche bei Minderheitsgesellschaften

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06
    Der Senat hält trotz verschiedentlich in der Literatur geäußerter Bedenken (dazu ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 f m.w.N.) bis auf Weiteres an der Nachsteuerbetrachtung fest, die im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung vorherrscht (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter AG 2007, 1, 6; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2016; Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 765).

    Ein Wert in dieser Größenordnung (5,18 %) ergibt sich auch aus der Zinsstrukturkurve nach der sog. Svensson-Methode zum Stichtag (vgl. OLG München BB 2007, 2395, 2396; Wüstemann BB 2007, 2223, 2224; siehe auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.02.2006).

    Zu den Liquidationskosten gehören auch die vom Unternehmen infolge der für die fiktive Liquidation unterstellten Veräußerung von Betriebsvermögen auf Veräußerungsgewinne nach § 11 KStG, § 7 Abs. 1 Satz 2 GewStG zu entrichtenden Steuern (vgl. BGH NJW-RR 2005, 153, 155; NJW 1978, 1316, 1319; OLG München BB 2007, 2395, 2398; OLG Düsseldorf DB 2000, 83; Hirte/Hasselbach in GroßKomm-AktG § 305 Rn. 231 m.w.N.), da nur das danach verbleibende Vermögen zur Verteilung an die Aktionäre nach § 271 Abs. 1 AktG zur Verfügung steht.

    Damit weicht der Senat im Ergebnis nicht von der Rechtsauffassung des OLG München (BB 2007, 2395, 2399; AG 2007, 411, 414) ab, das die Erforderlichkeit einer Bruttoberechnung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (BGHZ 156, 57) ableiten will, obwohl es dort nicht um persönliche Ertragsteuern eines typisierten Anteilseigners, sondern um die den jeweils ausschüttungsfähigen Gewinn mindernde Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene ging; auch insoweit wurde im Ergebnis kein Vorsteuerbetrag zugesprochen, sondern lediglich der Nachsteuerwert unter Abkehr vom Stichtagsprinzip von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht (siehe dazu noch unten V.).

    Der Senat lässt es dahin gestellt, ob grundsätzlich eine Risikoadjustierung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb berechtigt ist, weil sich während der Laufzeit des Unternehmensvertrags die feste Ausgleichszahlung vergleichbar einer Anleihe als sicher erweist und nur der unsicheren, möglicherweise sogar schlechteren Risikostruktur nach Ende des Unternehmensvertrags Rechnung zu tragen ist (Maul DB 2002, 1423, 1425; OLG München BB 2007, 2395, 2400; AG 2007, 411, 414; OLG Celle ZIP 2007, 2025, 2028; LG Bremen AG 2003, 214, 215), oder ob es beim Ansatz des insoweit unveränderten Kapitalisierungszinssatzes (vgl. etwa BGHZ 156, 57, 63; i.Erg. auch OLG Stuttgart AG 2004, 43, 47) zu bleiben hat, weil sich möglicherweise beide Effekte in etwa kompensieren.

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06
    Dieser Desinvestitionswert der Aktie kann vom anteiligen Unternehmenswert je Aktie abweichen, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Kapitalmarkt hinreichend informationseffizient ist (vgl. näher heutigen Beschluss im Parallelverfahren 20 W 9/06 m.w.N.).

    Nach Ansicht des Senats kann allerdings dieser Referenzzeitraum nicht zugrunde gelegt werden, weil in diesem Zeitraum die abzufindende Maßnahme und der Abfindungswert regelmäßig wegen entsprechender Ad-hoc- oder Pressemeldungen und wegen der mit der Einladung zur Hauptversammlung gegebenen Informationen schon bekannt sind und diese Informationen im Kurs eingepreist werden, so dass er sich maßgeblich aus Abfindungserwartungen ergibt (siehe hierzu näher OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff; AG 2007, 705, 710; heutiger Beschluss im Parallelverfahren 20 W 9/06; vgl. auch KG NZG 2007, 71; OLG München AG 2007, 701, 705).

    Dabei kann nicht schon darauf abgestellt werden, ob es der Gesamtheit der außenstehenden Aktionäre möglich gewesen wäre, ihre Aktien zum Stichtag oder auch in einem überschaubaren Zeitraum zum festgestellten Börsenkurs zu verkaufen (siehe dazu näher den heutigen Beschluss im Parallelverfahren 20 W 9/06).

    Dasselbe gilt, wenn ersatzweise auf die Kurse aus einem Zeitraum von drei Monaten vor der Pressemitteilung vom 25.03.2004, mit der ein Unternehmensvertrag angekündigt wurde, abgestellt werden sollte (siehe zu dieser Möglichkeit den heutigen Beschluss im Parallelverfahren 20 W 9/06).

  • OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06

    Konzernverschmelzung einer Tochter- auf die Muttergesellschaft; Bestimmung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06
    Der so ermittelte Wert ist deshalb nicht, wie oft formuliert wird, ein "wahrer" Wert, sondern notwendigerweise ein typisierter, eher fiktiver Wert (OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706 m.w.N.).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 5907 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).

    Unter diesem Blickwinkel hat also eine unmittelbare, nicht aus dem Unternehmenswert abgeleitete Anteilsbewertung stattzufinden (BVerfGE 100, 289, 305; vgl. zu dieser Doppelnatur Schön in FS Ulmer, 2003, S. 1359, 1368 ff; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 297 ff, 324 ff; siehe auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 708 m.w.N.).

    Nach Ansicht des Senats kann allerdings dieser Referenzzeitraum nicht zugrunde gelegt werden, weil in diesem Zeitraum die abzufindende Maßnahme und der Abfindungswert regelmäßig wegen entsprechender Ad-hoc- oder Pressemeldungen und wegen der mit der Einladung zur Hauptversammlung gegebenen Informationen schon bekannt sind und diese Informationen im Kurs eingepreist werden, so dass er sich maßgeblich aus Abfindungserwartungen ergibt (siehe hierzu näher OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff; AG 2007, 705, 710; heutiger Beschluss im Parallelverfahren 20 W 9/06; vgl. auch KG NZG 2007, 71; OLG München AG 2007, 701, 705).

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06
    Der Senat hält trotz verschiedentlich in der Literatur geäußerter Bedenken (dazu ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 f m.w.N.) bis auf Weiteres an der Nachsteuerbetrachtung fest, die im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung vorherrscht (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter AG 2007, 1, 6; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2016; Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 765).

    Bei der Berechnung einer ewigen Rente unter Annahme unendlichen konstanten Wachstums liegt so der Nachsteuerwert regelmäßig über dem Vorsteuerwert (vgl. bereits OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 m.w.N.; siehe zum sog. Steuerparadox etwa Ballwieser/Kruschwitz/Löffler Wpg. 2007, 765, 766; Wagner in FS Brönner, 2000, S. 425, 437; Siegel ebda. S. 391, 400 ff m.w.N.; übersehen etwa bei Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 305 Rn. 63 a.E.).

    Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden, hier die Mieter, weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 599; NZG 2007, 302, 307; NZG 2007, 112, 118, je m.w.N.).

    Nach Ansicht des Senats kann allerdings dieser Referenzzeitraum nicht zugrunde gelegt werden, weil in diesem Zeitraum die abzufindende Maßnahme und der Abfindungswert regelmäßig wegen entsprechender Ad-hoc- oder Pressemeldungen und wegen der mit der Einladung zur Hauptversammlung gegebenen Informationen schon bekannt sind und diese Informationen im Kurs eingepreist werden, so dass er sich maßgeblich aus Abfindungserwartungen ergibt (siehe hierzu näher OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff; AG 2007, 705, 710; heutiger Beschluss im Parallelverfahren 20 W 9/06; vgl. auch KG NZG 2007, 71; OLG München AG 2007, 701, 705).

  • BGH, 13.03.2006 - II ZR 295/04

    Wirksamkeit der Vereinbarung einer Abfindung für den ausscheidenden BGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06
    Es kommt nicht auf die umstrittene Rechtsfrage an, ob bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung ein Liquidationswert stets dann als Unternehmenswert anzusetzen ist, wenn er den unter Fortführungsgesichtspunkten ermittelten Ertragswert des Unternehmens übersteigt, oder ob ein höherer Liquidationswert zu vernachlässigen ist, wenn eine Liquidation weder notwendig noch beabsichtigt ist, sondern das Unternehmen fortgeführt werden soll und dies auch wirtschaftlich vertretbar ist (so in der Rechtsprechung v.a. OLG Düsseldorf AG 2004, 324, 327 m.w.N.; ebenso das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung; für gesellschaftsrechtliche Bewertungsanlässe grundsätzlich offen gelassen von BGH NZG 2006, 425 m.w.N. zum Streitstand).

    Da auch der Liquidationswert ein fiktiver Wert ist, sind neben den Verbindlichkeiten die Liquidationskosten einschließlich etwaiger Ertragsteuern oder auch bei Liquidation noch fortbestehender Verpflichtungen (z.B. Pensionsverpflichtungen) unabhängig davon abzuziehen, ob liquidiert wird oder eine Liquidationsabsicht besteht (vgl. BGH NJW 1972, 1269; 1973, 509; NJW-RR 1986, 1066; NJW-RR 2005, 153; außerdem nunmehr BGH NZG 2006, 425, Tz. 12; Großfeld a.a.O. S. 207 mit S. 172).

