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   OLG Frankfurt, 03.03.2003 - 20 W 261/01   

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https://dejure.org/2003,4378
OLG Frankfurt, 03.03.2003 - 20 W 261/01 (https://dejure.org/2003,4378)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.03.2003 - 20 W 261/01 (https://dejure.org/2003,4378)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. März 2003 - 20 W 261/01 (https://dejure.org/2003,4378)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10 WoEigG, § 28 WoEigG, § 48 Abs 3 WoEigG, § 27 BVO 2
    Wohnungseigentum: Jahresabrechnung am Maßstab der II. BVO; Geschäftswert der Jahresabrechnung und der Verwalterentlastung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Jahresabrechnung der Betriebskosten bei fehlender Teilungserklärung nach § 10 Wohnungseigentumsgesetz (WEG); Ungültigkeitserklärung wegen streitiger Umlagefähigkeit

  • Judicialis

    WEG § 28 Abs. 3; ; WEG § 10; ; BerechnungsVO § 27

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 28 Abs. 3; WEG § 10; BerechnungsVO § 27
    Anforderungen an eine Jahresabrechnung hinsichtlich der Betriebskosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausrichtung der Jahresabrechnung an Berechnungsverordnung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 30.12.1998 - 2Z BR 90/98

    Geschäftswert von Eigentümerbeschlüssen, mit denen dem Verwalter oder dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2003 - 20 W 261/01
    Nach der überwiegenden Auffassung, der sich auch der Senat angeschlossen hat, richtet sich der Geschäftswert für die Anfechtung von Beschlüssen über die Entlastung des Verwalters in erster Linie danach, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter in Betracht kommen (BayObLG WuM 1999, 185; Niedenführ/Schulze, aaO., Rdnr. 38; Merle, aaO., Rdnr. 21).

    Andererseits werden Beträge von 1.000,00 DM bzw. 500, 00 EUR (so BayObLG WuM 1999, 185; Niedenführ/Schulze, aaO., § 48, Rdnr. 38) der Bedeutung der Entlastung für die Beteiligten und den Verwalter, wie oben ausgeführt, nicht gerecht.

  • BayObLG, 23.04.1993 - 2Z BR 113/92

    Wohnungseigentum; Form der Jahresabrechnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2003 - 20 W 261/01
    Für alles was darüber hinaus geht, ist eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG erforderlich, wie z. B., wenn die Wohnungseigentümer eine Jahresabrechung wünschen, die einer Bestands- und Erfolgsrechnung im Sinne des HGB entspricht und dementsprechend offene Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigt, Rechungsabgrenzungen vornimmt und einen Vermögensstatus angibt (OLG Zweibrücken NZM 1999, 276; BayObLG NJW-RR 1993, 1166 und NZM 2000, 873, 875; Niedenführ/Schulze, aaO., § 28, Rdnr. 43).
  • OLG Zweibrücken, 03.11.1998 - 3 W 224/98

    Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2003 - 20 W 261/01
    Für alles was darüber hinaus geht, ist eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG erforderlich, wie z. B., wenn die Wohnungseigentümer eine Jahresabrechung wünschen, die einer Bestands- und Erfolgsrechnung im Sinne des HGB entspricht und dementsprechend offene Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigt, Rechungsabgrenzungen vornimmt und einen Vermögensstatus angibt (OLG Zweibrücken NZM 1999, 276; BayObLG NJW-RR 1993, 1166 und NZM 2000, 873, 875; Niedenführ/Schulze, aaO., § 28, Rdnr. 43).
  • BayObLG, 13.06.2000 - 2Z BR 175/99

    Zur Jahresabrechnung durch den Hausverwalter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2003 - 20 W 261/01
    Für alles was darüber hinaus geht, ist eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG erforderlich, wie z. B., wenn die Wohnungseigentümer eine Jahresabrechung wünschen, die einer Bestands- und Erfolgsrechnung im Sinne des HGB entspricht und dementsprechend offene Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigt, Rechungsabgrenzungen vornimmt und einen Vermögensstatus angibt (OLG Zweibrücken NZM 1999, 276; BayObLG NJW-RR 1993, 1166 und NZM 2000, 873, 875; Niedenführ/Schulze, aaO., § 28, Rdnr. 43).
  • BayObLG, 12.10.2000 - 3Z BR 218/00

    Geschäftswert in Wohnungseigentumssachen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2003 - 20 W 261/01
    Die gemäß §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 KostO statthafte, zulassungsfreie und unbefristete Beschwerde des Antragstellers (KG WoM 1996, 306; OLG Stuttgart Die Justiz 1997, 130; OLG Zweibrücken NZM 2001, 245; BayObLG NZM 2001, 246; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 48, Rdnr. 61; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 48 Rdnr. 23) gegen die Geschäftswertfestsetzung, die das in zweiter Instanz mit der Hauptsache befasste Landgericht getroffen hat, ist nur zum Teil begründet.
  • OLG Zweibrücken, 17.10.2000 - 3 W 200/00

