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   OLG Düsseldorf, 14.11.2011 - I-20 W 132/11   

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https://dejure.org/2011,423
OLG Düsseldorf, 14.11.2011 - I-20 W 132/11 (https://dejure.org/2011,423)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2011 - I-20 W 132/11 (https://dejure.org/2011,423)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. November 2011 - I-20 W 132/11 (https://dejure.org/2011,423)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • Telemedicus

    Filesharing-Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung

  • Telemedicus

    Filesharing-Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung

  • JurPC

    Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen in sog. Filesharing-Verfahren

  • aufrecht.de

    Schlechtes Zeugnis für Filesharing-Abmahnungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung gegen die Inanspruchnahme aus Urheberrecht i.R. eines Prozesskostenhilfeantrags

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • info-it-recht.de

    Zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen des Ermittlungsverfahrens von IP-Adressen in Filesharing-Sachen

  • beck.de PDF
  • anwalt24.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wenn eine Filesharing-Abmahnung "unbrauchbar" ist und der Abgemahnte nicht zahlen muss

  • anwalt24.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Filesharing Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung

  • ra-herrle.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anwaltliche Filesharing-Abmahnungen sind oft unbrauchbar

  • 123recht.net (Kurzinformation und Volltext)

    Wenn eine Filesharing-Abmahnung "unbrauchbar" ist und der Abgemahnte nicht zahlen muss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 S. 1
    Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen die Inanspruchnahme aus Urheberrecht; Anforderungen an eine Abmahnung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbrauchbare Abmahnung einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Die vorbeugende Unterlassungserklärung des Abgemahnten ist auch beim OLG Düsseldorf weiterhin möglich / Klarstellung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Filesharing Abmahnung kann vollkommen unbrauchbar sein - und damit keine Kosten auslösen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    OLG Düsseldorf bewertet handwerklich schlechte Filesharing-Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Filesharing-Abmahnung als "völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung”

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Leistung

  • retosphere.de (Kurzinformation)

    Bei Filesharing-Abmahnung müssen Titel konkret bezeichnet werden; Bestreiten des Zusammenhangs zwischen IP-Adresse und Anschluss mit Nichtwissen statthaft

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Gerichtliche Verfahren beim Filesharing

  • heise.de (Pressebericht, 14.01.2012)

    Filesharing-Abmahnung ist "völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung"

  • heise.de (Pressebericht, 14.01.2012)

    Filesharing-Abmahnung ist eine "völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung"

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anforderungen an Nachweis eines Urheberrechtsverstoßes (Filesharing)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Unbrauchbare Abmahnung begründet keine Abmahnkosten

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Abmahnung der Kanzlei Rasch als völlig unbrauchbare Dienstleistung - kein Rechtsgrund zur Erstattung der Anwaltskosten ersichtlich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Völlig unbrauchbare" P2P-Abmahnung löst keine Abmahnkosten aus

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Filesharing Abmahnung unbrauchbare Dienstleistung des Rechtsanwalts?

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung: Anforderungen für den Ersatz von Abmahnkosten

  • blogspot.de (Zusammenfassung)
  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Kein Schaden für die Filmindustrie?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Abmahnung muss bestimmten Anforderungen genügen und Bestreiten mit Nichtwissen zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing-Abmahnung völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung bezeichnet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing Abmahnung: "völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Völlig unbrauchbare" P2P-Abmahnung löst keine Abmahnkosten aus

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Filesharing-Abmahnungen sind häufig unwirksam

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Filesharing-Abmahnungen: Eine Abmahnung der Kanzlei Rasch als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung"

Besprechungen u.ä. (5)

  • lhr-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Filesharing - Das OLG Düsseldorf hat keine Lust mehr

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Filesharing-Abmahnung als "völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung”

  • wkdis.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.11.2011, Az.: I-20 W 132/11 (Mindestanforderungen an wirksame Tauschbörsen-Abmahnung)" von RA Christian Solmecke, LL.M., original erschienen in: MMR 2012, 253 - 255.

