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   OLG Frankfurt, 22.02.2018 - 20 W 309/17   

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OLG Frankfurt, 22.02.2018 - 20 W 309/17 (https://dejure.org/2018,18688)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.02.2018 - 20 W 309/17 (https://dejure.org/2018,18688)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - 20 W 309/17 (https://dejure.org/2018,18688)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 13 GBO, § 18 GBO, § 22 GBO, § 41 GBO, § 42 GBO, § 62 GBO, § 70 GBO, § 79 FlurbG, § 80 FlurbG, § 116 FlurbG
    Grundbuch: Pflicht zur Vorlage des Grundschuldbriefs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundbuch: Pflicht zur Vorlage des Grundschuldbriefs

  • notar-drkotz.de

    Grundschuldbriefvorlage bei Grundbuchberichtigung nach Flurbereinigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Briefgrundschuld; Löschung; Vorlage Grundschuldbrief; Berichtigung; Zwischenverfügung; Ersuchen; Sollvorschrift; Unrichtigkeit; ersuchende Behörde

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen einer Eintragung bei einer in Abteilung III eingetragenen Briefgrundschuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2018, 150
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.02.2013 - V ZB 160/12

    Grundbuchberichtigungsverfahren auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde: Pflicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2018 - 20 W 309/17
    Dies sei vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.02.2013 - V ZB 160/12 - entschieden worden.

    Außerdem bedarf es der Vorlage auch zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Brief, welche nach § 62 GBO vorgeschrieben und deshalb geboten ist, weil sich ein Erwerber der Grundschuld gegenüber dem richtigen Grundbuch nicht auf den abweichenden Inhalt des Briefes berufen kann (BGH Beschluss vom 07.02.2013 - V ZB 160/12 -, juris Rz. 6; OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 104; KEHE- Volmer , Grundbuchrecht, 7. A., § 41 Rz. 6; Demharter, aaO, § 41 Rz. 1, § 62 Rz. 1).

    Das Grundbuchamt hat insofern nur zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen des Eintragungsersuchens erfüllt sind, ob dieses alle für die beantragte Eintragung notwendigen Angaben enthält und ob die erforderlichen Unterlagen vorliegen; eine inhaltliche Prüfung des Berichtigungsersuchens hat das Grundbuchamt hingegen nicht vorzunehmen (BGH Beschluss vom 07.02.2013, aaO, Rz. 9).

    Eintragungen "bei einer Grundschuld" sind hierbei nur solche Eintragungen, die in Abt. III unter der jeweiligen laufenden Nummer der dort eingetragenen Hypotheken und Grundschulden erfolgen (BGH Beschluss vom 07.02.2013, aaO, Rz. 7; BGH Beschluss vom 19.07.2013 - V ZB 159/12 -, juris Rz. 6; BeckOK GBO- Zeiser , Stand 01.02.2018, § 41 Rz. 13).

    Keine Eintragungen im Sinn von §§ 41 Abs. 1 S. 1, 42 S. 1 GBO sind also nur solche Eintragungen, die zwar materiell auf die Grundschuld einwirken, aber grundbuchmäßig ihre Eintragung in Abt. III des Grundbuchblattes nicht berühren (BGH Beschluss vom 07.02.2013, aaO, Rz. 7; BGH Beschluss vom 19.07.2013, aaO, Rz. 6; Meikel- Wagner , aaO, § 41 Rz. 14 mwN).

    Dies war der Fall in der dem Beschluss des BGH vom 07.02.2013 - V ZB 160/12 - zu Grunde liegenden Konstellation: In einem Verfahren des freiwilligen Landtausches nach §§ 103a ff. FlurbG war die Berichtigung aus dem Grund ohne Vorlage der Grundschuldbriefe möglich, da keine Eintragungen bei den Grundschulden in Abt. III des betroffenen Grundbuchblattes vorzunehmen waren.

    Insofern war der Belastungsgegenstand kein anderes Grundstück als vorher; das unter der betreffenden laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis eingetragene Grundstück als solches blieb auch nach der Abschreibung des getauschten Flurstücks dort eingetragen, so dass die Grundschulden unverändert auf diesem Grundstück lasteten (BGH Beschluss vom 07.02.2013, aaO, Rz. 17 ff.).

