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   OLG Frankfurt, 22.11.2010 - 20 W 333/10   

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OLG Frankfurt, 22.11.2010 - 20 W 333/10 (https://dejure.org/2010,11714)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.11.2010 - 20 W 333/10 (https://dejure.org/2010,11714)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. November 2010 - 20 W 333/10 (https://dejure.org/2010,11714)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Zu den Prüfpflichten des Amtsgerichts bei der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 16, 40
    Gesellschafterliste: Aufnahmeverweigerungsrecht des Registergerichts bei sicherer Kenntnis der inhaltlichen Unrichtigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfung der Unterschriften der Gesellschafterliste durch die unterschriftsberechtigten Personen gehört zum Umfang der formellen Prüfungspflicht des Registergerichts; Prüfungsbefugnis des Registergerichts bei Einreichung einer neuen Gesellschafterliste durch den Notar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 16; GmbHG § 40
    Prüfungsbefugnis des Registergerichts bei Einreichung einer neuen Gesellschafterliste durch den Notar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 08.09.2009 - 31 Wx 82/09

    GmbH: Zurückweisung einer Gesellschafterliste durch das Registergericht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.2010 - 20 W 333/10
    Zum Zeitpunkt der Gesetzgebung war jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch gegen eine Zwischenverfügung, mit der eine Aufnahme einer Gesellschafterliste wegen eines behebbaren Hindernisses moniert wurde, Beschwerde eingelegt werden könne (so beispielsweise OLG München, Beschlüsse vom 08.09.2009, Az. 31 Wx 82/09, und 27.05.2009, Az. 31 Wx 38/09, LG Dresden 2. Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 08.04.2009, Az. 42 HK T 10/09, LG München I 17. Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 20.08.2009, Az. 17 HKT 13711/09 und LG Gera 2. Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 18.06.2009, Az. 2 HK T 16/09 jeweils zitiert nach juris).

    Dies ist mittlerweile, soweit ersichtlich, einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (u.a. Thüringer Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, Beschluss vom 22.03.2010, Az. 6 W 110/10; OLG München 31. Zivilsenat, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 31 Wx 082/09, jeweils zitiert nach juris; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 40 Rn. 75; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, München 2009, § 40 Rn. 11; Mayer in ZIP 2009, S. 1037, 1039) und entspricht auch der aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Absicht des Gesetzgebers.

    42 Der Senat folgt demgegenüber der Auffassung, dass das Registergericht die Aufnahme der Gesellschafterliste zum Registerordner auch dann verweigern kann, wenn es sichere Kenntnis von der inhaltlichen Unrichtigkeit der eingereichten Liste hat (so auch Thüringer Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, aaO; OLG München, Beschluss vom 08.09.2009, aaO; Wachter in NZG 2009, S. 1001, 1003; Bayer in Lutter/Hommelhoff, aaO, § 40 Rn.15: Altmeppen in Roth/Altmeppen,aaO, § 40 Rn. 11: Schmidt in Ernsthaler/Füller/Schmidt. GmbHG, 2.Auflage, 2010; Schneider, aaO).

    Das Amtsgericht hat danach die Aufnahme der Gesellschafterliste vom 02.08.2010 in den Registerordner im Ergebnis zu Recht abgelehnt, da diese Liste schon nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführerin keine bereits eingetretene Veränderung im Gesellschafterbestand im Sinne von § 40 Absatz 1 Satz 1 GmbHG ausweist (so zur Frage der Einreichung der Gesellschafterliste durch einen Notar zum Zeitpunkt einer noch nicht eingetretenen Bedingung auch OLG München, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 31 Wx 82/09, zitiert nach juris).

  • OLG Jena, 25.05.2010 - 6 W 39/10

    Handelsregisterverfahren: Formerfordernisse bei elektronischer Einreichung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.2010 - 20 W 333/10
    Auch das Thüringer Oberlandesgericht 6. Zivilsenat (Beschluss vom 25.05.2010, Az. 6 W 39/10, zitiert nach juris) und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 12.07.2010, Az. 11 W 51/10, zitiert nach juris) gehen in ihren Entscheidungen ohne weitere Begründung unter Bezugnahme auf § 382 Absatz 4 FamFG davon aus, dass die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung im Zusammengang mit der Einreichung einer Gesellschafterliste zulässig ist.
  • OLG München, 27.05.2009 - 31 Wx 38/09

