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   OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 237/13   

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OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 237/13 (https://dejure.org/2014,20040)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.05.2014 - 20 W 237/13 (https://dejure.org/2014,20040)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Mai 2014 - 20 W 237/13 (https://dejure.org/2014,20040)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 2 BerHG, § 6 BerHG, § 15 Abs 2 RVG, § 16 Nr 4 RVG, § 44 RVG
    Beratungshilfe und Vergütung aus der Staatskasse im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beratungshilfe und Vergütung aus der Staatskasse im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beratungshilfe und Vergütung aus der Staatskasse im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung

  • rechtsportal.de

    Anwaltsgebühren im Rahhmen der Beratungshilfe im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung

  • rechtsportal.de

    Anwaltsgebühren im Rahhmen der Beratungshilfe im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Abrechnung der Beratungshilfe bei Trennung und Scheidung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anwaltliche Geschäfte innerhalb des Komplexes finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung sind eine Angelegenheit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwaltliche Geschäfte innerhalb des Komplexes finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung sind eine Angelegenheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1351
  • MDR 2014, 1152
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Frankfurt, 12.08.2009 - 20 W 197/09

    Trennungsfolgen als verschiedene Angelegenheiten in der Beratungshilfe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 237/13
    § 16 Nr. 4 RVG ist in diesen Fällen nicht anwendbar (Fortführung Senat, Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09).

    Der Kostengläubiger hat unter Hinweis auf den unter FamRZ 2010, 230 f. veröffentlichten Beschluss des Senats vom 12.08.2009 ausgeführt, dass es sich bei einer Beratung über Scheidung und die einzelnen Folgesachen um unterschiedliche Angelegenheiten handele.

    Dies entspreche - unter Hinweis auf den Beschluss vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09 - auch der Rechtsprechung des Senats.

    30 Mit dem Landgericht und auch dem Kostengläubiger lehnt der Senat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09, beide zitiert nach juris) die Auffassungen ab, die davon ausgehen, dass alle Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung entweder eine einzige Angelegenheit (OLG München, Beschluss vom 04.12.1987, Az. 11 WF 1369/87; Teilaufgabe: OLG München, Beschluss vom 26.09.2011, Az. 11 W 1719/11; OLG Nürnberg - 7. Familiensenat, Beschluss vom 30.03.2004, Az. 7 WF 719/04; jeweils zitiert nach juris) oder getrennt durch die Zäsur der Scheidung höchstens zwei Angelegenheiten (vgl. im Ergebnis: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.09.2009, Az. 6 W 76/08, zitiert nach juris) darstellen.

  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 20 W 254/09

    Vergütungsanspruch des Anwalts wegen geleisteter Beratungshilfe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 237/13
    § 16 Nr. 4 RVG ist in diesen Fällen nicht anwendbar (Fortführung Senat, Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09).

    30 Mit dem Landgericht und auch dem Kostengläubiger lehnt der Senat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09, beide zitiert nach juris) die Auffassungen ab, die davon ausgehen, dass alle Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung entweder eine einzige Angelegenheit (OLG München, Beschluss vom 04.12.1987, Az. 11 WF 1369/87; Teilaufgabe: OLG München, Beschluss vom 26.09.2011, Az. 11 W 1719/11; OLG Nürnberg - 7. Familiensenat, Beschluss vom 30.03.2004, Az. 7 WF 719/04; jeweils zitiert nach juris) oder getrennt durch die Zäsur der Scheidung höchstens zwei Angelegenheiten (vgl. im Ergebnis: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.09.2009, Az. 6 W 76/08, zitiert nach juris) darstellen.

    § 16 Nr. 1 RVG erfasst nur den Fall des Scheidungsverbundes und legt eine Anwendung für den Bereich der Trennungsfolgen gerade nicht nahe (vgl. Senat, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09, zitiert nach juris Rn. 6).

  • OLG Nürnberg, 29.03.2011 - 11 WF 1590/10

    Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 237/13
    Im Regelfall richtet sich die Abgrenzung der dabei zu vergütenden Angelegenheiten nach typisierten Komplexen (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2011, Az. 11 WF 1590/10).

    22 Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Zuordnung aller vom Kostengläubiger geleisteten Beratungstätigkeiten zu einer einzigen zu vergütenden Angelegenheit vorgenommen und ist dabei der in jüngerer Zeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2011, Az. 11 WF 1590/10; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2011, Az. 2 W 141/11; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2011, Az. 4 W 554/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012, Az. 8 W 379/11; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.04.2013, Az. W 41/13; jeweils zitiert nach juris) gefolgt, der sich der Senat ebenfalls anschließt.

    So hat das Oberlandesgericht Nürnberg in seiner - soweit ersichtlich - eine Typisierung der maßgeblichen Angelegenheiten durch Bildung von Tätigkeitskomplexen begründenden Entscheidung (Beschluss vom 29.03.2011, Az. 11 WF 1590/10, zitiert nach juris insbesondere Rn. 29) beispielhaft überzeugend ausgeführt, dass es in der Regel nicht sachgerecht ist, dass z. B. die Tätigkeiten betreffend den Unterhalt mehrerer Kinder jeweils eine Angelegenheit im Hinblick auf jedes einzelne Kind darstellen sollen.

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2012 - 3 Wx 189/12

    Nicht nur eine Angelegenheit bei Berechtigungsschein "Trennung und alle daraus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 237/13
    Allerdings vermag auch die Gegenposition (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2012, Az. 3 Wx 189/12, zitiert nach juris), die ohne jede Differenzierung annimmt, dass die einzelnen Trennungsfolgen im Rahmen der Beratungshilfe immer einzelne gebührenrechtliche Angelegenheiten darstellen, den Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht zu überzeugen.

