Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 29.10.2002

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   OLG Frankfurt, 13.02.2003 - 20 W 35/02   

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https://dejure.org/2003,30654
OLG Frankfurt, 13.02.2003 - 20 W 35/02 (https://dejure.org/2003,30654)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.2003 - 20 W 35/02 (https://dejure.org/2003,30654)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - 20 W 35/02 (https://dejure.org/2003,30654)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1967 Abs 2 BGB, § 10 Abs 1 S 1 ErbStG, § 20 Abs 3 ErbStG, § 14 Abs 2 KostO, § 31 Abs 1 S 1 KostO
    Wertfestsetzung im Erbscheinserteilungsverfahren: Berücksichtigung der Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit; Umdeutung einer Erinnerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Wertfestsetzung im Erbscheinserteilungsverfahren: Berücksichtigung der Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit; Umdeutung einer Erinnerung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.04.1992 - VII R 33/91

    Besteuerung von Einkünften des Erblassers nach dessen Tod

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2003 - 20 W 35/02
    Das Landgericht ist dem OLG Köln (ZEV 2001, 406=Rpfleger 2001, 459=FGPrax 2001, 169) und dem BFH (NJW 1993, 350) in der Bewertung der von dem Erben zu zahlenden Erbschaftsteuer als Erbfallschuld und abzugsfähiger Nachlassverbindlichkeit im Sinn des § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO gefolgt (Bl. 245-247 d. A.).

    6 Es besteht sowohl in der bürgerlich-rechtlichen als auch der steuerrechtlichen Kommentarliteratur und Rechtsprechung Streit darüber, ob die vom Erben zu tragende Erbschaftssteuer eine Nachlassverbindlichkeit darstellt mit der Folge, dass sie nach §§ 107 Abs. 2 Satz 1 KostO, 1967 BGB bei der Festsetzung des Geschäftswertes für das Erbscheinsverfahren vom Aktivnachlass abzuziehen ist (vgl. z. B. bejahend BFH NJW 1993, 350; OLG Köln ZEV 2001, 406=Rpfleger 2001, 459=FGPrax 2001, 169; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 14, Rdnr. 28; Palandt/Edenhofer: BGB, 61. Aufl., § 1967, Rdnr. 6; Söffing/Völkers/Weinmann: Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Stichwort "Erbfallschulden", Rdnr. 4 und 16 und Stichwort "Nachlassverbindlichkeiten", Rdnr, 12; Lappe RpflStud 1996, 12; verneinend OLG Hamm OLGZ 1990, 463=Rpfleger 1990, 463; BayObLG Rpfleger 2002, 626; Rohs/Wedewer: KostO, Stand April 2000, § 107, Rdnr. 32; Hartmann: Kostengesetze, 30. Aufl., § 107, Rdnr. 12; Meincke: Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz, 13. Aufl., 2002, § 20, Rdnr .

  • OLG Köln, 07.05.2001 - 2 Wx 6/01

    Notarrecht und Verfahrensrecht; Festsetzung des Geschäftswertes im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2003 - 20 W 35/02
    Das Landgericht ist dem OLG Köln (ZEV 2001, 406=Rpfleger 2001, 459=FGPrax 2001, 169) und dem BFH (NJW 1993, 350) in der Bewertung der von dem Erben zu zahlenden Erbschaftsteuer als Erbfallschuld und abzugsfähiger Nachlassverbindlichkeit im Sinn des § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO gefolgt (Bl. 245-247 d. A.).

    6 Es besteht sowohl in der bürgerlich-rechtlichen als auch der steuerrechtlichen Kommentarliteratur und Rechtsprechung Streit darüber, ob die vom Erben zu tragende Erbschaftssteuer eine Nachlassverbindlichkeit darstellt mit der Folge, dass sie nach §§ 107 Abs. 2 Satz 1 KostO, 1967 BGB bei der Festsetzung des Geschäftswertes für das Erbscheinsverfahren vom Aktivnachlass abzuziehen ist (vgl. z. B. bejahend BFH NJW 1993, 350; OLG Köln ZEV 2001, 406=Rpfleger 2001, 459=FGPrax 2001, 169; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 14, Rdnr. 28; Palandt/Edenhofer: BGB, 61. Aufl., § 1967, Rdnr. 6; Söffing/Völkers/Weinmann: Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Stichwort "Erbfallschulden", Rdnr. 4 und 16 und Stichwort "Nachlassverbindlichkeiten", Rdnr, 12; Lappe RpflStud 1996, 12; verneinend OLG Hamm OLGZ 1990, 463=Rpfleger 1990, 463; BayObLG Rpfleger 2002, 626; Rohs/Wedewer: KostO, Stand April 2000, § 107, Rdnr. 32; Hartmann: Kostengesetze, 30. Aufl., § 107, Rdnr. 12; Meincke: Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz, 13. Aufl., 2002, § 20, Rdnr .