    Geschäftswert in Wohnungseigentumssachen - Beschwerde gegen Festsetzung -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2003 - 20 W 261/01
    Die gemäß §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 KostO statthafte, zulassungsfreie und unbefristete Beschwerde des Antragstellers (KG WoM 1996, 306; OLG Stuttgart Die Justiz 1997, 130; OLG Zweibrücken NZM 2001, 245; BayObLG NZM 2001, 246; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 48, Rdnr. 61; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 48 Rdnr. 23) gegen die Geschäftswertfestsetzung, die das in zweiter Instanz mit der Hauptsache befasste Landgericht getroffen hat, ist nur zum Teil begründet.
  • OLG Stuttgart, 31.10.1989 - 8 W 37/89

    Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2003 - 20 W 261/01
    Eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung wird von der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur abgelehnt (BayObLG NZM 1999, 133; dass. NZM 2000, 507, 508; OLG Stuttgart OLGZ 1990, 175 ; Palandt/Bassenge: WEG, 62. Aufl., § 28, Rdnr. 9; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 28 Rdnr. 55; Staudinger/Bub: WEG, 12.Aufl., § 28, Rdnr. 377; anderer Auffassung: Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 28, Rdnr. 81).
  • OLG Hamm, 19.05.2000 - 15 W 118/00

    Gegenstandswert für einen Beschlußanfechtungsantrag; Begrenzung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2003 - 20 W 261/01
    Wenn im Einzelfall das Eigeninteresse des anfechtenden Wohnungseigentümers -wie vorliegend- deutlich unter 25 % des Gesamtvolumens liegt, so kann eine weitere Herabsetzung geboten sein ( BayObLG WuM 1992, 714; OLG Hamm NZM 2001, 549; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 48, Rdnr 22 mit weiteren Nachweisen; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 48, Rdnr. 40; Staudinger/Wenzel, aaO., § 48, Rdnr. 20).
  • BayObLG, 05.08.1999 - 2Z BR 32/99

    Eigentümerbeschluss zur Änderung der Verteilung der Lasten und Kosten des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2003 - 20 W 261/01
    Eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung wird von der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur abgelehnt (BayObLG NZM 1999, 133; dass. NZM 2000, 507, 508; OLG Stuttgart OLGZ 1990, 175 ; Palandt/Bassenge: WEG, 62. Aufl., § 28, Rdnr. 9; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 28 Rdnr. 55; Staudinger/Bub: WEG, 12.Aufl., § 28, Rdnr. 377; anderer Auffassung: Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 28, Rdnr. 81).
  • OLG Frankfurt, 09.12.2002 - 20 W 189/02

    Geschäftswertfestsetzung für die Beschwerdeinstanz eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2003 - 20 W 261/01
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 03.12.2002 20 W 189/2002) erfordern selbst geschätzte Verfahrenskosten von 11.000,00 DM bei Abwägung der Interessen des Antragstellers gegenüber den Interessen der übrigen Beteiligten an einer wirksamen Jahresabrechung bzw. Verwalterentlastung keine weitere Ermäßigung wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspflicht.
  • BayObLG, 10.07.1998 - 2Z BR 49/98

    Aufnahme von Versicherungsprämien in die Jahresabrechnung

  • OLG Frankfurt, 16.10.2006 - 20 W 278/03

    Wohnungseigentumsrecht: Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen über eine

    Folgt man denn den obigen Ausführungen, so bedarf es mit der herrschenden Meinung (vgl. OLG Zweibrücken NZM 1999, 276; BayObLG WuM 1993, 485 = NJW-RR 1993, 1166; NZM 2000, 873; OLG Celle OLG-Report 2000, 137; Palandt/Bassenge, a.a.0., § 28 WEG Rz. 20; Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 28 Rz. 72; Hügel/Scheel, a.a.O., Rz. 671; Weitnauer/Gottschalg, a.a.O., § 28 Rz. 24; Niedenführ/Schulze, a.a.0., § 28 Rz. 43; Bärmann/Seuß, a.a.O., B 497; Armbrüster ZWE 2005, 267; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 56, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. die Beschlüsse vom 07.04.2003 und vom 03.03.2003, ZMR 2003, 594 und WuM 2003, 647), jedenfalls einer Vereinbarung, wenn die Wohnungseigentümer eine Jahresabrechnung wünschen, die offene Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigt; ein Mehrheitsbeschluss wäre nicht ausreichend.

    Nach herrschender Auffassung (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 55; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 377; BayObLG NZM 1999, 133; OLG Stuttgart OLGZ 1990, 175; vgl. auch Wilhelmy NZM 2004, 921), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. WuM 2003, 647 m. w. N.), besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Jahresabrechnung an § 27 der zweiten Berechnungsverordnung auszurichten; dies bedarf ggf. einer entsprechenden Vereinbarung.

