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   OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 20 W 340/12   

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https://dejure.org/2013,40984
OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 20 W 340/12 (https://dejure.org/2013,40984)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.10.2013 - 20 W 340/12 (https://dejure.org/2013,40984)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. Oktober 2013 - 20 W 340/12 (https://dejure.org/2013,40984)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 181 Abs 2 AktG, § 54 Abs 2 GmbHG, § 264 Abs 1 S 2 HGB, § 325 Abs 1 S 1 HGB, § 325 Abs 1 S 2 HGB
    Rückwirkende Eintragung einer Geschäftsjahresänderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückwirkende Eintragung einer Geschäftsjahresänderung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur rückwirkenden Eintragung einer Geschäftsjahresänderung im Insolvenzverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkende Eintragung der Änderung des Geschäftsjahres

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Geschäftsjahresänderung unter Bildung eines bereits beendetem Rumpfgeschäftsjahres

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Geschäftsjahresänderung unter Bildung eines bereits beendetem Rumpfgeschäftsjahres

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 433
  • NZI 2014, 418
  • NZG 2014, 866
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Frankfurt, 21.05.2012 - 20 W 65/12

    Zuständigkeit zur Änderung des Insolvenzgeschäftsjahres nach § 155 II 1 InsO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 20 W 340/12
    Mit weiterem Schreiben vom 14.06.2012 (Bd. ..., Bl. ... der Registerakten) hat das Registergericht auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 21.05.2012 (Az. 20 W 65/12) hingewiesen, wonach der erkennende Senat die Auffassung vertrete, dass die Rückkehr zum alten Geschäftsjahr in die Befugnis des Insolvenzverwalters falle, dass eine solche Entscheidung des Insolvenzverwalters jedoch der Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister bedürfe.

    29 Der erkennende Senat hat mit seinem im Verfahren mehrfach in Bezug genommenen Beschluss vom 21.05.2012 (Az. 20 W 65/12, zitiert nach juris, veröffentlicht in ZIP 2012, 1617 ff., ZInsO 2012, 1617 ff., DB 2012, 2389 ff.) zum einen entschieden, dass es sich bei dem nach § 155 Absatz 2 Satz1 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnenden neuen Geschäftsjahr um ein 12 Monate dauerndes Geschäftsjahr handelt, soweit nachfolgend keine Änderungen vorgenommen werden.

  • OLG Hamm, 07.12.2006 - 15 W 279/06

    Frühester Wirksamkeitszeitpunkt einer Satzungsänderung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 20 W 340/12
    Danach entspricht es der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, sei es zur Gesellschaftsvertrags- oder aber zur Satzungsänderung, dass die Eintragung einer Geschäftsjahresänderung keine rückwirkende Kraft entfalten kann (vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 18.09.1996, Az. I B 31/96, FG Nürnberg, Urteil vom 06.10.1998, Az. I 243/96, OLG Schleswig, Beschluss vom 17.05.2000, Az. 2 W 69/00, jeweils zitiert nach juris; LG Mülhausen, Urteil vom 28.11.1996, Az. 2 HKO 3170/96, GmbHR 1997, 313 f.; LG Essen, Beschluss vom 03.07.2002, Az. 42 T 4/02, GmbHR 2002, 1032; OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2006, Az. 15 W 279/06, zitiert nach juris, zu § 71 BGB; Beschluss des erkennenden Senats vom 09.03.1999, Az. 20 W 94/99 (Unwirksamkeit jedenfalls dann, wenn das gebildete Rumpfgeschäftsjahr im Zeitpunkt der Beschlussfassung und Anmeldung bereits abgelaufen ist); Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 20. Aufl. 2013, § 53, Rn. 65; Priester/Veil in Scholz, GmbH-Gesetz, 10. Aufl., 2010, § 53, Rn. 187; Stein, in Münchner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., 2011, § 181, Rn. 77, m.w.N.; Hüffer, Aktiengesetz, 10. Aufl., 2012, § 179, Rn. 27 f.; Seibt in Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 179, Rn. 41 f. Zöllner, in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 179, Rn. 206 f.; Wiedemann, in Großkommentar AktG, § 179, Rn. 163 f., Stand 01.09.1994; Hefermehl in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, § 181, Rn. 73 ff., Stand 12/1988; Zilias, "Rückwirkende Satzungsänderungen bei Kapitalgesellschaften?", JZ 1959, 50 ff; a.A .

