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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - I-20 W 26/18   

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OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - I-20 W 26/18 (https://dejure.org/2019,8187)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.02.2019 - I-20 W 26/18 (https://dejure.org/2019,8187)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - I-20 W 26/18 (https://dejure.org/2019,8187)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • esche.de (Kurzinformation)

    Rückruf der Rückrufpflicht bei Unterlassungsansprüchen?

  • juve.de (Pressebericht, 04.04.2019)

    Steter Tropfen höhlt den Stein: BGH muss erneut zu Rückrufpflichten im Wettbewerbsrecht entscheiden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 552
  • GRUR-RR 2019, 278
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.10.2017 - I ZB 96/16

    Markenverletzung: Auslegung einer Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 20 W 26/18
    Die vom Landgericht angenommene Rückrufpflicht der Schuldnerin besteht aufgrund des Urteils des Landgerichts vom 02.08.2017 nach Ansicht des Senats ebenso wenig wie die Pflicht, selbständige Abnehmer aufzufordern, die angegriffene Ausführungsform vorläufig nicht weiter zu vertreiben, welche der 1. Zivilsenat des BGH von Unterlassungstiteln, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind, erfasst ansieht (vgl. GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wundversorgung).

    Auch dann nicht, wenn § 140a III PatG keine Sperrwirkung gegenüber anderen Vorschriften entfaltet und ein Rückruf vor Einführung des § 140a III PatG zwecks Umsetzung der RL 2004/48/EG auf den allgemeinen Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB analog gestützt werden konnte (BGH, GRUR 2018, 292 - Produkte für Wundversorgung).

    Soweit der I. Zivilsenat in der Entscheidung "Produkte für Wundversorgung" (GRUR 2018, 292) zwischen einer konkret drohenden weiteren Verletzungshandlung (dann Rückruf auf Grundlage des Unterlassungsanspruch) und einem Rückruf auch bei abstrakter Gefahr bzw. schlechthin (dann Rückruf aufgrund des Rückrufanspruchs) unterscheidet, teilt der Senat diese Ansicht nicht.

    Eine sofortige Befriedigung des Gläubigers bzw. eine vollständige Erfüllung des Verfügungsanspruchs und damit eine Vorwegnahme der Hauptsache soll nur Ausnahmefällen vorbehalten bleiben, nämlich dann, wenn der Gläubiger auf die Leistungsverfügung bzw. sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist, die dem Gläubiger ansonsten drohenden Nachteile außer Verhältnis zu den dem Schuldner drohenden Schäden stehen und nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann (so auch BGH, GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wundversorgung; Cepl/Voß/Voß, § 940 Rn. 53; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6).

    ee) Soweit die Gläubigerin in Anlehnung an die Entscheidung des I. Zivilsenats "Produkte zur Wundversorgung" (GRUR 2018, 292) die Ansicht vertritt, das landgerichtliche Urteil vom 18.7.2017 umfasse mit seinem Unterlassungsgebot als Minus zum Rückruf jedenfalls die Pflicht, die Abnehmerinnen aufzufordern, die angegriffene Ausführungsform vorläufig nicht weiter zu vertreiben, vermag der Senat sich dieser Auffassung nicht anzuschließen.

    Die Ansicht, die gebotene Auslegung des Unterlassungstitels könne auch im Vollstreckungsverfahren erfolgen (so BGH GRUR 2018, 292 Rdnr. 21 - Produkte zur Wundversorgung), ist damit nicht zu vereinbaren.

    Der Senat beurteilt die Frage, ob aus einem im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens tenorierten Unterlassungsgebot nach § 8 Abs. 1 UWG die Pflicht eines Schuldners folgt, seine Abnehmer aufzufordern, den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform vorläufig einzustellen und diesen anzubieten, die betroffenen Produkte zurückzunehmen anders als der I. Zivilsenat des BGH in der Entscheidung "Produkte zur Wundversorgung" (GRUR 2018, 292).

  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 20 W 26/18
    Bemessungsfaktoren für die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind die Schwere und Gefährlichkeit des begangenen Verstoßes und seiner möglichen zukünftigen Wiederholung, Grad und Ausmaß des Verschuldens sowie der Vorteil des Verletzten aus der Verletzungshandlung (BGH GRUR 2004, 264 - Euro-Einführungsrabatt; Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Auflage 2019, Kapitel 57 Rdnr. 34).

    Die Bemessung der Ordnungsmittel hat sich an deren Zweck, nämlich zukünftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren, zu orientieren (BGH GRUR 2004, 264, 267 - Euro-Einführungsrabatt; GRUR 2012, 541 Rdnr. 9 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren; GRUR 2017, 318 Rdnr. 19 - Dügida).