    Handelsregisteranmeldung einer Veränderung des Gesellschafterbestandes der GmbH:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.2010 - 20 W 333/10
    Zum Zeitpunkt der Gesetzgebung war jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch gegen eine Zwischenverfügung, mit der eine Aufnahme einer Gesellschafterliste wegen eines behebbaren Hindernisses moniert wurde, Beschwerde eingelegt werden könne (so beispielsweise OLG München, Beschlüsse vom 08.09.2009, Az. 31 Wx 82/09, und 27.05.2009, Az. 31 Wx 38/09, LG Dresden 2. Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 08.04.2009, Az. 42 HK T 10/09, LG München I 17. Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 20.08.2009, Az. 17 HKT 13711/09 und LG Gera 2. Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 18.06.2009, Az. 2 HK T 16/09 jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Jena, 22.03.2010 - 6 W 110/10

    GmbH: Anforderungen an die Gesellschafterliste bei Veränderung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.2010 - 20 W 333/10
    Dies ist mittlerweile, soweit ersichtlich, einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (u.a. Thüringer Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, Beschluss vom 22.03.2010, Az. 6 W 110/10; OLG München 31. Zivilsenat, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 31 Wx 082/09, jeweils zitiert nach juris; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 40 Rn. 75; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, München 2009, § 40 Rn. 11; Mayer in ZIP 2009, S. 1037, 1039) und entspricht auch der aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Absicht des Gesetzgebers.
  • OLG Hamburg, 12.07.2010 - 11 W 51/10

    GmbH: Zeitpunkt der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste bei aufschiebend

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.2010 - 20 W 333/10
    Auch das Thüringer Oberlandesgericht 6. Zivilsenat (Beschluss vom 25.05.2010, Az. 6 W 39/10, zitiert nach juris) und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 12.07.2010, Az. 11 W 51/10, zitiert nach juris) gehen in ihren Entscheidungen ohne weitere Begründung unter Bezugnahme auf § 382 Absatz 4 FamFG davon aus, dass die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung im Zusammengang mit der Einreichung einer Gesellschafterliste zulässig ist.
  • LG München I, 20.08.2009 - 17 HKT 13711/09

    Gesellschafterliste der GmbH: Bedeutung für die Stellung des Gesellschafters;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.2010 - 20 W 333/10
    Zum Zeitpunkt der Gesetzgebung war jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch gegen eine Zwischenverfügung, mit der eine Aufnahme einer Gesellschafterliste wegen eines behebbaren Hindernisses moniert wurde, Beschwerde eingelegt werden könne (so beispielsweise OLG München, Beschlüsse vom 08.09.2009, Az. 31 Wx 82/09, und 27.05.2009, Az. 31 Wx 38/09, LG Dresden 2. Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 08.04.2009, Az. 42 HK T 10/09, LG München I 17. Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 20.08.2009, Az. 17 HKT 13711/09 und LG Gera 2. Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 18.06.2009, Az. 2 HK T 16/09 jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Bamberg, 02.02.2010 - 6 W 40/09

    Handelsregisterverfahren: Einreichung der neuen Gesellschafterliste einer GmbH

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.2010 - 20 W 333/10
    Weiterhin wird aus dieser gesetzgeberischen Intention, soweit ersichtlich einhellig, gefolgert, dass das Registerrecht als Verwahrstelle aber zu prüfen habe, ob die eingereichte Gesellschafterliste den vom Gesetz aufgestellten formalen Voraussetzungen einer Gesellschafterliste entspricht (so neben den zuvor genannten Fundstellen u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 02.02.2010, Az. 6 W 40/09, zitiert nach juris; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17.Auflage, § 40 Rn.15; Schneider in GmbHR 2009, S.393, 394), wobei im einzelnen noch Unterschiede im angenommenen Umfang des formalen Prüfungsrechts bestehen.
  • KG, 31.07.2015 - 22 W 67/14

    Handelsregistereintragung einer UG: Identität von Gründungskosten und

    Diese Zulassung ist für das Handelsregisterverfahren in § 382 Abs. 4 FamFG vorgesehen (KG, Beschluss vom 20.06.2011, 25 W 25/11, NJW-RR 2012, 242 = juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2010, 20 W 333/10, GmbHR 2011, 198 = juris Rn. 22).
  • KG, 05.07.2016 - 22 W 114/15

