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   OLG Frankfurt, 01.10.2007 - 20 W 141/07   

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https://dejure.org/2007,5597
OLG Frankfurt, 01.10.2007 - 20 W 141/07 (https://dejure.org/2007,5597)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.10.2007 - 20 W 141/07 (https://dejure.org/2007,5597)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. Oktober 2007 - 20 W 141/07 (https://dejure.org/2007,5597)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 103 Abs 3 S 1 AktG, § 111 Abs 1 AktG
    Aktiengesellschaft: Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds wegen Anmaßung von Kontrollbefugnissen

  • Judicialis

    AktG § 103 Abs. 3 S. 1; ; AktG § 111 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 103 Abs. 3 S. 1; AktG § 111 Abs. 1
    Wichtiger Grund für die gerichtliche Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes - Befugnis zur Überwachung der Geschäftsfürung durch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag auf gerichtliche Abberufung eines stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden ; Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung bei Unzumutbarkeit des Verbleibs des Mitgliedes im Aufsichtsrat bis zum Ablauf seiner Amtszeit; Anmaßung von nur dem Aufsichtsrat ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes aus wichtigem Grund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW Spezial, 2008
  • ZIP 2008, 1382
  • FGPrax 2008, 118
  • NZG 2008, 272
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Frankfurt/Main, 14.10.1986 - 11 T 29/85
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2007 - 20 W 141/07
    Vielmehr geht der Senat für die Auslegung des § 103 Abs. 3 AktG in Übereinstimmung mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift bereits dann gegeben ist, wenn ein Verbleiben des Mitgliedes im Aufsichtsrat bis zum Ablauf seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist (so OLG Zweibrücken WM 1990, 1388; OLG Hamburg AG 1990, 218; OLG Stuttgart NZG 2007, 72; LG Frankfurt NJW 1987, 505; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 103, Rn. 10; Hopt/Roth, Großkomm AktG, 4. Aufl., § 103 Rn. 56/57; Mertens Köln Komm, AktG, 2. Aufl., § 103, Rn. 32).
  • BGH, 21.02.1963 - II ZR 76/62

    Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2007 - 20 W 141/07
    Allerdings ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 103 Abs. 3 AktG nicht nur im Falle eines krass gesellschaftswidrigen Verhaltens des Aufsichtsratsmitgliedes gegeben, welches dessen weitere Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat als schlechthin untragbar erscheinen lässt, wie dies der Bundesgerichtshof in einer älteren Entscheidung vom 21. Februar 1963 ( BGHZ 39, 116) zum früheren AktG 1937 entschieden hat, welches eine diesbezügliche ausdrückliche Regelung noch nicht enthielt (so auch AG München WM 1986, 974; Geßler AktG § 103, Rn. 14).
  • OLG Schleswig, 17.05.1990 - 3 W 23/90

    Einseitige Bestimmung des Unterhalts ; Fehlerhafte Mitwirkung des anderen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2007 - 20 W 141/07
    Hierbei sind die vom Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen bindend, ihre Bewertung im Hinblick auf die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes aber nachprüfbar (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 530; OLG Schleswig NJW-RR 1991, 710; Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 27 m. w. N.).
  • BayObLG, 18.11.1993 - 3Z BR 148/93

    Weitere Beschwerde; Auswahl; Betreuer; Beschränkung; Zulässigkeit; Eignung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2007 - 20 W 141/07
    Hierbei sind die vom Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen bindend, ihre Bewertung im Hinblick auf die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes aber nachprüfbar (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 530; OLG Schleswig NJW-RR 1991, 710; Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 27 m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 07.11.2006 - 8 W 388/06

    Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft aus wichtigem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2007 - 20 W 141/07
    Vielmehr geht der Senat für die Auslegung des § 103 Abs. 3 AktG in Übereinstimmung mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift bereits dann gegeben ist, wenn ein Verbleiben des Mitgliedes im Aufsichtsrat bis zum Ablauf seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist (so OLG Zweibrücken WM 1990, 1388; OLG Hamburg AG 1990, 218; OLG Stuttgart NZG 2007, 72; LG Frankfurt NJW 1987, 505; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 103, Rn. 10; Hopt/Roth, Großkomm AktG, 4. Aufl., § 103 Rn. 56/57; Mertens Köln Komm, AktG, 2. Aufl., § 103, Rn. 32).
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2022 - 1 W 85/21

    Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund aus

    3.1 Das einen unbestimmten Rechtsbegriff beinhaltende Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes (in der Person des abzuberufenden Aufsichtsratsmitglieds) ist aufgrund einer wertenden Beurteilung der - vom Gericht festzustellenden - Umstände des Einzelfalles auszufüllen (vgl. OLG München, Beschl. v. 28.08.2018 - 31 Wx 61/17 [juris Rn. 2]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.10.2007 - 20 W 141/07 [juris Rn. 10]; MünchKomm/AktG - Habersack , 5. Aufl. 2019, § 103 Rn. 39).

    Ein die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds tragender wichtiger Grund in dessen Person ist im Allgemeinen gegeben, wenn ein Verbleiben des Mitgliedes im Aufsichtsrat bis zum Ablauf seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist (arg. § 626 Abs. 1 BGB und § 84 Abs. 3 AktG; vgl. auchSchmidt/Lutter- Drygala , AktG, 4. Aufl. 2020, § 103 Rn. 14; Grigoleit - Grigoleit/Tomasic , AktG, 2. Aufl. 2020, § 103 Rn. 17; Frodermann/Janott - Henning , Hdb AktienR, 9. Aufl. 2017, § 8 Rn. 60 Fn.116; KK/AktG- Mertens/Cahn , AktG, 3. Aufl. 2013, § 103 Rn. 33), insbesondere weil der weitere Verbleib im Amt die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats nicht unerheblich beeinträchtigt oder eine sonstige Schädigung der Gesellschaft erwarten lässt (vgl. OLG München, Beschl. v. 28.08.2018 - 31 Wx 61/17 [juris Rn. 3]; Beschl. v. 28.08.2018 - 31 Wx 135/18 [BeckRS 2018, 20539 Rn. 5]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.10.2007 - 20 W 141/07 [juris Rn. 10]; Bürgers/Körber/Lieder - Bürgers/Fischer , AktG, 5. Aufl. 2021, § 103 Rn. 11).

    Denn bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kommt es unter dem Gesichtspunkt der Corporate Governance (siehe auch dortige Grundsätze 10 [Satz 4] und19 [Satz 1] DCGK) wesentlich auf das Unternehmensinteresse an einer funktionsfähigen Überwachung durch den Aufsichtsrat (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.10.2007 - 20 W 141/07 [juris Rn. 11]; Hirte/Mülbert/Roth - Hopt/Roth , AktG, 5. Aufl. 2018, § 103 Rn. 67) und damit - auch - auf die eine solche gewährleistende persönliche Integrität von dessen Mitgliedern und die Vereinbarkeit einer weiteren Aufsichtsratstätigkeit mit der Verpflichtung des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder auf das Unternehmensinteresse an (vgl. auch MünchKomm/AktG- Habersack , 5. Aufl. 2019, § 103 Rn. 40).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.06.2021 - L 1 KR 411/20

    Grobe Amtspflichtverletzung - Krankenkasse - Verwaltungsratsmitglied -

    Auch die von der Antragsgegnerin zitierten zivilgerichtlichen Entscheidungen zur Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern lassen erhebliche Unterschiede zu der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung erkennen: So hat das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2007 - 20 W 141/07 (FGPrax 2008, 118) ausgeführt, dass alleine die Anmaßung von nichtzustehenden Befugnissen nicht zwangsläufig ein Fehlverhalten beinhalte, das die sofortige Amtsenthebung rechtfertige.
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