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   OLG Frankfurt, 02.07.2003 - 20 W 154/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4283
OLG Frankfurt, 02.07.2003 - 20 W 154/03 (https://dejure.org/2003,4283)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.07.2003 - 20 W 154/03 (https://dejure.org/2003,4283)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Juli 2003 - 20 W 154/03 (https://dejure.org/2003,4283)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1004 BGB, § 13 Abs 2 WoEigG, § 15 Abs 1 WoEigG
    Wohnungseigentümergemeinschaft: Mitbenutzung der Sondernutzungsfläche eines Teileigentümers durch einen Miteigentümer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Mitbenutzung von Freiflächen; Einschränkung eines Sondernutzungsrechts; Schranken des Gemeinschaftsverhältnisses; Möglichkeit der Zufahrt zu einer Werkstatthalle; Kenntnis von angestrebter Nutzung; Bestehen besonderer Rücksichtnahmepflichten und ...

  • Judicialis

    WEG § 15; ; BGB § 1004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 15; BGB § 1004
    Zum Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Flächen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 01.12.1994 - 2Z BR 111/94

    Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten bei längerer Ortsabwesenheit eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.07.2003 - 20 W 154/03
    Die für jedes Eigentum geltenden, letztlich auf der Sozialbindung nach Art. 14 Abs. 2GG beruhenden Schranken gelten innerhalb des in besonderer Weise von gegenseitigen Rücksichtnahme- und Treuepflichten geprägten Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümergemeinschaft noch verstärkt (OLG Stuttgart WuM 2001/293; BayObLG DWE 1995, 28; KG ZMR 1990, 151; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Auf., § 15 Rdnr. 17; Müller: Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdnr. 80, 81; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 15 Rdnr. 8; Staudinger/Kreuzer: WEG, 12. Aufl., § 15 Rdnr. 77).
  • OLG Frankfurt, 23.11.2005 - 20 W 432/03

    Wohnungseigentumsrecht: Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an in

    Die für jedes Eigentum geltenden, letztlich auf der Sozialbindung nach Art. 14 Abs. 2 GG beruhenden Schranken gelten innerhalb des in besonderer Weise von gegenseitigen Rücksichtnahme- und Treuepflichten geprägten Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümergemeinschaft noch verstärkt (OLG Stuttgart WuM 2001/293; BayObLG DWE 1995, 28; KG ZMR 1990, 151; Senat Beschl. v. 02.07.2003 -20 W 154/2003; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 15 Rdnr. 17; Müller: Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdnr. 80, 81; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 15, Rdnr. 8; Staudinger/Kreuzer: WEG, 12. Aufl., § 15 Rdnr. 77).
  • OLG Celle, 08.03.2005 - 16 U 193/04

    Aus einem Beratungsvertrag resultierende Beratungspflichten bei einem

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (Urteil vom 7. Dezember 2004, 16 U 127/04), dass darin keine unvollständige oder fehlerhafte Beratung zu sehen ist, denn der Erwerber kann aus diesen Angaben ohne größere Schwierigkeiten errechnen, wie hoch die monatliche Bausparrate ist und auch erkennen, dass diese Rate ab dem vierten, siebten und zehnten Jahr ansteigt (anders OLG Oldenburg 8 U 153/03; wie hier KG 20 W 154/03 - Anlage B 8).
  • OLG Oldenburg, 29.10.2003 - 8 U 139/03

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Finanzierungsberatung;

    Daran, dass die Beispielsrechnungen insoweit fehlerhaft sind, dass darin die enorme Steigerung der Ansparleistungen auf die lange Laufzeit der beiden gestaffelten Bausparverträge nicht verdeutlicht worden ist, wird auch unter Beachtung der von der Streithelferin vorgelegten Beschlüsse des 9. Senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30.9.2003 (9 W 28/03) und des Kammergerichts vom 10.4.2003 (20 W 154/03) festgehalten.
  • OLG Oldenburg, 29.10.2003 - 8 U 151/03

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung bei dem Erwerb einer gekauften

    Daran wird auch unter Beachtung der von der Streithelferin vorgelegten Beschlüsse des 9. Senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30.9.2003 (9 W 28/03) und des Kammergerichts vom 10.4.2003 (20 W 154/03) festgehalten.
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