  • OLG Hamm, 03.07.1990 - 15 W 493/89

    Erbschaftsteuer keine Nachlassverbindlichkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2003 - 20 W 35/02
    Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Staatskasse, die auf die abweichenden Entscheidungen des OLG Hamm (OLGZ 1990, 393=Rpfleger 1990, 463) und des BayObLG (Rpfleger 2002, 626) verweist sowie auf Ungerechtigkeiten bei gemeinschaftlichen Erbscheinen für Erben mit unterschiedlicher Erbschaftssteuerbelastung.

    6 Es besteht sowohl in der bürgerlich-rechtlichen als auch der steuerrechtlichen Kommentarliteratur und Rechtsprechung Streit darüber, ob die vom Erben zu tragende Erbschaftssteuer eine Nachlassverbindlichkeit darstellt mit der Folge, dass sie nach §§ 107 Abs. 2 Satz 1 KostO, 1967 BGB bei der Festsetzung des Geschäftswertes für das Erbscheinsverfahren vom Aktivnachlass abzuziehen ist (vgl. z. B. bejahend BFH NJW 1993, 350; OLG Köln ZEV 2001, 406=Rpfleger 2001, 459=FGPrax 2001, 169; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 14, Rdnr. 28; Palandt/Edenhofer: BGB, 61. Aufl., § 1967, Rdnr. 6; Söffing/Völkers/Weinmann: Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Stichwort "Erbfallschulden", Rdnr. 4 und 16 und Stichwort "Nachlassverbindlichkeiten", Rdnr, 12; Lappe RpflStud 1996, 12; verneinend OLG Hamm OLGZ 1990, 463=Rpfleger 1990, 463; BayObLG Rpfleger 2002, 626; Rohs/Wedewer: KostO, Stand April 2000, § 107, Rdnr. 32; Hartmann: Kostengesetze, 30. Aufl., § 107, Rdnr. 12; Meincke: Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz, 13. Aufl., 2002, § 20, Rdnr .

  • BayObLG, 12.08.2002 - 1Z BR 66/02

    Formwidriges Testament bei Unterschrift auf Briefumschlag - Ermittlung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2003 - 20 W 35/02
    Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Staatskasse, die auf die abweichenden Entscheidungen des OLG Hamm (OLGZ 1990, 393=Rpfleger 1990, 463) und des BayObLG (Rpfleger 2002, 626) verweist sowie auf Ungerechtigkeiten bei gemeinschaftlichen Erbscheinen für Erben mit unterschiedlicher Erbschaftssteuerbelastung.

    6 Es besteht sowohl in der bürgerlich-rechtlichen als auch der steuerrechtlichen Kommentarliteratur und Rechtsprechung Streit darüber, ob die vom Erben zu tragende Erbschaftssteuer eine Nachlassverbindlichkeit darstellt mit der Folge, dass sie nach §§ 107 Abs. 2 Satz 1 KostO, 1967 BGB bei der Festsetzung des Geschäftswertes für das Erbscheinsverfahren vom Aktivnachlass abzuziehen ist (vgl. z. B. bejahend BFH NJW 1993, 350; OLG Köln ZEV 2001, 406=Rpfleger 2001, 459=FGPrax 2001, 169; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 14, Rdnr. 28; Palandt/Edenhofer: BGB, 61. Aufl., § 1967, Rdnr. 6; Söffing/Völkers/Weinmann: Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Stichwort "Erbfallschulden", Rdnr. 4 und 16 und Stichwort "Nachlassverbindlichkeiten", Rdnr, 12; Lappe RpflStud 1996, 12; verneinend OLG Hamm OLGZ 1990, 463=Rpfleger 1990, 463; BayObLG Rpfleger 2002, 626; Rohs/Wedewer: KostO, Stand April 2000, § 107, Rdnr. 32; Hartmann: Kostengesetze, 30. Aufl., § 107, Rdnr. 12; Meincke: Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz, 13. Aufl., 2002, § 20, Rdnr .