  • channelpartner.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung" - Abmahnung wegen Filesharing

  • anwalt24.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Filesharing Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 10
  • MMR 2012, 253
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 12/05

    Planfreigabesystem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2011 - 20 W 132/11
    Allein die Klarstellung, dass der Antrag und die Verurteilung sich nur auf die zum Repertoire der Klägerinnen gehörenden Musiktitel bezieht, ermöglicht es dem mit einem Vollstreckungsverfahren befassten Gericht nicht, im Falle eines Streits der Parteien zu beurteilen, ob es sich bei dem Musiktitel, wegen dessen Verbreitung durch die Beklagte die Klägerinnen die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld begehren, um einen zum Repertoire der Klägerinnen gehörenden Musiktitel handelt (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 23 - Planfreigabesystem).

    Steht nicht eindeutig fest, welche Musiktitel im Einzelnen gemeint sind, ist der auf die Verpflichtung zur Unterlassung der Verbreitung gerichtete Antrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn diese individualisierend beschrieben werden, was durch eine Bezugnahme auf einen Ausdruck oder einen Datenträger erfolgen kann (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 24 - Planfreigabesystem).

  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2011 - 20 W 132/11
    Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem im Erkenntnisverfahren gestellten Antrag Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH, GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III).
  • OLG Stuttgart, 12.07.1996 - 2 W 39/96

    Anforderungen für das Vorliegen einer standeswidrigen Werbung um Mandanten für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2011 - 20 W 132/11
    Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.15; OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230).
  • KG, 01.07.2010 - 20 W 23/10

    Zahnarzt - Honorarrückzahlung - Prothetik

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2011 - 20 W 132/11
    In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen (KG, NJOZ 2011, 905 m. w. Nw.).
  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2011 - 20 W 132/11
    Vom Unterlassungsgläubiger vorformulierte Unterlassungs- und Vertragsstrafeverpflichtungserklärungen unterfallen den Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, NJW 1993, 721, 722).
  • BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2365/11

    Zum unerlaubten Filesharing im Internet

    dd) Es kann dahinstehen, ob die Revision auch im Hinblick auf die Frage zuzulassen gewesen wäre, ob eine Abmahnung wie die hier gegenständliche überhaupt eine grundsätzlich brauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt und insoweit ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten auslöst (verneinend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2011 - I-20 W 132/11 -, K&R 2012, S. 116 m. Anm. Heidrich; LG Hamburg, Urteil vom 8. Oktober 2010 - 308 O 710/09 n.rkr.
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 17/18

    Berechtigte Gegenabmahnung

    Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass in einer im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF (§ 13 Abs. 3 UWG) berechtigten Abmahnung (nur) der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau anzugeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig zu bezeichnen ist, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 2012, 595, 596 [juris Rn. 4]; OLG Köln, WRP 2014, 1082, 1084 [juris Rn. 21]; KG, Urteil vom 4. April 2017 - 5 W 31/17, juris Rn. 2, jeweils mwN).
  • AG Düsseldorf, 08.10.2013 - 57 C 6993/13

    Arglist durch falsche Darstellung der Rechtsprechung

    Vom Unterlassungsgläubiger vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen stellen allgemeine Geschäftsbedingungen dar (OLG Düsseldorf MMR 2012, 253).

    Unabhängig von der Frage des Prozessrisikos einer Klage auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 97 Abs. 1 UrhG der völlig unbestimmt formulierten Abmahnung, die vier große Tonträgerhersteller als Auftraggeber benennt und ohne weitere Konkretisierung auf 537 Musikdateien Bezug nimmt (vgl. hierzu die zu einem späteren Zeitpunkt ergangene einen Anspruch ablehnende Entscheidung OLG Düsseldorf MMR 2012, 253) ist der Betrag von 4'000 Euro schon deshalb absolut unangemessen, weil damit lediglich die zu einem sekundengenauen Zeitpunkt genannte Urheberrechtsverletzung, nämlich am 04.08.2008 um 22:46:00 Uhr, abgegolten wird.

