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   OLG Frankfurt, 11.09.2003 - 20 W 18/02   

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https://dejure.org/2003,7975
OLG Frankfurt, 11.09.2003 - 20 W 18/02 (https://dejure.org/2003,7975)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.09.2003 - 20 W 18/02 (https://dejure.org/2003,7975)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. September 2003 - 20 W 18/02 (https://dejure.org/2003,7975)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 43 Abs 1 WoEigG, § 45 Abs 1 WoEigG, § 47 WoEigG, § 89 ZPO
    Wohnungseigentumsverfahren: Beschwerdebefugnis des vollmachtlosen Vertreters; Voraussetzungen für die Zurückweisung eines vollmachtlos gestellten Antrags; persönliche Tragung der Verfahrenskosten durch den vollmachtlosen Vertreter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollmachtloser Verwalter; Nachträgliche Erteilung einer Vollmacht; Rüchwirkende Heilung des Fehlen einer Vollmacht; Amtsermittlung des Gerichtes bei fehlender Vollmacht; Prüfungsumfang im Rechtsbeschwerdeverfahren; Übertragung der außergerichtlichen Kosten; Fristsetzung ...

  • Judicialis

    WEG § 43; ; WEG § 45; ; WEG § 47; ; ZPO § 89

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 43; WEG § 45; WEG § 47; ZPO § 89
    Zur Beschwerdebefugnis des vollmachtlosen Vertreters im Antragsverfahren nach § 43 WEG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 10.03.1980 - 20 W 84/80

    Antrag; Beschwerde; Rechtsanwalt; Vollmacht; Kosten; Freiwillige Gerichtsbarkeit;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2003 - 20 W 18/02
    Es entspricht allgemeinen Grundsätzen im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass eine Zurückweisung eines Antrages wegen des Mangels der Vollmacht erst zulässig ist, wenn dem Bevollmächtigten zu ihrer Beibringung eine angemessene Frist erfolglos gesetzt worden ist (vgl. etwa Keidel/Kuntze/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 Rz. 15; Janzen, FGG, 2. Aufl., § 13 Rz. 39; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/Rechtspflegergesetz, 9. Aufl., § 13 FGG, Rz. 9; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 13 Rz. 13; vgl. weiter Senat OLGZ 1980, 278, 281, Beschluss vom 04.07.2003, 20 W 11/02).

    Der ohnehin für § 13a Abs. 1 FGG aufgestellte Grundsatz, dass der vollmachtlose Vertreter die Verfahrenskosten grundsätzlich persönlich zu tragen hat (vgl. Keidel/Kuntze/Zimmermann, a.a.O., § 13 Rz. 5; vgl. auch Senat OLGZ 1980, 278, 280), gilt jedenfalls nicht ausnahmslos (vgl. auch Kammergericht WuM 1996, 377); hierauf hat das Landgericht seine Kostenentscheidung auch gar nicht ausschließlich gestützt.

  • OLG Frankfurt, 04.07.2003 - 20 W 11/02

    Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2003 - 20 W 18/02
    Dies gilt allerdings nur für die Fälle, dass die angefochtene Gerichtsentscheidung die Verfahrensvoraussetzung zu Unrecht angenommen hat; dies kann nämlich nicht bedeuten, dass die Entscheidung, die einen Antrag mangels Vorliegens der Verfahrensvoraussetzungen zu Recht als unzulässig behandelt hat, durch eine Genehmigung in höherer Instanz nachträglich rechtsfehlerhaft werden könnte (so auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 89 Rz. 11 unter Hinweis auf BAG NJW 1965, 1041; BGH LM Nr. 3 zu § 80 ZPO; Münchener Kommentar/von Mettenheim, ZPO, 2. Aufl., § 89 Rz. 20; S./Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 89 Rz. 14 jeweils m.w.N.; offen gelassen noch durch Senat, Beschluss vom 04.07.2003, 20 W 11/02).

    Es entspricht allgemeinen Grundsätzen im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass eine Zurückweisung eines Antrages wegen des Mangels der Vollmacht erst zulässig ist, wenn dem Bevollmächtigten zu ihrer Beibringung eine angemessene Frist erfolglos gesetzt worden ist (vgl. etwa Keidel/Kuntze/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 Rz. 15; Janzen, FGG, 2. Aufl., § 13 Rz. 39; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/Rechtspflegergesetz, 9. Aufl., § 13 FGG, Rz. 9; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 13 Rz. 13; vgl. weiter Senat OLGZ 1980, 278, 281, Beschluss vom 04.07.2003, 20 W 11/02).

  • KG, 10.05.1991 - 24 W 6578/90

    Prozessstandschaft bei Verwalterwechsel; Nachträgliche Ermächtigung zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2003 - 20 W 18/02
    Grundsätzlich ist zwar eine nachträgliche Genehmigung mit Rückwirkung zumindest bis zum Abschluss der Beschwerdeinstanz, wohl sogar bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens (vgl. insoweit etwa Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 27 Rz. 173 unter Hinweis auf BayObLG WE 1990, 218 und Kammergericht NJW-RR 1991, 1363; Staudinger/Bub, BGB, Stand Juni 1997, § 27 WEG Rz. 297) möglich.
  • BAG, 18.12.1964 - 5 AZR 109/64

    Vollmachtloser Vertreter - Einstweilige Zulassung - Prozeßführung - Hinausweisung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2003 - 20 W 18/02
    Dies gilt allerdings nur für die Fälle, dass die angefochtene Gerichtsentscheidung die Verfahrensvoraussetzung zu Unrecht angenommen hat; dies kann nämlich nicht bedeuten, dass die Entscheidung, die einen Antrag mangels Vorliegens der Verfahrensvoraussetzungen zu Recht als unzulässig behandelt hat, durch eine Genehmigung in höherer Instanz nachträglich rechtsfehlerhaft werden könnte (so auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 89 Rz. 11 unter Hinweis auf BAG NJW 1965, 1041; BGH LM Nr. 3 zu § 80 ZPO; Münchener Kommentar/von Mettenheim, ZPO, 2. Aufl., § 89 Rz. 20; S./Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 89 Rz. 14 jeweils m.w.N.; offen gelassen noch durch Senat, Beschluss vom 04.07.2003, 20 W 11/02).
  • BGH, 10.12.1992 - V ZB 3/92

    Beschwerdeberechtigung im Beschlußanfechtungsverfahren nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2003 - 20 W 18/02
    Da es sich bei dem Wohnungseigentumsverfahren um ein Antragsverfahren handelt, finden grundsätzlich die §§ 43 Abs. 1 WEG, 20 Abs. 2 FGG Anwendung, wonach bei Zurückweisung des Antrags nur der Antragsteller beschwerdeberechtigt ist (vgl. BGH NJW 1993, 662; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 19; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 45 Rz. 6).
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