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   OLG Frankfurt, 23.01.2003 - 20 W 266/02   

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https://dejure.org/2003,8837
OLG Frankfurt, 23.01.2003 - 20 W 266/02 (https://dejure.org/2003,8837)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.01.2003 - 20 W 266/02 (https://dejure.org/2003,8837)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Januar 2003 - 20 W 266/02 (https://dejure.org/2003,8837)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 94 Abs 1 S 1 BGB, § 1 Abs 3 ErbbauV, § 12 Abs 1 ErbbauV
    Erbbaurecht: Zulässigkeit einer dinglichen Beschränkung der Ausübungsbefugnis des Erbbauberechtigten auf einen vertikal abgetrennten Erweiterungsanbau; Selbstständigkeit eines Anbaus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellung eines Gesamterbbaurecht im Sinne der Erbbaurechtsverordnung; Vereinigung zuvor selbstständiger Grundstücke; Belastung eines realen Grundstücksteils mit einem Erbbaurecht ; Zulässigkeit einer vertikalen Aufteilung eines Erbbaurechts bei Anbauten; Voraussetzung ...

  • Judicialis

    GBO § 5; ; GBO § 18; ; BGB § 93; ; BGB § 94 Abs. 1 S. 1; ; ErbbauVO § 1 Abs. 3; ; ErbbauVO § 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung der Ausübung eines Erbbaurechts mit dinglicher Wirkung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschränkung des Erbbaurechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.06.1989 - V ZR 167/88

    Begriff der Gebäudeeinheit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2003 - 20 W 266/02
    Danach sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen und es kommt neben der körperlichen bautechnischen Beschaffenheit auf die funktionale Einheit an, für die eine einheitliche Ver- und Entsorgung ein wesentliches Indiz darstellt (BGH-Urt. v. 02.06.1989- NJW-RR 1989, 1039; NJW 1988, 458).
  • OLG Zweibrücken, 28.05.1996 - 3 W 52/96

    Ausübungsbeschränkung des Erbbaurechts auf Grundstücksteilfläche mit dinglicher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2003 - 20 W 266/02
    Der Erbbauberechtigte wird dann nur Eigentümer der auf der ihm zugewiesenen Ausübungsfläche errichteten Bauwerke, die übrigen verbleiben im Eigentum des Grundstückeigentümers ( Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 1996, 131 m.w.H.; OLG Hamm FGPrax 1998, 126).
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