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   OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 20 W 295/01   

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https://dejure.org/2003,3793
OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 20 W 295/01 (https://dejure.org/2003,3793)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.02.2003 - 20 W 295/01 (https://dejure.org/2003,3793)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Februar 2003 - 20 W 295/01 (https://dejure.org/2003,3793)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 WoEigG, § 22 Abs 1 S 2 WoEigG, § 23 WoEigG
    Wohnungseigentümerversammlung: Beschlussqualität eines negativen Abstimmungsergebnisses über einen Antrag; Entbehrlichkeit der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Ausbau eines im Sondereigentum stehenden Dachgeschossraumes

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 14, WEG § 22
    Bauliche Änderung zustimmungpflichtig, wenn sie zur Änderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschlussqualität einer Wohnungseigentümerversammlung; Zustimmungsverpflichtung bei baulichen Veränderungen am Wohneigentum

  • Judicialis

    WEG § 14; ; WEG § 22

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 14; WEG § 22
    Beschlussqualität eines negativen Abstimmungsbeschlusses; Zustimmungsverpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Ausbau von im Sondereigentum stehenden Dachgeschossrämen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zustimmung zum Ausbau von Sondereigentum erforderlich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Köln, 12.01.2000 - 16 Wx 149/99

    WEG; Bauliche Veränderungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 20 W 295/01
    Unter einem Nachteil in diesem Sinne ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen (vgl. BGH NJW 1992, 978, 979; BayObLG ZMR 1997, 89, 90; WE 1994, 277, 278; WuM 1989, 262, 263; WuM 1988, 319; OLG Köln OLGR 2000, 146; Senat, Beschluss vom 09.07.2001, 20 W 349/99).

    Nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen gelten als ein solcher Nachteil; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGH NJW 1992, 978, 979; vgl. auch BayObLG ZMR 1997, 89, 90; OLG Köln OLGR 2000, 146; Senat, Beschluss vom 09.07.2001, 20 W 349/99).

    2 Z 2/89">WuM 1989, 262, 263; WuM 1988, 319, 320; OLG Köln OLGR 2000, 146).

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 20 W 295/01
    Unter einem Nachteil in diesem Sinne ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen (vgl. BGH NJW 1992, 978, 979; BayObLG ZMR 1997, 89, 90; WE 1994, 277, 278; WuM 1989, 262, 263; WuM 1988, 319; OLG Köln OLGR 2000, 146; Senat, Beschluss vom 09.07.2001, 20 W 349/99).

    Nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen gelten als ein solcher Nachteil; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGH NJW 1992, 978, 979; vgl. auch BayObLG ZMR 1997, 89, 90; OLG Köln OLGR 2000, 146; Senat, Beschluss vom 09.07.2001, 20 W 349/99).

    Hierin kann tatsächlich grundsätzlich ein Nachteil im Sinne der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 WEG gesehen werden (vgl. Senat NZM 1998, 962, Beschlüsse vom 15.12.1994 und 09.07.2001, Az.: 20 W 354/94 und 20 W 349/99; BGH NJW 1992, 978, 979, NJW 1979, 817, 818; BayObLG ZMR 1997, 89, 90; …

  • KG, 15.06.1988 - 24 W 5594/87
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 20 W 295/01
    Unter einem Nachteil in diesem Sinne ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen (vgl. BGH NJW 1992, 978, 979; BayObLG ZMR 1997, 89, 90; WE 1994, 277, 278; WuM 1989, 262, 263; WuM 1988, 319; OLG Köln OLGR 2000, 146; Senat, Beschluss vom 09.07.2001, 20 W 349/99).

    2 Z 2/89">WuM 1989, 262, 263; WuM 1988, 319, 320; OLG Köln OLGR 2000, 146).

  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 20 W 295/01
    Entgegen der Rechtsauffassung der weiteren Beschwerde ergibt sich auch aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2000 (NJW 2001, 1212) nichts anderes.

    Insbesondere hat das Landgericht auch hier - entgegen der Rechtsauffassung der weiteren Beschwerde - bei seiner rechtlichen Würdigung die bereits oben zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs in NJW 2001, 1212, 1213, durchaus berücksichtigt (Seite 11 des angefochtenen Beschlusses); auch hier vermag der Senat Rechtsfehler nicht zu erkennen.

  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 20 W 295/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kommt aber auch einem negativen Abstimmungsergebnis grundsätzlich Beschlussqualität zu (vgl. BGH NJW 2001, 3339, 3343 m. w. N.; vgl. nun auch BGH Rpfleger 2003, 74; BayObLG NZM 2002, 346; OLG Düsseldorf NZM 2002, 527, 613; Kammergericht NZM 2002, 613; vgl. auch Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 43 Rz. 48; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 23 WEG Rz. 12, jeweils m. w. N.).

    Es kann dahinstehen, ob dem Antragsteller dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis an der Anfechtung der "Negativbeschlüsse" fehlen würde (vgl. dazu Niedenführ/Schulze, a.a.0., § 43 Rz. 48 b, und BGH Rpfleger 2003, 74).