  • BFH, 20.01.2016 - II R 34/14

    Geltendmachung der Erbschaftsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren

    b) Die zu § 107 Abs. 2 Satz 1 der Kostenordnung (KostO) ergangenen Entscheidungen (Beschluss des OLG Hamm vom 3. Juli 1990  15 W 493/89, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 1990, 1014; Beschluss des OLG Frankfurt vom 13. Februar 2003  20 W 35/02) stehen den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen.

    e) Entgegen der teilweise in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur vertretenen anderen Auffassung (vgl. Beschluss des OLG Hamm in MDR 1990, 1014; Beschluss des OLG Frankfurt vom 13. Februar 2003  20 W 35/02; Urteil des OLG Frankfurt vom 27. Januar 2012  24 U 38/11; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl., § 20 Rz 12; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 45 AO Rz 64; MünchKommBGB/Küpper, a.a.O., § 1967 Rz 16; Marotzke in Staudinger, BGB, § 1967 Rz 33; Lüer in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 325 Rz 8; Schallenberg/Rafiqpoor in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl., § 325 Rz 8) folgt aus § 20 Abs. 3 ErbStG nicht im Umkehrschluss, dass nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Erbschaftsteuer nicht mehr als Insolvenzforderung im Nachlassinsolvenzverfahren geltend gemacht werden kann.

  • OLG München, 15.07.2016 - 34 Wx 247/16

    Vorrang der Festsetzung des Geschäftswerts gegenüber dem Verfahren über den

    Eine in solcher Weise begründete Erinnerung behandelte die Rechtsprechung als "Antrag" bzw. "Anregung" auf gerichtliche Festsetzung des Geschäftswerts (vgl. auch OLG Frankfurt vom 13.2.2003, 20 W 35/02 bei juris).
  • LG Heidelberg, 01.08.2014 - 1 O 29/14

    Berechnung der Höhe eines Geldvermächtnisses: Abzug der den Erben treffenden

    Das erkennende Gericht schließt sich jedoch der gegenteiligen Auffassung an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.1990, 15 W 493/89, MDR 1990, 1014 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.02.2003, 20 W 35/02, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.2010, 5 U 1116/10, zitiert nach juris).
  • OLG München, 18.01.2018 - 31 Wx 12/18

    Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenansatz

    Eine in solcher Weise begründete Erinnerung ist als Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Geschäftswerts zu behandeln und zu verbescheiden (vgl. auch OLG Frankfurt vom 13.2.2003, 20 W 35/02 bei juris).
  • OLG Koblenz, 14.12.2010 - 5 U 1116/10

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Begleichung der Erbschaftssteuer aus

    Mit dem OLG Hamm (MDR 1990, 1014 f. JurBüro 1990, 1502), dem OLG Frankfurt (v. 13.02.2003, 20 W 35/02, zitiert nach juris), dem BayObLG (NJW-RR 2002, 1520 ), dem OLG Düsseldorf (v. 18.12.1998, 7 U 72/98 = FamRZ 1999, 1465 ) und der Literatur (Ehm in: jurisPK- BGB , 5. Aufl. 2010, § 1967 , Rn. 28 mit Fußnote 72); RGRK/Johannsen, BGB , 12. Auflage, § 1967 Rn. 16; Staudinger/Marotzke, BGB , Neubearbeitung 2002, § 1967 Rn. 33; Schallenberg/Rafiqpoor, InsO , 2. Auflage, § 325 Rn. 9; Söffing/Volkers/Weinmann, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, 1999, Stichwort "Nachlasssteuer" Rn. 2) geht der Senat aus den dargelegten Gründen deshalb davon aus, dass die Erbschaftssteuerschulden nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB gehören, sondern von jedem Erben persönlich zu tragen sind.
  • OLG München, 22.04.2015 - 34 Wx 118/15

    Vorrang des Verfahrens auf förmliche Festsetzung des Geschäftswerts gegenüber dem