    Handelsregistersache: Löschung einer in das Handelsregister aufgenommenen

    Ob darüber hinaus dem Registergericht ein begrenztes inhaltliches Prüfungsrecht dahin zusteht, dass es die Aufnahme der Gesellschafterliste verweigern darf, wenn es eine sichere Erkenntnis von deren inhaltlicher Unrichtigkeit hat (vgl. in diesem Sinne OLG Frankfurt, GmbHR 2011, 198, 201 und GmbHR 2011, 823, 826; Thüringisches OLG, GmbHR 2010, 598, 599; a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 02.02.2010, 6 W 40/09, GmbHR 2010, 594 bei juris Rn. 12, das ein materielles Prüfungsrecht des Registergerichts ganz ablehnt), kann hier offen bleiben.
  • KG, 20.06.2011 - 25 W 25/11

    Handelsregisterverfahren: Beschwerde eines Notars gegen die Beanstandung einer in

    Entgegen seinem Wortlaut erfasst § 382 Abs. 4 FamFG auch die Aufnahme einer beim Handelsregister zur Aufnahme in den Registerordner eingereichten Gesellschafterliste (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2010, 20 W 333/10).

    Diese Zulassung ist für das Handelsregisterverfahren in § 382 Abs. 4 FamFG vorgesehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2010, 20 W 333/10, zitiert nach juris, Rn. 22).

  • KG, 25.07.2011 - 25 W 33/11

    Handelsregisterverfahren: Anmeldung einer GmbH-Sitzverlegung bei

    Diese Zulassung ist für das Handelsregisterverfahren in § 382 Abs. 4 FamFG vorgesehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2010, 20 W 333/10, zitiert nach juris, Rn. 22).
  • KG, 13.09.2018 - 22 W 63/18

    Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner

    Die form- und fristgerecht (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegte Beschwerde der gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigten Gesellschaft (vgl. nur OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. November 2010 - 20 W 333/10 -, Rn. 25, juris; Heilmeier in: BeckOK GmbHG, Stand 01.11.2017, § 40 Rn. 187.1) ist zulässig, insbesondere gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft: Nach dieser Vorschrift findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte in "Angelegenheiten nach diesem Gesetz" statt, also in Angelegenheiten nach dem FamFG.

    Ob darüber hinaus dem Registergericht ein begrenztes inhaltliches Prüfungsrecht in der Weise zusteht, dass es die Aufnahme der Gesellschafterliste verweigern darf, wenn es eine sichere Erkenntnis von deren inhaltlicher Unrichtigkeit hat (vgl. in diesem Sinne OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 20 W 378/10 -, Rn. 42, juris; Beschluss vom 22. November 2010 - 20 W 333/10 -, Rn. 42, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. März 2010 - 6 W 110/10 -, Rn. 17, juris; OLG München, Beschluss vom 08. September 2009 - 31 Wx 82/09 -, Rn. 5, juris; a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 02. Februar 2010 - 6 W 40/09 -, Rn. 12, juris, das ein materielles Prüfungsrecht des Registergerichts ganz ablehnt), kann damit offen bleiben.

  • OLG Frankfurt, 01.03.2023 - 20 W 132/22

    Zur Aufnahme der GmbH-Gesellschafterliste in den Registerordner

    Hierfür genügt ihr rechtliches Interesse daran, verbindlich zu klären, wer konkret ihr gegenüber nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG als Inhaber eines Geschäftsanteils gilt und entsprechend von ihr als solcher behandelt werden muss, etwa um ihre eigene Struktur betreffende Beschlüsse wirksam fassen zu können (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 22.11.2010, Az. 20 W 333/10, zitiert nach juris; mit ähnlicher Begründung etwa Kammergericht Berlin, Beschluss vom 12.06.2018, Az. 22 W 15/18, zitiert nach juris; ohne Begründung von einer Beschwerdebefugnis der betroffenen Gesellschaft ausgehend etwa Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19.05.2016, Az. I-27 W 27/16, Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21.07.2014, Az. I-2 Wx 191/14 und Oberlandesgericht München, Beschluss vom 06.02.2013, 31 Wx 8/13, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Görner in Rowedder/Pentz, GmbHG 7. Aufl. 2022, § 40, Rn. 56 m. w. N.; Servatius in Noack/Servatius/Haas/Servatius, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 40, Rn. 79a).

    In dem vorgenannten Urteil vom 17.12.20213 hat der Bundesgerichtshof entsprechend entschieden, dass der Geschäftsführer zu einer Korrektur einer unrichtigen, von einem Notar nach § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste befugt sei (in diesem Sinn auch bereits Senat, Beschluss vom 22.11.2010, Az. 20 W 333/10, zitiert nach juris, Rn. 36, 37), wobei der Geschäftsführer dem Betroffenen vor der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste Gelegenheit zur Stellungnahme geben müsse.