    Dies trägt der notwendigen Differenzierung zwischen Mietverwaltung und Wohnungseigentumsverwaltung Rechnung und überlässt es der Privatautonomie jeder Eigentümergemeinschaft, welche Art der Abrechnung den Bedürfnissen ihrer Gemeinschaft entspricht; die Regelung aller Einzelmietverträge kann in der Abrechnung ohnedies nicht berücksichtigen werden (vgl. Senat WuM 2003, 647).

    Dieser Beschluss, der ausweislich des von den Antragsgegnern in Bezug genommenen Versammlungsprotokolls dahingehend lautet, dass "auch künftig die Jahresabrechnung in derselben oder in ähnlicher Form wie bisher bis auf weiteres vorgenommen werden soll" wäre zum einen nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats nichtig (vgl. die oben zitierten Beschlüsse in ZMR 2003, 594 und WuM 2003, 647), da er keine Vereinbarung ersetzen kann.

  • OLG Frankfurt, 16.10.2006 - 20 W 178/03

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses; Form der

    Folgt man denn den obigen Ausführungen, so bedarf es mit der herrschenden Meinung (vgl. OLG Zweibrücken NZM 1999, 276; BayObLG WuM 1993, 485 = NJW-RR 1993, 1166; NZM 2000, 873; OLG Celle OLG-Report 2000, 137; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 28 WEG Rz. 20; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 72; Hügel/Scheel, a.a.O., Rz. 671; Weitnauer/Gottschalg, a.a.O., § 28 Rz. 24; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 43; Bärmann/Seuß, a.a.O., B 497; Armbrüster ZWE 2005, 267; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 56, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. die Beschlüsse vom 07.04.2003 und vom 03.03.2003, ZMR 2003, 594 und WuM 2003, 647), jedenfalls einer Vereinbarung, wenn die Wohnungseigentümer eine Jahresabrechnung wünschen, die offene Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigt; ein Mehrheitsbeschluss wäre nicht ausreichend.

    Dieser Beschluss, der ausweislich des von den Antragsgegnern in Bezug genommenen Versammlungsprotokolls dahingehend lautet, dass "auch künftig die Jahresabrechnung in derselben oder in ähnlicher Form wie bisher bis auf weiteres vorgenommen werden soll", wäre zum einen nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats nichtig (vgl. die oben zitierten Beschlüsse in ZMR 2003, 594 und WuM 2003, 647), da er keine Vereinbarung ersetzen kann.

    Nach herrschender Auffassung (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 55; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 377; BayObLG NZM 1999, 133; OLG Stuttgart OLGZ 1990, 175; vgl. auch Wilhelmy NZM 2004, 921), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. WuM 2003, 647 m. w. N.), besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Jahresabrechnung an § 27 der zweiten Berechnungsverordnung auszurichten; dies bedarf ggf. einer entsprechenden Vereinbarung.

    Dies trägt der notwendigen Differenzierung zwischen Mietverwaltung und Wohnungseigentumsverwaltung Rechnung und überlässt es der Privatautonomie jeder Eigentümergemeinschaft, welche Art der Abrechnung den Bedürfnissen ihrer Gemeinschaft entspricht; die Regelung aller Einzelmietverträge kann in der Abrechnung ohnedies nicht berücksichtigen werden (vgl. auch Senat WuM 2003, 647).

  • OLG Frankfurt, 25.05.2005 - 20 W 461/04

    Geschäftswert: Anfechtung eines Genehmigungsbeschlusses der

    Nach der überwiegenden Auffassung, der sich auch der Senat angeschlossen hat (z. B. Beschluss vom 03.03.2003 -20 W 261/2001), richtet sich der Geschäftswert für die Anfechtung von Beschlüssen über die Entlastung des Verwalters in erster Linie danach, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter in Betracht kommen (BayObLG WuM 1999, 185; Niedenführ/Schulze, aaO., Rdnr. 38; Merle, aaO., Rdnr. 21).
  • AG Bernau, 11.11.2008 - 34 C 2/07

    Beschlussanfechtungsklage: Versäumung der Anfechtungsfrist, Zurechnung von

    Der Geschäftswert war in Anlehnung an OLG FFM in WuM 2003, 647, 648 gemäß § 48 Abs. 3 WEG nach dem Interesse aller Beteiligten festzusetzen.
  • AG Bernau, 15.02.2007 - 34 II 26/06

    Wohnungseigentum: Abberufung eines Verwalters durch das Gericht

    Der Geschäftswert war in Anlehnung an OLG FFM in WuM 2003, 647, 648 gemäß § 48 Abs. 3 WEG nach dem Interesse aller Beteiligten festzusetzen.
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