    Eine in solcher Weise begründete Erinnerung behandelte die Rechtsprechung als "Antrag" bzw. "Anregung" auf gerichtliche Festsetzung des Geschäftswerts (vgl. auch OLG Frankfurt vom 13.2.2003, 20 W 35/02 bei juris).
  • OLG München, 08.07.2013 - 34 Wx 455/12

    Grundbuchsache: Geschäftswert für die Eintragung einer beschränkten persönlichen

    Eine in solcher Weise begründete Erinnerung ist als Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Geschäftswerts zu behandeln und zu verbescheiden (vgl. auch OLG Frankfurt vom 13.2.2003, 20 W 35/02 bei juris).
  • OLG München, 15.07.2016 - 34 Wx 247

    Vorrang der Festsetzung des Geschäftswerts gegenüber dem Verfahren über den

    Eine in solcher Weise begründete Erinnerung behandelte die Rechtsprechung als "Antrag" bzw. "Anregung" auf gerichtliche Festsetzung des Geschäftswerts (vgl. auch OLG Frankfurt vom 13.2.2003, 20 W 35/02 bei juris).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 35/02   

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https://dejure.org/2002,15259
OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 35/02 (https://dejure.org/2002,15259)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.10.2002 - 20 W 35/02 (https://dejure.org/2002,15259)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Oktober 2002 - 20 W 35/02 (https://dejure.org/2002,15259)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • LG Düsseldorf, 27.03.2002 - 34 O 13/02
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 35/02
    Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf das Ordnungsgeld von 200.000 Euro wegen Zuwiderhandlungen der Schuldnerin am 3. Januar 2002 120.000 Euro des im Verfahren 34 O 13/02 LG Düsseldorf (= 20 W 34/02 OLG Düsseldorf) festgesetzten Ordnungsgeldes angerechnet werden.

    Auf einen von dritter Seite gestellten Verfügungsantrag hatte das Landgericht Düsseldorf bereits am 2. Januar 2002 eine weitere Beschlussverfügung (12 O 2/02 = 34 O 13/02 - 20 U 81/02 OLG Düsseldorf) erlassen, durch die die Schuldnerin mit einem im Wesentlichen gleichen Verbot belegt und die ihr ebenfalls am 3. Januar 2002, aber schon um 13.15 Uhr zugestellt worden war.

    In einem Ordnungsmittelverfahren des weiteren Gläubigers (34 O 13/02 LG Düsseldorf = 20 W 34/02 OLG Düsseldorf) sind gegen die Schuldnerin mit Beschluss ebenfalls vom 27. März 2002 wegen der beiden auch vorliegend geltend gemachten Zuwiderhandlungen Ordnungsgelder von jeweils 200.000 Euro, insgesamt also wiederum 400.000 Euro, festgesetzt worden.

    Dies wird durch ihre am 27. Dezember 2001 beim Landgericht Düsseldorf eingereichte Schutzschrift deutlich - zur Akte des Verfahrens 34 O 13/02 LG Düsseldorf = 20 U 81/02 OLG Düsseldorf genommen.

    h) Grundsätzlich steht der Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgeldes im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht der Umstand entgegen, dass der weitere Gläubiger in der Vollstreckungssache 34 O 13/02 LG Düsseldorf = 20 W 34/02 OLG Düsseldorf seinerseits in der vorliegenden Handlung der Schuldnerin einen Verstoß gegen die von ihm im dortigen Erkenntnisverfahren erwirkte Beschlussverfügung sieht und seinerseits deswegen die Festsetzung von Ordnungsgeld betreibt.

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 34/02
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 35/02
    Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf das Ordnungsgeld von 200.000 Euro wegen Zuwiderhandlungen der Schuldnerin am 3. Januar 2002 120.000 Euro des im Verfahren 34 O 13/02 LG Düsseldorf (= 20 W 34/02 OLG Düsseldorf) festgesetzten Ordnungsgeldes angerechnet werden.

    In einem Ordnungsmittelverfahren des weiteren Gläubigers (34 O 13/02 LG Düsseldorf = 20 W 34/02 OLG Düsseldorf) sind gegen die Schuldnerin mit Beschluss ebenfalls vom 27. März 2002 wegen der beiden auch vorliegend geltend gemachten Zuwiderhandlungen Ordnungsgelder von jeweils 200.000 Euro, insgesamt also wiederum 400.000 Euro, festgesetzt worden.