    Denn eine Eintragung im Sinne des § 41 Abs. 1 S. 1 GBO liegt nur dann vor, wenn es sich um eine solche handelt, die über die dingliche Rechtslage Auskunft zu geben bestimmt ist (BGH Beschluss vom 07.02.2013, aaO, Rz. 7; BGH Beschluss vom 19.07.2013, aaO, Rz. 6; BeckOK GBO- Zeiser , aaO, § 41 Rz. 19; KEHE- Volmer , aaO, § 41 Rz. 6 ff.; Demharter, aaO, § 41 Rz. 4, 6).

  • BGH, 19.07.2013 - V ZB 159/12

    Erforderlichkeit der Vorlage des Grundschuldbriefs zur Berichtigung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2018 - 20 W 309/17
    Eintragungen "bei einer Grundschuld" sind hierbei nur solche Eintragungen, die in Abt. III unter der jeweiligen laufenden Nummer der dort eingetragenen Hypotheken und Grundschulden erfolgen (BGH Beschluss vom 07.02.2013, aaO, Rz. 7; BGH Beschluss vom 19.07.2013 - V ZB 159/12 -, juris Rz. 6; BeckOK GBO- Zeiser , Stand 01.02.2018, § 41 Rz. 13).

    Keine Eintragungen im Sinn von §§ 41 Abs. 1 S. 1, 42 S. 1 GBO sind also nur solche Eintragungen, die zwar materiell auf die Grundschuld einwirken, aber grundbuchmäßig ihre Eintragung in Abt. III des Grundbuchblattes nicht berühren (BGH Beschluss vom 07.02.2013, aaO, Rz. 7; BGH Beschluss vom 19.07.2013, aaO, Rz. 6; Meikel- Wagner , aaO, § 41 Rz. 14 mwN).

    Denn eine Eintragung im Sinne des § 41 Abs. 1 S. 1 GBO liegt nur dann vor, wenn es sich um eine solche handelt, die über die dingliche Rechtslage Auskunft zu geben bestimmt ist (BGH Beschluss vom 07.02.2013, aaO, Rz. 7; BGH Beschluss vom 19.07.2013, aaO, Rz. 6; BeckOK GBO- Zeiser , aaO, § 41 Rz. 19; KEHE- Volmer , aaO, § 41 Rz. 6 ff.; Demharter, aaO, § 41 Rz. 4, 6).

  • OLG Düsseldorf, 27.07.1994 - 3 Wx 444/94

    Briefvorlage bei Eintragung betr. Grundpfandrechte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2018 - 20 W 309/17
    Außerdem bedarf es der Vorlage auch zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Brief, welche nach § 62 GBO vorgeschrieben und deshalb geboten ist, weil sich ein Erwerber der Grundschuld gegenüber dem richtigen Grundbuch nicht auf den abweichenden Inhalt des Briefes berufen kann (BGH Beschluss vom 07.02.2013 - V ZB 160/12 -, juris Rz. 6; OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 104; KEHE- Volmer , Grundbuchrecht, 7. A., § 41 Rz. 6; Demharter, aaO, § 41 Rz. 1, § 62 Rz. 1).
  • OLG Frankfurt, 16.07.2012 - 20 W 169/12

    Grundbuchberichtigung: Pflicht zur Vorlage von Grundschuldbriefen bei einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2018 - 20 W 309/17
    Für das Grundbuchamt hingegen besteht kein Ermessen im Hinblick auf die Vorlage des Grundschuldbriefes, da das Grundbuchamt auch die Einhaltung von Sollvorschriften zu gewährleisten hat (Senat Beschluss vom 16.07.2012 - 20 W 169/12-, zitiert nach juris ; Demharter, GBO, 30. A., § 41 Rz. 19).
  • BGH, 10.01.2019 - V ZB 56/18

    Verpflichtung der zur Berichtigung des Grundbuchs ersuchenden

    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in FGPrax 2018, 150 veröffentlicht ist, meint, die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes sei zu Recht ergangen, weil der Beteiligte zu 2 gemäß § 41 Abs. 1, § 42 Satz 1 GBO zur Vorlage des Grundschuldbriefes verpflichtet sei.
  • LG Rostock, 22.02.2018 - 2 OH 15/17

    Gebührenanspruch Notar Grundstücksversteigerung

    OLG Frankfurt - Az.: 20 W 309/17 - Beschluss vom 22.02.2018 Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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