    Für diese herrschende Meinung - der auch der Senat im Ergebnis nach wie vor folgt - wird zum einen angeführt, dass eine rückwirkende Geschäftsjahresänderung sich schon mit dem abstrakten Schutzzweck der in Bezug genommenen Gesetzesbestimmungen, wonach die Eintragung in das Handels- bzw. Vereinsregister Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gesellschaftsvertrags- bzw. Satzungsänderung ist, nicht in Einklang bringen lassen würde, so dass - insbesondere entgegen der oben zitierten Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.03.1978) - nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdung von Drittinteressen für die Unzulässigkeit einer rückwirkenden Geschäftsjahresänderung abgestellt werden könne (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 09.03.1999, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 18.09.1996, a.a.O. und OLG Hamm vom 07.12.2006, a.a.O.; auch Hoffmann in Michalski, GmbH-Gesetz, 2. Aufl. 2010, § 54, Rn. 42a, der § 54 Absatz 3 GmbHG als abschließende Regelung des frühesten Wirksamkeitszeitpunktes und damit als gesetzlichen Ausschluss der Rückwirkung begreifen will, da die Norm gerade auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berücksichtige und daher generell festlege, dass eine Änderung für den Zeitraum vor Eintragung keine Wirkung habe).

  • OLG Frankfurt, 09.03.1999 - 20 W 94/99

    Unzulässigkeit der Änderung des Geschäftsjahrs einer GmbH nach Ablauf des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 20 W 340/12
    Danach entspricht es der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, sei es zur Gesellschaftsvertrags- oder aber zur Satzungsänderung, dass die Eintragung einer Geschäftsjahresänderung keine rückwirkende Kraft entfalten kann (vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 18.09.1996, Az. I B 31/96, FG Nürnberg, Urteil vom 06.10.1998, Az. I 243/96, OLG Schleswig, Beschluss vom 17.05.2000, Az. 2 W 69/00, jeweils zitiert nach juris; LG Mülhausen, Urteil vom 28.11.1996, Az. 2 HKO 3170/96, GmbHR 1997, 313 f.; LG Essen, Beschluss vom 03.07.2002, Az. 42 T 4/02, GmbHR 2002, 1032; OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2006, Az. 15 W 279/06, zitiert nach juris, zu § 71 BGB; Beschluss des erkennenden Senats vom 09.03.1999, Az. 20 W 94/99 (Unwirksamkeit jedenfalls dann, wenn das gebildete Rumpfgeschäftsjahr im Zeitpunkt der Beschlussfassung und Anmeldung bereits abgelaufen ist); Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 20. Aufl. 2013, § 53, Rn. 65; Priester/Veil in Scholz, GmbH-Gesetz, 10. Aufl., 2010, § 53, Rn. 187; Stein, in Münchner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., 2011, § 181, Rn. 77, m.w.N.; Hüffer, Aktiengesetz, 10. Aufl., 2012, § 179, Rn. 27 f.; Seibt in Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 179, Rn. 41 f. Zöllner, in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 179, Rn. 206 f.; Wiedemann, in Großkommentar AktG, § 179, Rn. 163 f., Stand 01.09.1994; Hefermehl in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, § 181, Rn. 73 ff., Stand 12/1988; Zilias, "Rückwirkende Satzungsänderungen bei Kapitalgesellschaften?", JZ 1959, 50 ff; a.A .

    Für diese herrschende Meinung - der auch der Senat im Ergebnis nach wie vor folgt - wird zum einen angeführt, dass eine rückwirkende Geschäftsjahresänderung sich schon mit dem abstrakten Schutzzweck der in Bezug genommenen Gesetzesbestimmungen, wonach die Eintragung in das Handels- bzw. Vereinsregister Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gesellschaftsvertrags- bzw. Satzungsänderung ist, nicht in Einklang bringen lassen würde, so dass - insbesondere entgegen der oben zitierten Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.03.1978) - nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdung von Drittinteressen für die Unzulässigkeit einer rückwirkenden Geschäftsjahresänderung abgestellt werden könne (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 09.03.1999, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 18.09.1996, a.a.O. und OLG Hamm vom 07.12.2006, a.a.O.; auch Hoffmann in Michalski, GmbH-Gesetz, 2. Aufl. 2010, § 54, Rn. 42a, der § 54 Absatz 3 GmbHG als abschließende Regelung des frühesten Wirksamkeitszeitpunktes und damit als gesetzlichen Ausschluss der Rückwirkung begreifen will, da die Norm gerade auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berücksichtige und daher generell festlege, dass eine Änderung für den Zeitraum vor Eintragung keine Wirkung habe).