    Der beschließende Senat steht seit langem auf dem Standpunkt, dass auch im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Hinblick auf den Strafcharakter von § 890 ZPO sowie mit Rücksicht auf die Interessenlage im Wettbewerbsrecht die Vollstreckungsmöglichkeit generell eröffnet bleiben muss (zuletzt Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151 = Mitt. 2001, 322 = OLGR 2001, 414, Anlage G 4 im Verfahren 20 W 34/02; vgl. a. Beschluss vom 22.05.2000 - 20 W 43/99).

    h) Grundsätzlich steht der Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgeldes im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht der Umstand entgegen, dass der weitere Gläubiger in der Vollstreckungssache 34 O 13/02 LG Düsseldorf = 20 W 34/02 OLG Düsseldorf seinerseits in der vorliegenden Handlung der Schuldnerin einen Verstoß gegen die von ihm im dortigen Erkenntnisverfahren erwirkte Beschlussverfügung sieht und seinerseits deswegen die Festsetzung von Ordnungsgeld betreibt.

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2001 - 20 W 78/00

    C&A verliert Rechtsstreit um Rabatt-Aktion // Bekleidungskette muss eine Million

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 35/02
    Der beschließende Senat steht seit langem auf dem Standpunkt, dass auch im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Hinblick auf den Strafcharakter von § 890 ZPO sowie mit Rücksicht auf die Interessenlage im Wettbewerbsrecht die Vollstreckungsmöglichkeit generell eröffnet bleiben muss (zuletzt Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151 = Mitt. 2001, 322 = OLGR 2001, 414, Anlage G 4 im Verfahren 20 W 34/02; vgl. a. Beschluss vom 22.05.2000 - 20 W 43/99).

    Diese Ansicht ist aber nur wenig praktikabel und vernachlässigt die interpretatorische Anpassung des § 775 ZPO an Unterlassungstitel, die auf ein Dauerverhalten zugeschnitten sind (Senat, Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151).

    Ein Ordnungsgeld ist jedenfalls so zu bemessen, dass der Verstoß sich "nicht lohnt" (vgl. Senat, Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151, 152 - m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 36/02

    Zuwiderhandlung gegen Unterlassungstitel - Ordnungsmittel - Erledigung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 35/02
    Die vom Landgericht angesetzten 200.000 Euro sind im vorliegenden Verfahren zur Ahndung der verspäteten Reaktion der Schuldnerin selbst im Hinblick darauf angemessen, dass ihre abgeänderte Verkaufsaktion für die Zeit am 4. Januar 2002 ab 15.44 Uhr und am 5. Januar 2002 bis 16.00 Uhr im Verfahren 34 O 30/02 LG Düsseldorf = 20 W 36/02 OLG Düsseldorf des weiteren Gläubigers mit ebenfalls 200.000 Euro belegt worden ist.

    Dass die fortgesetzte Aktion eine verbotene Sonderveranstaltung war, ist in dem Beschluss ausgeführt, den der Senat heute im Ordnungsmittelverfahren 20 W 36/02, dem zweiten des weiteren Gläubigers (34 O 30/02 LG Düsseldorf), verkündet hat.

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 U 82/02
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 35/02
    Im Übrigen ist im heute zum Erkenntnisverfahren der Parteien 20 U 82/02 verkündeten Beschluss des Senats ausgeführt, dass der Titel in der Tat zu Recht ergangen ist.

    Wie der Senat in seinem am heutigen Tag verkündeten Beschluss in der Sache 20 U 82/02 festgestellt hat, ist die einstweilige Verfügung vom 3. Januar 2002 zu Recht ergangen.

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 U 81/02
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 35/02
    Auf einen von dritter Seite gestellten Verfügungsantrag hatte das Landgericht Düsseldorf bereits am 2. Januar 2002 eine weitere Beschlussverfügung (12 O 2/02 = 34 O 13/02 - 20 U 81/02 OLG Düsseldorf) erlassen, durch die die Schuldnerin mit einem im Wesentlichen gleichen Verbot belegt und die ihr ebenfalls am 3. Januar 2002, aber schon um 13.15 Uhr zugestellt worden war.