  • OLG Frankfurt, 04.08.1983 - 6 W 81/83
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 20 W 26/18
    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Ordnungsmittelfestsetzung weder durch eine aufgrund desselben Verstoßes verfallene Vertragsstrafe (BGH GRUR 2014, 909, 910 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich; Nieder WRP 2001, 117) noch durch eine aufgrund eines anderen, gleichlautenden Vollstreckungstitels eines anderen Gläubigers wegen derselben Verletzungshandlung bereits erfolgte Ordnungsmittelfestsetzung ausgeschlossen ist (OLG Frankfurt GRUR 1983, 687 f.; Feddersen in Teplitzky, a.a.O., Rdnr. 36).

    Indes sollen Mehrfachfestsetzungen wegen ein und derselben Zuwiderhandlung bei der Bemessung der Höhe bzw. bei der Beitreibung zu berücksichtigen sein (OLG Frankfurt GRUR 1983, 687 f.; Feddersen in Teplitzky, a.a.O. Rdnr. 26 mwNw.).

  • BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15

    Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 20 W 26/18
    Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, weshalb seine Verhängung grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen muss (vgl. BGH GRUR 2017, 318 Rdnr. 19 - Dügida).

    Die Bemessung der Ordnungsmittel hat sich an deren Zweck, nämlich zukünftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren, zu orientieren (BGH GRUR 2004, 264, 267 - Euro-Einführungsrabatt; GRUR 2012, 541 Rdnr. 9 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren; GRUR 2017, 318 Rdnr. 19 - Dügida).

  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11

    Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 20 W 26/18
    Die Bemessung der Ordnungsmittel hat sich an deren Zweck, nämlich zukünftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren, zu orientieren (BGH GRUR 2004, 264, 267 - Euro-Einführungsrabatt; GRUR 2012, 541 Rdnr. 9 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren; GRUR 2017, 318 Rdnr. 19 - Dügida).
  • BGH, 03.04.2014 - I ZB 3/12

    Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich - Zwangsvollstreckung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 20 W 26/18
    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Ordnungsmittelfestsetzung weder durch eine aufgrund desselben Verstoßes verfallene Vertragsstrafe (BGH GRUR 2014, 909, 910 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich; Nieder WRP 2001, 117) noch durch eine aufgrund eines anderen, gleichlautenden Vollstreckungstitels eines anderen Gläubigers wegen derselben Verletzungshandlung bereits erfolgte Ordnungsmittelfestsetzung ausgeschlossen ist (OLG Frankfurt GRUR 1983, 687 f.; Feddersen in Teplitzky, a.a.O., Rdnr. 36).
  • BGH, 18.12.2008 - I ZB 32/06

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde zurückweisenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 20 W 26/18
    Zu einer natürlichen Handlungseinheit können im Zivilrecht und in der Zwangsvollstreckung mehrere - auch fahrlässige - Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die auf Grund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (BGH GRUR 2009, 427, 428 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 15 W 9/18

    Umfang des Unterlassungsgebots wegen Verletzung eines Patents

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 20 W 26/18
    Der Senat teilt die für den auch hier vorliegenden Fall, dass von den Parteien im Erkenntnisverfahren weder die Frage einer Rückrufpflicht noch die einer Aufforderungspflicht thematisiert worden ist, vielfach geäußerten Bedenken, die der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 30.4.2018 (GRUR 2018, 855) wie folgt in Worte gefasst hat:.
  • BGH, 17.10.2019 - I ZB 19/19

    Zwangsvollstreckung aus einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfügung:

    Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2019 (20 W 26/18) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Gläubigerin erkannt worden ist.

    Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat insoweit zur Zurückweisung des Vollstreckungsantrags geführt (OLG Düsseldorf, GRUR 2019, 552 = WRP 2019, 637).

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 18.11.2019 - 20 W 26/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,47515
OLG Stuttgart, 18.11.2019 - 20 W 26/18 (https://dejure.org/2019,47515)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.11.2019 - 20 W 26/18 (https://dejure.org/2019,47515)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. November 2019 - 20 W 26/18 (https://dejure.org/2019,47515)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Auskunftserzwingungsverfahren, Bindungswirkung der Entscheidung über Zulassung der Beschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 358
  • FGPrax 2020, 99
  • WM 2020, 423
  • NZG 2020, 352
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.02.2018 - XII ZB 634/17

    Mit Beschluss aus dem Jahre 1999 war entschieden worden, dass dem Betreuer der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.11.2019 - 20 W 26/18
    Insbesondere ist eine verfahrensrechtlich nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung nicht bindend (vgl. BGH Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 7 zur vergleichbaren Lage bei unzulässiger Zulassung einer Rechtsbeschwerde).

    a) Eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde ist im Wesentlichen nur im Wege einer Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 42 FamFG möglich, wenn sich aus den Umständen auch für Dritte eindeutig ergibt, dass die Beschwerde eigentlich schon im Ausgangsbeschluss zugelassen werden sollte und dies versehentlich unterblieben ist (BGH Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 8).