    Im Wesentlichen begründet diese Ansicht ihr Ergebnis damit, dass der bei mehreren Gegenständen für die Zusammenfassung zu einer Angelegenheit zu fordernde innere Zusammenhang nicht ohne weiteres angenommen werden könne, wenn verschiedene Trennungsfolgen Gegenstand des Beratungshilfeauftrags seien (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2012, Az. 3 Wx 189/12, zitiert nach juris Rn. 13).

  • OLG Nürnberg, 30.03.2004 - 7 WF 719/04

    Zuständigkeit für Rechtsmittel gegen Vergütungsfestsetzung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 237/13
    30 Mit dem Landgericht und auch dem Kostengläubiger lehnt der Senat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09, beide zitiert nach juris) die Auffassungen ab, die davon ausgehen, dass alle Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung entweder eine einzige Angelegenheit (OLG München, Beschluss vom 04.12.1987, Az. 11 WF 1369/87; Teilaufgabe: OLG München, Beschluss vom 26.09.2011, Az. 11 W 1719/11; OLG Nürnberg - 7. Familiensenat, Beschluss vom 30.03.2004, Az. 7 WF 719/04; jeweils zitiert nach juris) oder getrennt durch die Zäsur der Scheidung höchstens zwei Angelegenheiten (vgl. im Ergebnis: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.09.2009, Az. 6 W 76/08, zitiert nach juris) darstellen.
  • OLG Celle, 14.07.2011 - 2 W 141/11

    Beratungshilfevergütung: Dieselbe Angelegenheit bei Gewährung für "Unterhalt,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 237/13
    22 Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Zuordnung aller vom Kostengläubiger geleisteten Beratungstätigkeiten zu einer einzigen zu vergütenden Angelegenheit vorgenommen und ist dabei der in jüngerer Zeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2011, Az. 11 WF 1590/10; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2011, Az. 2 W 141/11; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2011, Az. 4 W 554/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012, Az. 8 W 379/11; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.04.2013, Az. W 41/13; jeweils zitiert nach juris) gefolgt, der sich der Senat ebenfalls anschließt.
  • OLG München, 04.12.1987 - 11 WF 1369/87
    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 237/13
    30 Mit dem Landgericht und auch dem Kostengläubiger lehnt der Senat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09, beide zitiert nach juris) die Auffassungen ab, die davon ausgehen, dass alle Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung entweder eine einzige Angelegenheit (OLG München, Beschluss vom 04.12.1987, Az. 11 WF 1369/87; Teilaufgabe: OLG München, Beschluss vom 26.09.2011, Az. 11 W 1719/11; OLG Nürnberg - 7. Familiensenat, Beschluss vom 30.03.2004, Az. 7 WF 719/04; jeweils zitiert nach juris) oder getrennt durch die Zäsur der Scheidung höchstens zwei Angelegenheiten (vgl. im Ergebnis: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.09.2009, Az. 6 W 76/08, zitiert nach juris) darstellen.
  • OLG Koblenz, 23.11.2011 - 4 W 554/11

    Anwaltsgebühren bei gleichzeitiger Geltendmachung des Ehegatten- und des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 237/13
    22 Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Zuordnung aller vom Kostengläubiger geleisteten Beratungstätigkeiten zu einer einzigen zu vergütenden Angelegenheit vorgenommen und ist dabei der in jüngerer Zeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2011, Az. 11 WF 1590/10; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2011, Az. 2 W 141/11; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2011, Az. 4 W 554/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012, Az. 8 W 379/11; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.04.2013, Az. W 41/13; jeweils zitiert nach juris) gefolgt, der sich der Senat ebenfalls anschließt.
  • OLG München, 26.09.2011 - 11 W 1719/11

    Vergütungsanspruch des Beratungshilfeanwalts: Beratungshilfebewilligung in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 237/13
    30 Mit dem Landgericht und auch dem Kostengläubiger lehnt der Senat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09, beide zitiert nach juris) die Auffassungen ab, die davon ausgehen, dass alle Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung entweder eine einzige Angelegenheit (OLG München, Beschluss vom 04.12.1987, Az. 11 WF 1369/87; Teilaufgabe: OLG München, Beschluss vom 26.09.2011, Az. 11 W 1719/11; OLG Nürnberg - 7. Familiensenat, Beschluss vom 30.03.2004, Az. 7 WF 719/04; jeweils zitiert nach juris) oder getrennt durch die Zäsur der Scheidung höchstens zwei Angelegenheiten (vgl. im Ergebnis: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.09.2009, Az. 6 W 76/08, zitiert nach juris) darstellen.
  • OLG Schleswig, 25.04.2013 - 9 W 41/13

    Anwaltsgebühren für ein Beratungshilfemandat im Zuge der Trennung von Ehegatten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 237/13
    Der dafür vorgesehene Ausgleich nach § 22 Abs. 1 RVG durch Aufaddieren der Werte mehrerer Gegenstände ist zudem im Bereich der Beratungshilfe nicht möglich (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.04.2013, Az. 9 W 41/13, zitiert nach juris Rn. 12), weil keine Wert- sondern Festgebühren vergütet werden.
  • BVerfG, 31.10.2001 - 1 BvR 1720/01

    Keine Verletzung von Grundrechten eines Rechtsanwalts durch Verweigerung von

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 W 85/08

    Zum Begriff der Angelegenheit im Sinn des Beratungshilfegesetzes

  • OLG Brandenburg, 29.09.2009 - 6 W 76/08

    Gebührenrechtlicher Begriff der "Angelegenheit"

  • OLG Stuttgart, 17.10.2012 - 8 W 379/11

    Beratungshilfe: Anwaltliche Gebühren für die Beratung in den Angelegenheiten

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