    Dies wird durch ihre am 27. Dezember 2001 beim Landgericht Düsseldorf eingereichte Schutzschrift deutlich - zur Akte des Verfahrens 34 O 13/02 LG Düsseldorf = 20 U 81/02 OLG Düsseldorf genommen.

  • LSG Berlin, 24.03.1998 - L 2 U 58/97

    Jubiläumsverkauf - Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 35/02
    Da die durch das EDV-gestützte Kassensystem ausgewiesenen Preise für sämtliche Waren 80% der von der Schuldnerin allgemein geforderten Preise darstellten, wäre es für ihr Kassenpersonal eine mit Hilfe von der Schuldnerin zur Verfügung gestellter Taschenrechner leicht zu lösende Dreisatzaufgabe gewesen, den tatsächlichen den Kunden zu berechnenden Preis zu ermitteln und sodann zu berechnen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 1997 - 2 U 58/97, Umdr. Seite 22/23).
  • KG, 31.07.1998 - 5 W 4012/98

    Eis & Dynamit I - Getarnte Werbung, Feuer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 35/02
    Ob die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsmitteln in Fällen der Hauptsacheerledigung wegen des Titelfortfalls generell zu verneinen ist (so bisher OLG Düsseldorf, 2. ZS, GRUR 1987, 575; WRP 1988, 677; Beschluss vom 22.01.1997 - 2 W 29/96, dazu - ablehnend - Hess, GRUR 1999, 128 ff.; im Ergebnis ebenso z.B.: Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., § 890 Rdnr. 13; Gloy/Samwer, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 74 Rdnr. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 890 Rdnr. 27, Stichwort: Erledigung), oder ob sie nur dann besteht, wenn der Gläubiger seine Erledigungserklärung auf die Zeit nach Eintritt des erledigenden Ereignisses beschränkt hat (so z.B.: OLG Hamm, 4. ZS, WRP 1990, 423, 424 mit zustimmender Anmerkung von Münzberg, a.a.O., Seite 425 f; WRP 2000, 413, 415/416; KG, GRUR 1999, 191, 192; OLG Stuttgart, WRP 2002, 590, 591; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl UWG Rdnr. 587 b; Ulrich, WRP 1992, 147 ff; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdnr. 389; Melullis, GRUR 1993, 241 ff; ders., Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdnr. 956 - 959; Zöller/Stöber, a.a.O., § 890 Rdnr. 25; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 890 Rdnr. 28; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., 57. Kapitel Rdnr. 38 a. E., s. a. Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kap. 63 Rdnr. 16), oder ob die Vollstreckungsmöglichkeit im Falle einer Erledigungserklärung trotz Titelfortfalls mit Blick auf den Strafcharakter und rechtspolitische Erwägungen generell eröffnet bleiben muss (so z.B.: OLG Hamm, 14. ZS, NJW-RR 1990, 1086 f; OLG Karlsruhe, GRUR 1992, 207, 208; OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1994, 603, 604; Jestaedt, WRP 1981, 433, 436; Borck, WRP 1994, 656 ff; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., Seite 766), ist allerdings umstritten.
  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 58/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 35/02
    Hierzu müssen die Ordnungsmittel der Art nach bezeichnet sein und muss auch ihre Höhe angegeben sein; ansonsten ist die Androhung nicht genügend bestimmt (vgl. BGH, NJW 1995, 3177, 3178; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, Einl Rdnr. 579; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rdnr. 12b).
  • OLG Frankfurt, 28.01.1994 - 6 W 201/93

    Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses; Rückzahlung des Ordnungsgeldes;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 35/02
    Ob die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsmitteln in Fällen der Hauptsacheerledigung wegen des Titelfortfalls generell zu verneinen ist (so bisher OLG Düsseldorf, 2. ZS, GRUR 1987, 575; WRP 1988, 677; Beschluss vom 22.01.1997 - 2 W 29/96, dazu - ablehnend - Hess, GRUR 1999, 128 ff.; im Ergebnis ebenso z.B.: Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., § 890 Rdnr. 13; Gloy/Samwer, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 74 Rdnr. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 890 Rdnr. 27, Stichwort: Erledigung), oder ob sie nur dann besteht, wenn der Gläubiger seine Erledigungserklärung auf die Zeit nach Eintritt des erledigenden Ereignisses beschränkt hat (so z.B.: OLG Hamm, 4. ZS, WRP 1990, 423, 424 mit zustimmender Anmerkung von Münzberg, a.a.O., Seite 425 f; WRP 2000, 413, 415/416; KG, GRUR 1999, 191, 192; OLG Stuttgart, WRP 2002, 590, 591; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl UWG Rdnr. 587 b; Ulrich, WRP 1992, 147 ff; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdnr. 389; Melullis, GRUR 1993, 241 ff; ders., Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdnr. 956 - 959; Zöller/Stöber, a.a.O., § 890 Rdnr. 25; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 890 Rdnr. 28; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., 57. Kapitel Rdnr. 38 a. E., s. a. Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kap. 63 Rdnr. 16), oder ob die Vollstreckungsmöglichkeit im Falle einer Erledigungserklärung trotz Titelfortfalls mit Blick auf den Strafcharakter und rechtspolitische Erwägungen generell eröffnet bleiben muss (so z.B.: OLG Hamm, 14. ZS, NJW-RR 1990, 1086 f; OLG Karlsruhe, GRUR 1992, 207, 208; OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1994, 603, 604; Jestaedt, WRP 1981, 433, 436; Borck, WRP 1994, 656 ff; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., Seite 766), ist allerdings umstritten.
  • OLG Hamm, 18.04.1989 - 4 W 117/89
  • OLG Düsseldorf, 13.05.1987 - 2 W 4/87

    Beginn der Verletztenrente mit dem Ersten des im Beitrittsgebiet bei

  • BGH, 16.01.1992 - I ZR 84/90

    Rechtsfolgen der Erledigungserklärung eines wettbewerbsrechtlichen

  • OLG Stuttgart, 06.12.2001 - 2 W 36/01
  • OLG Hamm, 20.02.1990 - 14 W 94/89
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 34/02
    Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf das Ordnungsgeld von 200.000 Euro wegen Zuwiderhandlungen der Schuldnerin am 3. Januar 2002 80.000 Euro des im Verfahren 34 O 14/02 LG Düsseldorf (= 20 W 35/02 OLG Düsseldorf) festgesetzten Ordnungsgeldes angerechnet werden.

    In einem Ordnungsmittelverfahren des weiteren Gläubigers (34 O 14/02 LG Düsseldorf = 20 W 35/02 OLG Düsseldorf) sind gegen die Schuldnerin mit Beschluss ebenfalls vom 27. März 2002 wegen der beiden auch vorliegend geltend gemachten Zuwiderhandlungen Ordnungsgelder von jeweils 200.000 Euro, insgesamt also wiederum 400.000 Euro, festgesetzt worden.

    h) Grundsätzlich steht der Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgeldes im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht der Umstand entgegen, dass der weitere Gläubiger in der Vollstreckungssache 34 O 14/02 LG Düsseldorf = 20 W 35/02 OLG Düsseldorf seinerseits in der vorliegenden Handlung der Schuldnerin einen Verstoß gegen die von ihm im dortigen Erkenntnisverfahren erwirkte Beschlussverfügung sieht und seinerseits deswegen die Festsetzung von Ordnungsgeld betreibt.

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 U 82/02
    Denn im Hinblick auf den Umstand, dass der Antragsteller - wie der Senat in seinem am heutigen Tage in dem Verfahren 20 W 35/02 verkündeten Beschluss ausgeführt hat - trotz der übereinstimmenden Erledigungserklärung gemäß § 890 ZPO gegen die Antragsgegnerin vollstrecken kann, im Zwangsvollstreckungsverfahren aber nicht geprüft werden kann, ob die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht bloß summarisch zu prüfen gewesen, ob das Antragsbegehren zulässig und begründet war.
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 36/02
    Gleiches gilt hinsichtlich des im Verfahren 34 O 14/02 auf Antrag eines anderen Gläubigers erlassenen Ordnungsgeldbeschlusses des Landgerichts vom 27. März 2002, der im Beschwerdeverfahren 20 W 35/02 mit Beschluss vom heutigen Tage ebenfalls abgeändert worden ist, so dass sich die Frage einer Berücksichtigung des dort verhängten Ordnungsgeldes vorliegend ebenfalls nicht stellt.
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