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   OLG Frankfurt, 30.11.2017 - 20 W 288/17   

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https://dejure.org/2017,60601
OLG Frankfurt, 30.11.2017 - 20 W 288/17 (https://dejure.org/2017,60601)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.11.2017 - 20 W 288/17 (https://dejure.org/2017,60601)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. November 2017 - 20 W 288/17 (https://dejure.org/2017,60601)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 53 GBO, § 71 GBO
    Grundbuch: Amtswiderspruch gegen Ablehnung einer Berichtigung im Rahmen von Beschwerde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundbuch: Amtswiderspruch gegen Ablehnung einer Berichtigung im Rahmen von Beschwerde

  • notar-drkotz.de

    Amtswiderspruch gegen Ablehnung einer Grundbuchberichtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 53 ; GBO § 71
    Amtswiderspruch; Berichtigung

  • rechtsportal.de

    GBO § 53 ; GBO § 71
    Zulässiges Ziel der Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung einer unrichtigen Löschung im Grundbuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 11.12.2014 - 34 Wx 193/14

    Amtswiderspruch im Grundbuch: Löschung eines Geh- und Fahrtrechts vor 40 Jahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2017 - 20 W 288/17
    Ein solcher Fall liegt aber vor, wenn, wie die Beschwerdeführerin der Sache nach einwendet, das Grundbuchamt ohne das Vorliegen einer Bewilligung oder ohne Nachweis der Unrichtigkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 GBO ein Recht löscht (vgl. hierzu OLG München RPfleger 2015, 392, zitiert nach juris; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 22 Rz. 6, mit weiteren Nachweisen).

    Lehnt das Grundbuchamt die Berichtigung einer ursprünglich unrichtigen Löschung ab, kann der Beteiligte also mit der Beschwerde nur die Eintragung eines Amtswiderspruchs verfolgen, § 71 Abs. 2 GBO (vgl. hierzu OLG München RPfleger 2015, 392; Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 30, 44, 51, mit weiteren Nachweisen).

    Notwendig für die Eintragung des Widerspruchs ist weiter, dass im Zeitpunkt seiner Eintragung die Unrichtigkeit noch fortbesteht (vgl. hierzu OLG München RPfleger 2015, 392).

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