Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 18.08.2003 - 20 W 302/2001, 20 W 302/01 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 21 Abs 4 WoEigG, § 26 Abs 1 WoEigG, § 43 Abs 1 Nr 1 WoEigG
Wohnungseigentumsverwaltung: Abberufung des verwaltenden Wohnungseigentümers wegen gemeinschaftsschädlichen Verhaltens - hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
Verwaltung, ordnungsgemäße;Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung; Verwalter, Eignung, Interessenkollision
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zu den Voraussetzungen einer Abberufung des Rechtsstreitigkeiten verursachenden Verwalters
- rechtsportal.de
Zu den Voraussetzungen einer Abberufung des Rechtsstreitigkeiten verursachenden Verwalters
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnungseigentum - Zur Ungeeignetheit des Wohnungsverwalters
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Ungeeigneter Verwalter muss abberufen werden
Verfahrensgang
- AG Wiesbaden - II 71/00
- AG Wiesbaden, 16.11.2000 - 61 UR II 71/00
- LG Wiesbaden, 10.07.2001 - 4 T 61/01
- OLG Frankfurt, 18.08.2003 - 20 W 302/2001, 20 W 302/01
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Frankfurt, 26.04.2005 - 20 W 279/03
Wohnungseigentum - Wichtiger Grund gegen Verwalterbestellung: Abberufung!
Die Gerichte sollen nicht ohne zwingende Notwendigkeit in die Mehrheitsentscheidung der Eigentümer eingreifen (Senat, Beschluss vom 18.08.2003, 20 W 302/2001 = ZfIR 2004, 444 unter Hinweis auf BGH NJW 2002, 3240, 3243; BayObLG WE 1990, 68; NZM 2000, 510; NZM 2001, 754; OLG Karlsruhe NZM 1998, 768; OLG Köln NZM 1999, 128;… Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 26 Rz. 40;… Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 26 Rz. 16;… Staudinger/Bub, BGB, Stand Juni 1997, § 26 WEG Rz. 160).Nach der bezeichneten Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.08.2003, 20 W 302/2001) gelten diese Grundsätze in gleicher Weise auch für einen Beschluss, mit dem die Abberufung eines Verwalters durch die Gemeinschaft abgelehnt wird bzw. ein Wohnungseigentümer die Zustimmung zur Abberufung begehrt.
Nur wenn auch unter Berücksichtigung dieses Beurteilungsspielraumes der wichtige Grund so schwerwiegend ist, dass die Nichtabberufung nicht mehr den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, d. h. nicht mehr vertretbar erscheint, kann ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft die Abberufung des Verwalters verlangen (Senat, Beschluss vom 18.08.2003, 20 W 302/2001, unter Hinweis auf OLG Celle NZM 1999, 841;… vgl. auch Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 26 Rz. 76;… Bärmann/Pick, a.a.O., § 26 Rz. 38).
- OLG Frankfurt, 05.01.2004 - 20 W 290/03
Wohnungseigentum - Zur Eignung des Verwalters
Der Senat hat mit Beschluss vom 18.08.2003 zu Az. 20 W 302/2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, den landgerichtlichen Beschluss aufgehoben und die Erstbeschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen.Die Ungeeignetheit der Beteiligten zu 2) als Verwalterin ist in dem Vorverfahren 20 W 302/2001 bereits festgestellt worden, daran kann sich durch den Zeitablauf als solchen nichts ändern.
- LG Konstanz, 09.01.2008 - 62 T 134/07
Wohnungseigentum - Rechtsmittel nach dem 01.07.07: Wer ist zuständig?
aaa.) Ein wichtiger Grund für die Aufhebung des Beschlusses der Verwalterbestellung ist gegeben, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter, auch wenn die Umstände nicht vom Verwalter verschuldet sind, nicht mehr zugemutet werden kann und deshalb das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (BGH, NJW 2002, 3249; BayObLG, WuM 1989, 264; WuM 1999, 354 = ZMR 1999, 269; OLG Düsseldorf, ZMR 2006, 144; WuM 1998, 311; OLG Karlsruhe, WE 1998, 189; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.08.2003 - 20 W 302/01; OLG Düsseldorf, ZMR 2004, 53; BayObLG, ZMR 2005, 301).
- OLG Düsseldorf, 07.03.2006 - 3 Wx 107/05
Wohnungseigentum - Ende Bestellungszeitraum: Gerichtliche Verwalterabberufung?
Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht ab von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 18.08.2003 -20 W 302/2001 (zitiert nach juris), so dass eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG nicht geboten ist. - OLG Rostock, 20.05.2009 - 3 W 181/08
Wohnungseigentum - Abberufung des Verwalters
Ebenso würde es auch für die Ungültigkeitserklärung eines Verwalterbestellungsbeschlusses nicht genügen, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG vorliegt, sondern die Bestellung müsste gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 und 4 WEG verstossen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.01.2004, 20 W 290/03, zitiert nach Juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.08.2003, 20 W 302/2001, 20 W 302/2001, ZFIR 2004, 444).
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