  • BFH, 18.09.1996 - I B 31/96

    Beteiligung eines Organträgers an der Organgesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 20 W 340/12
    Danach entspricht es der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, sei es zur Gesellschaftsvertrags- oder aber zur Satzungsänderung, dass die Eintragung einer Geschäftsjahresänderung keine rückwirkende Kraft entfalten kann (vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 18.09.1996, Az. I B 31/96, FG Nürnberg, Urteil vom 06.10.1998, Az. I 243/96, OLG Schleswig, Beschluss vom 17.05.2000, Az. 2 W 69/00, jeweils zitiert nach juris; LG Mülhausen, Urteil vom 28.11.1996, Az. 2 HKO 3170/96, GmbHR 1997, 313 f.; LG Essen, Beschluss vom 03.07.2002, Az. 42 T 4/02, GmbHR 2002, 1032; OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2006, Az. 15 W 279/06, zitiert nach juris, zu § 71 BGB; Beschluss des erkennenden Senats vom 09.03.1999, Az. 20 W 94/99 (Unwirksamkeit jedenfalls dann, wenn das gebildete Rumpfgeschäftsjahr im Zeitpunkt der Beschlussfassung und Anmeldung bereits abgelaufen ist); Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 20. Aufl. 2013, § 53, Rn. 65; Priester/Veil in Scholz, GmbH-Gesetz, 10. Aufl., 2010, § 53, Rn. 187; Stein, in Münchner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., 2011, § 181, Rn. 77, m.w.N.; Hüffer, Aktiengesetz, 10. Aufl., 2012, § 179, Rn. 27 f.; Seibt in Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 179, Rn. 41 f. Zöllner, in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 179, Rn. 206 f.; Wiedemann, in Großkommentar AktG, § 179, Rn. 163 f., Stand 01.09.1994; Hefermehl in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, § 181, Rn. 73 ff., Stand 12/1988; Zilias, "Rückwirkende Satzungsänderungen bei Kapitalgesellschaften?", JZ 1959, 50 ff; a.A .

    Für diese herrschende Meinung - der auch der Senat im Ergebnis nach wie vor folgt - wird zum einen angeführt, dass eine rückwirkende Geschäftsjahresänderung sich schon mit dem abstrakten Schutzzweck der in Bezug genommenen Gesetzesbestimmungen, wonach die Eintragung in das Handels- bzw. Vereinsregister Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gesellschaftsvertrags- bzw. Satzungsänderung ist, nicht in Einklang bringen lassen würde, so dass - insbesondere entgegen der oben zitierten Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.03.1978) - nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdung von Drittinteressen für die Unzulässigkeit einer rückwirkenden Geschäftsjahresänderung abgestellt werden könne (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 09.03.1999, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 18.09.1996, a.a.O. und OLG Hamm vom 07.12.2006, a.a.O.; auch Hoffmann in Michalski, GmbH-Gesetz, 2. Aufl. 2010, § 54, Rn. 42a, der § 54 Absatz 3 GmbHG als abschließende Regelung des frühesten Wirksamkeitszeitpunktes und damit als gesetzlichen Ausschluss der Rückwirkung begreifen will, da die Norm gerade auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berücksichtige und daher generell festlege, dass eine Änderung für den Zeitraum vor Eintragung keine Wirkung habe).

