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   OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 20 W 140/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,16083
OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 20 W 140/15 (https://dejure.org/2016,16083)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.05.2016 - 20 W 140/15 (https://dejure.org/2016,16083)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Mai 2016 - 20 W 140/15 (https://dejure.org/2016,16083)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 44 RVG, § 55 RVG, § 56 RVG, VV RVG Nr. 1000, VV RVG Nr. 1003, VV RVG Nr. 2508, § 97 UrhG
    Anfall einer Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 RVG-VV

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfall einer Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 RVG-VV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfallen einer Eingungs- und Erledigungsgebühr bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung wegen Verletzung des Urheberrechts durch sog. Filesharing

  • rechtsportal.de

    RVG -VV Nr. 2508 ; UrhG § 97 Abs. 1
    Erfallen einer Eingungs- und Erledigungsgebühr bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung wegen Verletzung des Urheberrechts durch sog. Filesharing

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einigungsgebühr bei Beratungshilfe auch bei einer Teileinigung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eingungs- und Erledigungsgebühr bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2014 - 10 W 19/14

    Erfallen der Einigungsgebühr bei Verständigung der Parteien über den Inhalt der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 20 W 140/15
    Sie hat zur Begründung (Bl. 60 d. A.) mit Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 04.03.2014; Az. 10 W 19/14, zitiert nach juris) ausgeführt, dass die allein erfolgte Verständigung über den Wortlaut der Unterlassungserklärung zur Beilegung des auf Realisierung von Schadensersatzansprüchen gerichteten Streits und damit auch zur Sicherung des Rechtsfriedens nicht beitrage.

    Da für die aus der Staatskasse festzusetzende Gebühr nach Nr. 2508 VV RVG durch den Verweis auf die Anmerkungen zu den Nr. 1000 und 1003 VV RVG dieselben Voraussetzungen gelten wie für jene Anwaltsgebühren, genügt auch für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 2508 VV RVG eine Teileinigung (so im Ergebnis: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2014, Az. 10 W 19/14, Rn. 5, zitiert nach juris; Groß in Groß, Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe, 13. Aufl. § 44 BerHG, Rn. 34; a. A. Pukall in Mayer / Kroiß, RVG, 6. Aufl. Nr. 2508 RVG, Rn. 2).

    Diesem Ergebnis steht auch die von der Urkundsbeamtin, dem Richter am Amtsgericht und der Beteiligten zu 2) angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 04.03.2014, Az. 10 W 19/14, zitiert nach juris) nicht entgegen.

  • OLG Stuttgart, 18.03.2016 - 8 W 183/14

    Beratungshilfe: Anspruch auf eine Einigungsgebühr im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 20 W 140/15
    Zudem ist in die modifizierte Erklärung zusätzlich ausdrücklich aufgenommen, dass eine Übernahme von Kosten durch die Rechtssuchende nicht erfolgt (vgl. zu einer ebenfalls von den hiesigen Beteiligten zu 1) abgegebenen modifizierten Unterlassungserklärung OLG Stuttgart, Beschluss vom Beschluss vom 18.03.2016, Az. 8 W 183/14, zitiert nach juris, Rn. 11).
  • OLG Hamm, 02.07.2012 - 6 WF 127/12

    Erfallen der Einigungsgebühr im Verfahren über den Versorgungsausgleich; Einigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 20 W 140/15
    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist - jedenfalls ganz überwiegend - anerkannt, dass auch eine Teileinigung eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 (ggf. ermäßigt nach Nr. 1003) VV RVG auslöst (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 02. Juli 2012, Az. 6 WF 127/12, zitiert nach juris Rn. 6 mit entsprechenden Nachweisen).
  • OLG Köln, 09.08.2007 - 17 W 109/07

    Erledigungsgebühr nur bei besonderen erledigungsförderlichen Bemühungen des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 20 W 140/15
    Mit der Einigungsgebühr soll im Sinne einer Erfolgsgebühr eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwaltes honoriert werden, die zu einer abschließenden Streitbeilegung zwischen den Parteien führt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.08.2007, Az.17 W 109/07, zitiert nach juris Rn. 6).
  • AG Neuss, 03.08.2012 - 106 II 1663/11
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 20 W 140/15
    Dabei muss - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - die Einigung einen nicht ganz unerheblichen Teil der Angelegenheit betreffen (vgl. Groß, a. a. O.; AG Neuss Beschluss vom 03.08.2012, Az. 106 II 1663/11 BerH, zitiert nach juris Rn. 13 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 20 W 117/15

    Anfall einer Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 RVG-VV

    Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass für die Vertretung der Rechtssuchenden im Rahmen der bewilligten Beratungshilfe neben einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG auch eine Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG angefallen ist, welche zugunsten der Beteiligten zu 1) nach § 55 Abs. 4, § 44 RVG festzusetzen war (vgl. zu den Voraussetzungen des Anfalls einer solchen Gebühr in vergleichbaren Fällen auch: Senat, Beschluss vom 10.05.2016, Az. 20 W 140/15, noch unveröffentlicht).
  • VG München, 16.09.2019 - M 24 M 19.2780

    Keine Einigungsgebühr für eine Vereinbarung zu Verjährung und Rechtskraft

    Zudem sei es erforderlich, dass der Rechtsstreit durch die Einigung zumindest überwiegend beigelegt werde (vgl. OLG Köln [richtig wohl OLG Frankfurt], B.v. 10.5.2016 - 20 W 140/15; BeckRS 2016, 12819).
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