  • KG, 25.09.2018 - 22 W 94/16

    Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner

    Die form- und fristgerecht (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegte Beschwerde der gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigten Gesellschaft (vgl. nur OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. November 2010 - 20 W 333/10 -, Rn. 25, juris; Heilmeier in: BeckOK GmbHG, Stand 01.11.2017, § 40 Rn. 187.1) ist zulässig, insbesondere gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft: Nach dieser Vorschrift findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte in "Angelegenheiten nach diesem Gesetz" statt, also in Angelegenheiten nach dem FamFG.

    Das Amtsgericht konnte auch im Wege der Zwischenverfügung entscheiden, denn über seinen Wortlaut hinaus erfasst § 382 Abs. 4 FamFG auch die Aufnahme einer bei dem Handelsregister zur Aufnahme in den Registerordner eingereichten Liste der Gesellschafter (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 27 W 144/15 -, Rn. 2, juris; Kammergericht, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 25 W 25/11 -, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. November 2010 - 20 W 333/10 -, Rn. 22, juris; Holzer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 382Rn. 19; Müther in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl., § 382 Rn. 11).

  • OLG Hamm, 17.03.2020 - 27 W 18/20
    Es entspricht, soweit ersichtlich, einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass dem Registergericht durch die Neufassung von § 40 GmbHG durch den Gesetzgeber keine inhaltliche Prüfungspflicht der von einem Berechtigten eingereichten neuen Gesellschafterliste auferlegt worden ist (OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.01.2011, Az. 20 W 378/10, Rn. 32 m.w.N. auch zur Lit.; OLG München, Beschluss v. 08.09.2009, Az. 31 Wx 82/09; OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.11.2010, Az. 20 W 333/10, Rn, 30 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss v. 13.09.2018, Az. 22 W 63/18, Rn. 12).

    Während einerseits argumentiert wird, das Registergericht habe keinerlei materielles Prüfungsrecht (vgl. Nachweise hierzu bei OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.11.2010, Az. 20 W 333/10, Rn. 41), wird andererseits vertreten, dass das Registergericht die Aufnahme der Gesellschafterliste zum Registerordner ausnahmsweise auch dann verweigern kann, wenn es sichere Kenntnis von der inhaltlichen Unrichtigkeit der eingereichten Liste hat (vgl. Nachweise hierzu erneut bei OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 42), d.h. die enthaltenen Angaben offenkundig falsch sind oder auf einem offenkundigen lrrtum beruhen (Thüringer OLG, Beschluss v. 22.03.2010, Az. 6 W 110/10, Rn. 17; OLG München, a.a.O.).

  • KG, 16.04.2012 - 25 W 39/12

    Kommanditgesellschaft: Anmeldung einer neuen inländischen Geschäftsanschrift zum

    Diese Zulassung ist für das Handelsregisterverfahren in § 382 Abs. 4 FamFG vorgesehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2010, 20 W 333/10, zitiert nach juris, Rn. 22).
  • OLG Hamm, 18.05.2016 - 27 W 144/15

    Pflicht einer GmbH zur Aufnahme aller Gesellschafter einer beteiligten BGB

    Über seinen Wortlaut hinaus erfasst § 384 Abs. 4 FamFG dabei nach herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, auch die - hier in Rede stehende - Aufnahme einer bei dem Handelsregister zur Aufnahme in den Registerordner eingereichten Gesellschafterliste (OLG Frankfurt, GmbHR 2011, 198 Rn. 22 ff. m.w.N. zur Rspr., zit. n. juris; Nedden-Boeger in: Schulte-Bunert/Weinreich, Kommentar zum FamFG, 4. Auflage 2014, § 382 Rn. 13a; Bumiller/Harders/Schwamb, Kommentar zum FamFG, 11. Auflage 2015, § 382 Rn. 15; a.A. Heinemann in Keidel, Kommentar zum FamFG, 18. Auflage 2014, § 382 Rn. 21).
  • KG, 07.02.2012 - 25 W 5/12

    Handelsregisteranmeldung: Änderung in den Personen der Geschäftsführer einer

  • KG, 18.12.2019 - 22 W 91/18

    Gerichtliche Überprüfung einer in Registerordner eingereichten

  • KG, 19.01.2012 - 25 W 66/11

    Handelsregistersache: Eintragung einer von einer Aktiengesellschaft in eine GmbH

  • KG, 30.05.2011 - 25 W 66/11

    Eintragung der Rechtsform einer von einer Aktiengesellschaft in eine GmbH nach

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