    Er lässt sich auch nicht auf die abweichende Ansicht des BayObLG zur Bewertung nicht betriebsnotwendigen Vermögens stützen, die im Übrigen durch die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NZG 2006, 425, Tz. 12) überholt ist.

  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06
    Damit weicht der Senat im Ergebnis nicht von der Rechtsauffassung des OLG München (BB 2007, 2395, 2399; AG 2007, 411, 414) ab, das die Erforderlichkeit einer Bruttoberechnung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (BGHZ 156, 57) ableiten will, obwohl es dort nicht um persönliche Ertragsteuern eines typisierten Anteilseigners, sondern um die den jeweils ausschüttungsfähigen Gewinn mindernde Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene ging; auch insoweit wurde im Ergebnis kein Vorsteuerbetrag zugesprochen, sondern lediglich der Nachsteuerwert unter Abkehr vom Stichtagsprinzip von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht (siehe dazu noch unten V.).

    Der Senat lässt es dahin gestellt, ob grundsätzlich eine Risikoadjustierung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb berechtigt ist, weil sich während der Laufzeit des Unternehmensvertrags die feste Ausgleichszahlung vergleichbar einer Anleihe als sicher erweist und nur der unsicheren, möglicherweise sogar schlechteren Risikostruktur nach Ende des Unternehmensvertrags Rechnung zu tragen ist (Maul DB 2002, 1423, 1425; OLG München BB 2007, 2395, 2400; AG 2007, 411, 414; OLG Celle ZIP 2007, 2025, 2028; LG Bremen AG 2003, 214, 215), oder ob es beim Ansatz des insoweit unveränderten Kapitalisierungszinssatzes (vgl. etwa BGHZ 156, 57, 63; i.Erg. auch OLG Stuttgart AG 2004, 43, 47) zu bleiben hat, weil sich möglicherweise beide Effekte in etwa kompensieren.

    In gleicher Weise ist der jeweilige Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen (OLG München AG 2007, 411, 414; BayObLG AG 2006, 41, 45).

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06
    Der Börsenkurs stellt jedenfalls nur die Untergrenze der Abfindung dar, soweit er den Verkehrswert der Aktie abbildet (BVerfGE 100, 289, 307 ff), nicht aber, wenn er angesichts der gegebenen Marktumstände den Verkehrswert der Aktie nicht widerspiegelt (vgl. zu dieser Ausnahme BVerfGE 100, 289, 309; BGHZ 147, 108, 122 f).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre auf einen Durchschnittskurs aus dem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung abzustellen (BGHZ 147, 108, 118 ff; BGHZ 156, 57).

    Unabhängig davon kann der Durchschnittswert aus diesem Zeitraum aber schon deshalb nicht herangezogen werden, weil er angesichts der gegebenen Marktumstände den Verkehrswert der Aktie nicht widerspiegelt (vgl. zu dieser Ausnahme BVerfGE 100, 289, 309; BGHZ 147, 108, 122 f).

  • BGH, 08.09.2004 - XII ZR 194/01

    Berechnung des Zugewinnausgleichs; Bewertung eines Unternehmens

  • OLG Frankfurt, 06.07.2006 - 20 W 10/06

    Wirksamkeit der Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils unter gleichzeitiger

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05

    Spruchverfahren nach einem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • BGH, 17.01.1973 - IV ZR 142/70

    Bewertung eines Unternehmens

  • BVerfG, 25.07.2003 - 1 BvR 234/01

    Schutz von Minderheitsaktionären bei Verschmelzung

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • OLG München, 26.10.2006 - 31 Wx 12/06

    Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach Ertragswert des Unternehmens bei

  • KG, 16.10.2006 - 2 W 148/01

    Barabfindung nach Umwandlung: Referenzzeitraum zur Ermittlung des

  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 142/76

    Kali & Salz - Sachliche Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses

  • OLG Frankfurt, 02.11.2006 - 20 W 233/93

    Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag einer Aktiengesellschaft: Bemessung

  • BVerfG, 19.04.2007 - 1 BvR 1995/06

    Verfassungsmäßigkeit eines Eingriffs in den Abfindungsanspruch des außenstehenden

  • BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03

    Bemessung der Abfindungshöhe für im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen (§§ 319 ff

  • BGH, 26.04.1972 - IV ZR 114/70
  • BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 42/85

    Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Beendigung der

  • OLG Celle, 19.04.2007 - 9 W 53/06

    Bewertung eines Unternehmens im Bruchstellenverfahren

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

  • OLG München, 14.05.2007 - 31 Wx 87/06

    Beschwerde im Spruchverfahren um bare Zuzahlung nach Verschmelzung - kein

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

  • LG Stuttgart, 14.07.2006 - 31 AktE 21/04

    Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 25/05

    Anschlussbeschwerde im Spruchverfahren: Zur Frage der Zulässigkeit der

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06

    Spruchstellenverfahren außenstehender Aktionäre: Berechnung von Abfindung und

    Bei entsprechender Korrektur der Berechnung im Unternehmensvertragsbericht und im Übrigen unveränderten Ansätzen ergibt sich ein Liquidationswert von 37.475.000 EUR (vgl. auch Anl. 3 Nr. 2 des im Parallelverfahren 20 W 11/06 vorgelegten Berichts zum Unternehmensvertrag vom 11.05.2004 zwischen der Antragsgegnerin und der IAG, wo mit der richtigen Zahl gerechnet worden ist; da die Antragsteller oder jedenfalls ihre Vertreter bzw. Verfahrensbevollmächtigen oder von ihnen vertretene Unternehmen auch im Verfahren 20 W 11/06 betreffend die IAG beteiligt sind, kann auf die dortigen Akten verwiesen werden).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 4/10

    Formwechsel einer GmbH in eine AG: Ermittlung der Barabfindung

    Dies gilt, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, zunächst für die Senatsentscheidungen vom 14.02.2008 (20 W 9/06 [= AG 2008, 783]; 20 W 10/06 [= NJOZ 2010, 1105]; 20 W 11/06 [= OLGR 2008, 412]), bei denen die Einschätzung der Risiken von Gewerbeflächen in ausgezeichneter Lage, deren Vermietung nicht auf bestimmte Nutzungen bezogen war, im Streit stand.
  • LG Stuttgart, 06.03.2008 - 31 O 32/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Bemessung der angemessenen Abfindung beim

    a) Soweit die Beteiligten über die Höhe des Kapitalisierungszinssatzes streiten, schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des OLG Stuttgart (vgl. zuletzt den Beschluss vom 14.02.2008 20 W 11/06) an, wonach der Basiszinssatz sich aus der Zinsstrukturkurve nach der sogenannten Svennson-Methode zum Stichtag ergibt.
  • OLG Frankfurt, 05.11.2009 - 5 W 48/09

    Squeeze-out: Keine Unterbrechung des Spruchverfahrens bei Insolvenz eines

    Insoweit bedarf es zugleich keiner Entscheidung, ob der Grundsatz bestmöglicher Verwertung mit Blick auf die spezielle Fragestellung der Verwertung einer Immobilie im Wege des Asset oder des Share Deals überhaupt Anwendung findet (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 14.02.2008 - 20 W 11/06 -, Juris Rdn. 63, AG 284, 286; LG Frankfurt, AG 2007, 42, 47; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rdn. 1032) oder ob insoweit nicht das unterstellte Zerschlagungskonzept Teil einer denkbaren Unternehmenspolitik ist und damit nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, nämlich nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei zu sein hat (vgl. zum unternehmerischen Ermessen bei Planungen und Prognosen allgemein OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.07.2007 - 20 W 5/06 -, Juris Rdn. 18; Beschluss vom 08.03.2006 - 29 W 5/05 -, Juris Rdn. 65).
  • LG Stuttgart, 14.07.2006 - 31 AktE 21/04
    über die abschließende Erhöhung der Ausgleichszahlung und der Barabfindung nebst Zinsen aufgrund des Beschlusses des Oberlandgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2007, Aktenzeichen 20 W 11/06, an die ehemaligen und jetzigen Aktionäre der Industriehof-Aktiengesellschaft, Stuttgart, im Zusammenhang mit dem am 11. Mai 2004 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Landesentwicklungsgesellschaft Baden-Württemberg mbH (nachfolgend: LEG; heute firmierend unter LBBW Immobilien GmbH, nachfolgend: LIG) und der.

    Das Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung einer angemessenen Barabfindung und Ausgleichzahlung ist nach Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, Aktenzeichen 31 AktE 21/04 KfH, durch Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2007, Aktenzeichen 20 W 11/06, der inzwischen rechtskräftig geworden ist, beendet.

  • LG Stuttgart, 27.06.2008 - 34 AktE 1/04

    Squeeze-out Alcatel Sel AG

    2. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des OLG Stuttgart - zuletzt 14.2.2008 in 20 W 9/06, 20 W 10/06, 20 W 11/06 und 19.3.2008 in 20 W 3/06 - ist die Marktrisikoprämie mit 4, 5 % anzusetzen.
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