  • OLG Düsseldorf, 09.02.2000 - 3 Wx 340/99

    Zur Frage der Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs im Falle zweckwidriger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 20 W 295/01
    Vorliegend folgt, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, diese konkrete Möglichkeit bereits grundsätzlich daraus, dass die Räumlichkeiten im Dachgeschoss in ihrer Gesamtheit durch Schaffung zusätzlichen Wohnraums intensiver genutzt werden können, sie mithin insgesamt Wohnzwecken dienen und bereits dadurch - etwa auch durch eine mögliche höhere Belegung der Räumlichkeiten - eine intensivere Nutzung ermöglichen (vgl. hierzu etwa auch Senat, Beschluss vom 13.06.2002, 20 W 453/99; BayObLG WuM 1993, 706; OLG Düsseldorf NZM 2000, 866, 867, jeweils auch zur Nutzung von Hobbyräumen zu Wohnzwecken, die die weitere Beschwerde als weniger beeinträchtigend ansieht).
  • BGH, 18.01.1979 - VII ZB 19/78

    Bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 20 W 295/01
    Hierin kann tatsächlich grundsätzlich ein Nachteil im Sinne der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 WEG gesehen werden (vgl. Senat NZM 1998, 962, Beschlüsse vom 15.12.1994 und 09.07.2001, Az.: 20 W 354/94 und 20 W 349/99; BGH NJW 1992, 978, 979, NJW 1979, 817, 818; BayObLG ZMR 1997, 89, 90; …
  • BayObLG, 08.07.1993 - 2Z BR 51/93

    Rechtmäßigkeit von Umbau und Ausbaumaßnahmen im Rahmen des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 20 W 295/01
    Vorliegend folgt, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, diese konkrete Möglichkeit bereits grundsätzlich daraus, dass die Räumlichkeiten im Dachgeschoss in ihrer Gesamtheit durch Schaffung zusätzlichen Wohnraums intensiver genutzt werden können, sie mithin insgesamt Wohnzwecken dienen und bereits dadurch - etwa auch durch eine mögliche höhere Belegung der Räumlichkeiten - eine intensivere Nutzung ermöglichen (vgl. hierzu etwa auch Senat, Beschluss vom 13.06.2002, 20 W 453/99; BayObLG WuM 1993, 706; OLG Düsseldorf NZM 2000, 866, 867, jeweils auch zur Nutzung von Hobbyräumen zu Wohnzwecken, die die weitere Beschwerde als weniger beeinträchtigend ansieht).
  • OLG Frankfurt, 17.08.1998 - 20 W 30/97

    Verhältnis der Vorschriften einer Gemeinschaftsordnung zum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 20 W 295/01
    Hierin kann tatsächlich grundsätzlich ein Nachteil im Sinne der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 WEG gesehen werden (vgl. Senat NZM 1998, 962, Beschlüsse vom 15.12.1994 und 09.07.2001, Az.: 20 W 354/94 und 20 W 349/99; BGH NJW 1992, 978, 979, NJW 1979, 817, 818; BayObLG ZMR 1997, 89, 90; …
  • BayObLG, 07.02.2002 - 2Z BR 161/01

    Zustellungsvertretung der Wohnungseigentümer bei Streit über Wirksamkeit des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 20 W 295/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kommt aber auch einem negativen Abstimmungsergebnis grundsätzlich Beschlussqualität zu (vgl. BGH NJW 2001, 3339, 3343 m. w. N.; vgl. nun auch BGH Rpfleger 2003, 74; BayObLG NZM 2002, 346; OLG Düsseldorf NZM 2002, 527, 613; Kammergericht NZM 2002, 613; vgl. auch Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 43 Rz. 48; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 23 WEG Rz. 12, jeweils m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 06.05.2002 - 3 Wx 244/01

    Gültigkeit der Wahl zum Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage trotz

  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

  • BayObLG, 09.03.1989 - BReg. 2 Z 2/89

    Beeinträchtigung des architektonischen Gesamteindrucks oder Stabilität und

  • KG, 17.04.2002 - 24 W 9387/00

    Anfechtbarer Negativbeschluss; Feststellung der Gültigkeit

  • OLG Frankfurt, 30.06.2003 - 20 W 254/01

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Einstimmiger Beschluss oder Mehrheitsbeschluss

    Eine solche liegt nämlich in der Regel vor, wenn in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums eingegriffen und eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums vorgenommen wird (Senat, Beschlüsse vom 06.02.2003-20 W 295/01- und vom 02.04.2003-20 W 68/01-).
  • OLG Frankfurt, 01.09.2003 - 20 W 20/01

    Wohnungseigentum: Einstimmigkeitserfordernis für einen Beschluss über die

    Eine solche liegt nämlich in der Regel vor, wenn in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums eingegriffen und eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums vorgenommen wird (Senat, Beschlüsse vom 06.02.2003 ­20 W 295/01- und vom 02.04.2003 ­20 W 68701-).
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