    Eine Gehörsverletzung kann allerdings nicht schon mit einer unterbliebenen Zulassung als solcher begründet werden, sondern setzt voraus, dass auf die Zulassung bezogener Vortrag der Beteiligten verfahrensfehlerhaft übergangen wurde (BGH Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 4.3.2011, V ZR 123/10, Juris Rn. 6).

    Denn sowohl der Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter als auch das Recht auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes schützen nicht vor jeder fehlerhaften Anwendung der Verfahrensordnung, erst recht kann eine Gegenvorstellung nicht auf eine Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet sein, wenn keine Verletzung von Verfahrensgrundrechten vorliegt (BVerfG Beschluss vom 15.12.1999, 1 BvR 1904/95, Juris Rn. 115; BGH Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 8 mwN).

    Zudem müsste der Beschluss über die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde erkennen lassen, dass das Ausgangsgericht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geprüft und angenommen hat, die ursprüngliche Ablehnung der Beschwerdezulassung sei objektiv willkürlich gewesen oder habe den Instanzenzug unzumutbar und in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt (BGH Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 10; Urteil vom 4.3.2011, V ZR 123/10, Juris Rn. 10).

    Die nachträgliche Zulassung der Beschwerde hat das Landgericht lediglich damit begründet, dass die Kritik an der Nichtzulassung der Beschwerde als Gegenvorstellung behandelt und zum Anlass genommen werde, die Entscheidung insofern abzuändern (vgl. S. 4 des Beschlusses vom 19.4.2018, GA IV 549; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 10).

  • BGH, 04.03.2011 - V ZR 123/10

    Revision in Zivilverfahren: Zulassung nach Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.11.2019 - 20 W 26/18
    Eine Gehörsverletzung kann allerdings nicht schon mit einer unterbliebenen Zulassung als solcher begründet werden, sondern setzt voraus, dass auf die Zulassung bezogener Vortrag der Beteiligten verfahrensfehlerhaft übergangen wurde (BGH Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 4.3.2011, V ZR 123/10, Juris Rn. 6).

    Dem auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschluss muss sich entnehmen lassen, dass das Ausgangsgericht den erforderlichen spezifischen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geprüft und festgestellt hat (vgl. BGH Urteil vom 4.3.2011, V ZR 123/10, Juris Rn. 7 zu § 321a ZPO und zur vergleichbaren Lage bei unzulässiger Zulassung einer Revision).

    Zudem müsste der Beschluss über die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde erkennen lassen, dass das Ausgangsgericht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geprüft und angenommen hat, die ursprüngliche Ablehnung der Beschwerdezulassung sei objektiv willkürlich gewesen oder habe den Instanzenzug unzumutbar und in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt (BGH Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 10; Urteil vom 4.3.2011, V ZR 123/10, Juris Rn. 10).

  • BGH, 18.10.2018 - IX ZB 31/18

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Vergütung des Insolvenzverwalters:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.11.2019 - 20 W 26/18
    Eine Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf mit unklaren Konturen hinsichtlich seiner Voraussetzungen und Auswirkungen dürfte daher unstatthaft sein (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18.10.2018, IX ZB 31/18, Juris Rn. 19).

    Alleine der Umstand, dass das Landgericht im Beschluss vom 19.4.2018 die Voraussetzungen der Beschwerdezulassung nunmehr anders beurteilt hat, indem es den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts angenommen hat - ohne dies näher zu begründen -, rechtfertigt eine Änderung der Zulassungsentscheidung auf Gegenvorstellung hin nicht, selbst wenn die ursprüngliche Ablehnung der Zulassung fehlerhaft gewesen sein sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2018, IX ZB 31/18, Juris Rn. 20).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.11.2019 - 20 W 26/18
    Denn sowohl der Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter als auch das Recht auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes schützen nicht vor jeder fehlerhaften Anwendung der Verfahrensordnung, erst recht kann eine Gegenvorstellung nicht auf eine Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet sein, wenn keine Verletzung von Verfahrensgrundrechten vorliegt (BVerfG Beschluss vom 15.12.1999, 1 BvR 1904/95, Juris Rn. 115; BGH Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 8 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 08.06.2020 - 26 W 4/20
    Werden - wie hier - innerhalb eines Verfahrens mehrere Fragen desselben Aktionärs behandelt, ist für jeden der Informationserzwingungsanträge der Regelwert von 5.000 EUR anzusetzen und diese werden sodann gem. § 35 Abs. 1 GNotKG addiert (vgl. nur: OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.11.2019 - 20 W 26/18, Rn. 41).
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