Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 27.01.2016 - I-20 W 121/15 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,1871) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
Sonstiges
- mueller.legal (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Gattungsfreiheit für "Moonboots"
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 27.06.2002 - I ZR 103/00
Marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche unter Anwendern der sog. …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2016 - 20 W 121/15
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 23 Nr. 2 MarkenG, dass eine beschreibende Angabe im Sinne dieser Norm in der Verwendung eines lexikalisch nachweisbaren Begriffs zur näheren Kennzeichnung der Dienstleistung oder - Ware liegen, sich aber auch daraus ergeben kann, dass der von der Dienstleistung oder Ware angesprochene Verkehr bestimmte Begriffe wegen einer üblichen beschreibenden Verwendungsweise in erster Linie als diese Beschreibung und nicht als Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft versteht (vgl. BGH GRUR 2003, 436 (439) - Feldenkrais). - LG Düsseldorf, 30.11.2016 - 2a O 145/15
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2016 - 20 W 121/15
2a O 145/15 LG Düsseldorf. - BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11
AMARULA/Marulablu
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2016 - 20 W 121/15
Die Gefahr einer Verwechslung mit einer Wort/Bild-Marke (hier der Nr. . ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn deren Wortbestandteil rein beschreibend ist und ihr Bildbestandteil vom Dritten nicht genutzt wird. Der kennzeichenrechtliche Gesichtspunkt des bloß beschreibenden Gehalts eines Zeichenbestandteils oder Zeichens schließt auch eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr aus (vg. BGH GRUR 2013, 631 Rdnr. 72 - AMARULA/Marulablu). - EuGH, 06.03.2014 - C-409/12
Backaldrin Österreich The Kornspitz Company - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2016 - 20 W 121/15
Ist dies aufgrund des Verhaltens oder der Untätigkeit des Markeninhabers geschehen, kann die Marke sogar gelöscht werden (vgl. EuGH GRUR 2014, 373 - Kornspitz).