  • AG Düsseldorf, 14.10.2014 - 57 C 4661/13

    Filesharing: Schadensersatz von 263,12 EUR bei Musikalbum

    Das OLG Düsseldorf hat dabei weiter dahingehend formuliert, dass vorformulierte Unterlassungserklärungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen seien und das Verlangen einer Unterlassungsverpflichtung bezogen auf das gesamte Repertoire ohne Nennung konkreter Titel gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei, weil hierdurch der Schuldner dadurch unangemessen benachteiligt werde, dass ihn das Risiko dafür treffe, ob ein bestimmtes Werk zum Repertoire der Klägerin gehört oder nicht (OLG Düsseldorf MMR 2012, 253).

    Eine solche Unterlassungserklärung wäre aber nicht geeignet, einen Unterlassungsprozess zu vermeiden, weil sie aus den von OLG Düsseldorf MMR 2012, 253, dargestellten Gründen unwirksam ist und zwar auch dann, wenn eine gleichlautende Unterlassungserklärung nicht beigegeben ist, denn es macht keinen Unterschied, ob die Unterlassungserklärung als separates Dokument beiliegt oder dem Empfänger der Abmahnung durch die dort gewählte Formulierung nahegelegt wird, welche Formulierung der Abmahnende erwartet.

  • OLG Köln, 06.02.2015 - 6 U 209/13

    Anforderungen an den Nachweis von Verletzungen des Urheberrechts über einen

    Sieht nämlich wie hier ein anwaltlich beratener Anschlussinhaber sich auf Grund der Abmahnung in der Lage, eine die Beanstandung ausräumende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, spricht dies für eine hinreichende Spezifizierung der Abmahnung, und die Abmahnung dient unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dann auch dem objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des Schuldners, eine kostenintensivere gerichtliche Auseinandersetzung über die von den Anspruchstellern geltend gemachte Unterlassungsansprüche zu vermeiden (vgl. Senat, WRP 2012, 1007; Urteile vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12; enger OLG Düsseldorf, MMR 2012, 253 in einem Prozesskostenhilfeverfahren).
  • OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 205/12

    Anforderungen an den Nachweis des Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter

    Sieht sich nämlich wie hier ein anwaltlich beratener Anschlussinhaber auf Grund der Abmahnung in der Lage, eine die Beanstandung ausräumende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, spricht dies für eine hinreichende Spezifizierung der Abmahnung, auch wenn mehrere gemeinsam auftretende Anspruchsteller nicht den genauen Inhalt der von jedem Einzelnen beanspruchten Rechte kenntlich machen; denn die Abmahnung dient unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auch dann dem objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des Schuldners, eine kostenintensivere gerichtliche Auseinandersetzung über die von den Anspruchstellern geltend gemachte Unterlassungsansprüche zu vermeiden (vgl. Senat, WRP 2012, 1007 [Rn. 43], Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; enger OLG Düsseldorf, MMR 2012, 253 in einem Prozesskostenhilfeverfahren).
  • OLG Stuttgart, 12.10.2017 - 2 U 162/16

    Unterlassungsanspruch wegen Markenrechtsverletzung: Analoge Anwendung der

    Es reicht aus, wenn er in der Abmahnung den Verstoßfall bezeichnet, welchen er dem Abgemahnten zur Last legt und eindeutig zu erkennen gibt, welches Verhalten zu unterlassen er vom Abgemahnten fordert (vgl. Hess, in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., 2016, Stand: 22. September 2017, Rn. 7 zu § 12 UWG, u.H. auf OLG Düsseldorf, WRP 2012, 595, 596; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 80, 82; OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230).
  • OLG Köln, 17.08.2012 - 6 U 208/10

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für durch Dritte begangene

    Ob es grundsätzlich einer solchen Konkretisierung bedarf, um dem Abgemahnten vor Augen zu führen, welche Verletzungshandlungen ihm angelastet werden und welches Verhalten er künftig zu unterlassen hat (so OLG Düsseldorf vom 14.11.2011 - 20 W 132/11 - Rn. 5, zitiert nach juris; LG Hamburg MMR 2011, 53, 55), erscheint jedoch zweifelhaft.
  • AG Düsseldorf, 03.06.2014 - 57 C 3122/13

    Überkompensation bei Filesharingklagen

    Das OLG Düsseldorf hat dabei weiter dahingehend formuliert, dass vorformulierte Unterlassungserklärungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen seien und das Verlangen einer Unterlassungsverpflichtung bezogen auf das gesamte Repertoire ohne Nennung konkreter Titel gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei, weil hierdurch der Schuldner dadurch unangemessen benachteiligt werde, dass ihn das Risiko dafür treffe, ob ein bestimmtes Werk zum Repertoire der Klägerin gehört oder nicht (OLG Düsseldorf MMR 2012, 253).