  • LG Essen, 04.06.2002 - 42 T 4/02

    Anforderung an die Änderung eines Geschäftsjahres nach Ablauf des durch eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 20 W 340/12
    Danach entspricht es der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, sei es zur Gesellschaftsvertrags- oder aber zur Satzungsänderung, dass die Eintragung einer Geschäftsjahresänderung keine rückwirkende Kraft entfalten kann (vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 18.09.1996, Az. I B 31/96, FG Nürnberg, Urteil vom 06.10.1998, Az. I 243/96, OLG Schleswig, Beschluss vom 17.05.2000, Az. 2 W 69/00, jeweils zitiert nach juris; LG Mülhausen, Urteil vom 28.11.1996, Az. 2 HKO 3170/96, GmbHR 1997, 313 f.; LG Essen, Beschluss vom 03.07.2002, Az. 42 T 4/02, GmbHR 2002, 1032; OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2006, Az. 15 W 279/06, zitiert nach juris, zu § 71 BGB; Beschluss des erkennenden Senats vom 09.03.1999, Az. 20 W 94/99 (Unwirksamkeit jedenfalls dann, wenn das gebildete Rumpfgeschäftsjahr im Zeitpunkt der Beschlussfassung und Anmeldung bereits abgelaufen ist); Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 20. Aufl. 2013, § 53, Rn. 65; Priester/Veil in Scholz, GmbH-Gesetz, 10. Aufl., 2010, § 53, Rn. 187; Stein, in Münchner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., 2011, § 181, Rn. 77, m.w.N.; Hüffer, Aktiengesetz, 10. Aufl., 2012, § 179, Rn. 27 f.; Seibt in Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 179, Rn. 41 f. Zöllner, in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 179, Rn. 206 f.; Wiedemann, in Großkommentar AktG, § 179, Rn. 163 f., Stand 01.09.1994; Hefermehl in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, § 181, Rn. 73 ff., Stand 12/1988; Zilias, "Rückwirkende Satzungsänderungen bei Kapitalgesellschaften?", JZ 1959, 50 ff; a.A .
  • LG Mühlhausen, 28.11.1996 - 2 HKO 3170/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 20 W 340/12
    Danach entspricht es der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, sei es zur Gesellschaftsvertrags- oder aber zur Satzungsänderung, dass die Eintragung einer Geschäftsjahresänderung keine rückwirkende Kraft entfalten kann (vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 18.09.1996, Az. I B 31/96, FG Nürnberg, Urteil vom 06.10.1998, Az. I 243/96, OLG Schleswig, Beschluss vom 17.05.2000, Az. 2 W 69/00, jeweils zitiert nach juris; LG Mülhausen, Urteil vom 28.11.1996, Az. 2 HKO 3170/96, GmbHR 1997, 313 f.; LG Essen, Beschluss vom 03.07.2002, Az. 42 T 4/02, GmbHR 2002, 1032; OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2006, Az. 15 W 279/06, zitiert nach juris, zu § 71 BGB; Beschluss des erkennenden Senats vom 09.03.1999, Az. 20 W 94/99 (Unwirksamkeit jedenfalls dann, wenn das gebildete Rumpfgeschäftsjahr im Zeitpunkt der Beschlussfassung und Anmeldung bereits abgelaufen ist); Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 20. Aufl. 2013, § 53, Rn. 65; Priester/Veil in Scholz, GmbH-Gesetz, 10. Aufl., 2010, § 53, Rn. 187; Stein, in Münchner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., 2011, § 181, Rn. 77, m.w.N.; Hüffer, Aktiengesetz, 10. Aufl., 2012, § 179, Rn. 27 f.; Seibt in Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 179, Rn. 41 f. Zöllner, in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 179, Rn. 206 f.; Wiedemann, in Großkommentar AktG, § 179, Rn. 163 f., Stand 01.09.1994; Hefermehl in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, § 181, Rn. 73 ff., Stand 12/1988; Zilias, "Rückwirkende Satzungsänderungen bei Kapitalgesellschaften?", JZ 1959, 50 ff; a.A .
  • OLG Schleswig, 17.05.2000 - 2 W 69/00