    Eine solche Unterlassungserklärung wäre aber nicht geeignet, einen Unterlassungsprozess zu vermeiden, weil sie aus den von OLG Düsseldorf MMR 2012, 253, dargestellten Gründen unwirksam ist und zwar auch dann, wenn eine gleichlautende Unterlassungserklärung nicht beigegeben ist, denn es macht keinen Unterschied, ob die Unterlassungserklärung als separates Dokument beiliegt oder dem Empfänger der Abmahnung durch die dort gewählte Formulierung nahegelegt wird, welche Formulierung der Abmahnende erwartet.

  • OLG Köln, 06.12.2013 - 6 U 96/13

    Haftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen der Kinder über einen zur

    Sieht sich ein anwaltlich beratener Internetanschlussinhaber wie hier auf Grund der Abmahnung in der Lage, eine die Beanstandung ausräumende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, spricht dies für eine hinreichende Spezifizierung der Abmahnung, auch wenn mehrere gemeinsam auftretende Anspruchsteller nicht kenntlich machen, wer von ihnen an welchen Titeln der beigefügten Titellisten Rechte beansprucht, denn die die Abmahnung dient auch dann grundsätzlich dem objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des Schuldners, eine kostenintensivere gerichtliche Auseinandersetzung über den Unterlassungsanspruch zu vermeiden (vgl. Senat, Urt. v. 05.08.2013 - 6 U 10/13 m.w.N.; enger OLG Düsseldorf, MMR 2012, 253 in einem Prozesskostenhilfeverfahren).
  • KG, 04.04.2017 - 5 W 31/17

    Anforderungen an die Abmahnung wettbewerbswidrigen Verhaltens

  • LG Düsseldorf, 13.01.2016 - 12 O 101/15

    Zur Störerhaftung eines WLAN-Hotspot-Betreibers

  • AG Düsseldorf, 19.11.2013 - 57 C 3144/13

    Darlegungslast eines Anschlussinhabers in Filesharingfällen

  • AG Düsseldorf, 28.04.2015 - 57 C 9342/14

    Filesharing Schadenersatz Höhe Lizenzanalogie Bereicherung Filesharer

  • LG Düsseldorf, 12.06.2014 - 4a O 19/13

    Lithiumsilikatwerkstoffe

  • LG Düsseldorf, 16.12.2015 - 12 S 13/15

    Schadensersatz bei privatem Filesharing eines Hörbuchs

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2013 - 20 U 138/12

    Ansprüche des Urhebers nach Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung des

  • OLG Köln, 08.05.2013 - 6 W 256/12

    Inanspruchnahme des Inhabers eines Internetanschlusses wegen

  • AG Bochum, 26.03.2014 - 67 C 3/14

    Schadensersatzanspruch durch Anbieten eines Films in einer Tauschbörse im

  • LG Köln, 19.05.2023 - 14 O 401/21
  • OLG Köln, 18.07.2014 - 6 W 54/14

    Voraussetzungen einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG auf Erteilung einer

  • LG Düsseldorf, 17.09.2019 - 4a O 39/17

    Aushärtevorrichtung für Rohrleitungsauskleidungen

  • AG Düsseldorf, 11.06.2013 - 57 C 16103/12

    Filesharing Abmahnung kann vollkommen unbrauchbar sein

  • LG Düsseldorf, 24.01.2017 - 4b O 115/16

    Oberflächenstrukturierungsverfahren

  • LG Düsseldorf, 09.05.2012 - 12 O 99/11
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