    Rückwirkende Änderung der Satzung einer AG hinsichtlich des Geschäftsjahres

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 20 W 340/12
    Danach entspricht es der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, sei es zur Gesellschaftsvertrags- oder aber zur Satzungsänderung, dass die Eintragung einer Geschäftsjahresänderung keine rückwirkende Kraft entfalten kann (vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 18.09.1996, Az. I B 31/96, FG Nürnberg, Urteil vom 06.10.1998, Az. I 243/96, OLG Schleswig, Beschluss vom 17.05.2000, Az. 2 W 69/00, jeweils zitiert nach juris; LG Mülhausen, Urteil vom 28.11.1996, Az. 2 HKO 3170/96, GmbHR 1997, 313 f.; LG Essen, Beschluss vom 03.07.2002, Az. 42 T 4/02, GmbHR 2002, 1032; OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2006, Az. 15 W 279/06, zitiert nach juris, zu § 71 BGB; Beschluss des erkennenden Senats vom 09.03.1999, Az. 20 W 94/99 (Unwirksamkeit jedenfalls dann, wenn das gebildete Rumpfgeschäftsjahr im Zeitpunkt der Beschlussfassung und Anmeldung bereits abgelaufen ist); Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 20. Aufl. 2013, § 53, Rn. 65; Priester/Veil in Scholz, GmbH-Gesetz, 10. Aufl., 2010, § 53, Rn. 187; Stein, in Münchner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., 2011, § 181, Rn. 77, m.w.N.; Hüffer, Aktiengesetz, 10. Aufl., 2012, § 179, Rn. 27 f.; Seibt in Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 179, Rn. 41 f. Zöllner, in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 179, Rn. 206 f.; Wiedemann, in Großkommentar AktG, § 179, Rn. 163 f., Stand 01.09.1994; Hefermehl in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, § 181, Rn. 73 ff., Stand 12/1988; Zilias, "Rückwirkende Satzungsänderungen bei Kapitalgesellschaften?", JZ 1959, 50 ff; a.A .
  • LG Frankfurt/Main, 09.03.1978 - 11 T 63/77
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 20 W 340/12
    u.a. LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.03.1978, Az. 3/11 T 63/77, zitiert nach juris, wonach eine Geschäftsjahresänderung auch dann wirksam eingetragen werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung das gebildete Rumpfgeschäftsjahr bereits abgelaufen ist und nachweislich Drittinteressen nicht beeinträchtigt werden; Meilicke/Hohlfeld, "Unzulässige Mehrfachbesteuerung bei abweichendem Geschäftsjahr in 1956/57" BB 1957, 793 ff., 797, wonach Gläubiger keinen Anspruch darauf hätten, für welche Periode ein Abschluss gemacht wird; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, 6. Aufl., 1997, § 270 AktG, Rn. 26, für den Fall der Abwicklung; Hancke/Schildt, "Externe Rechnungslegung in der Insolvenz - Zur Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung des Geschäftsjahresrhythmus", NZI 2012, 127 ff.).
  • BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13

    Handelsregistersache: Befugnis des Insolvenzverwalters für eine GmbH zur Änderung

    Das Beschwerdegericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2014, 433) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar falle die Rückkehr von dem gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnenden neuen Geschäftsjahresrhythmus zu dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Geschäftsjahr in die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters.
  • OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 20 W 186/15

    Handelsregister: Rückkehr zu satzungsmäßigem Geschäftsjahr

    Zunächst wird im Hinblick auf den Beschluss des BGH davon ausgegangen, dass entgegen der bislang vom erkennenden Senat vertretenen Ansicht (vgl. Beschlüsse vom 21.05.2012, Az. 20 W 65/12, und vom 01.10.2013, Az. 20 W 340/12, jeweils zitiert nach juris) nicht erst die Eintragung der in die alleinige Zuständigkeit eines Insolvenzverwalters fallenden Änderung des nach § 155 Absatz 2 Satz 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnenden Geschäftsjahres in das Handelsregister durch Rückkehr zu dem bisherigen satzungsgemäßen Geschäftsjahr der Gesellschaft rechtsbegründende Wirkung hat.
  • OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 20 W 185/15

    Handelsregister: Antrag auf Rückkehr zum bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr

    Zunächst wird im Hinblick auf den Beschluss des BGH davon ausgegangen, dass entgegen der bislang vom erkennenden Senat vertretenen Ansicht (vgl. Beschlüsse vom 21.05.2012, Az. 20 W 65/12, und vom 01.10.2013, Az. 20 W 340/12, jeweils zitiert nach juris) nicht erst die Eintragung der in die alleinige Zuständigkeit eines Insolvenzverwalters fallenden Änderung des nach § 155 Absatz 2 Satz 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnenden Geschäftsjahres in das Handelsregister durch Rückkehr zu dem bisherigen satzungsgemäßen Geschäftsjahr der Gesellschaft rechtsbegründende Wirkung hat.
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