Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 27.10.2003 - 20 W 356/02   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 28 Abs 2 FGG, § 146 Abs 1 S 1 KostO, § 147 Abs 2 KostO, § 156 Abs 2 S 2 KostO, § 156 Abs 4 S 4 KostO
    Kosten des Notars: Anfall der Vollzugsgebühr für die Einholung von Löschungsunterlagen bei einer lastenfreien Eigentumsübertragung; Divergenzvorlage zum BGH im Beschwerdeverfahren

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    Notarkostenbeschwerde, Divergenzvorlage; Vollzugsgebühr, Einholung Löschungsbewilligung bei Beurkundung, Verkäufer-Verpflichtung zur lastenfreien Eigentumsübertragung;Verkäufer-Verpflichtung zur lastenfreien Eigentumsübertragung.

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Notar bekommt nur Vollzugsgebühr für Einholung der Löschungsbewilligung

Verfahrensgang

  • LG Wiesbaden, 28.02.2002 - 4 T 826/01
  • LG Wiesbaden, 28.02.2002 - 4 T 827/01
  • OLG Frankfurt, 22.04.2002 - 20 W 134/02
  • LG Wiesbaden, 26.08.2002 - 4 T 826/01
  • OLG Frankfurt, 27.10.2003 - 20 W 356/02



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 12.07.2007 - V ZB 113/06  

    Immobilien - Beschaffung der Unterlagen nach Löschung: Vollzugsgebühr!

    Diesem weiten Begriffsverständnis entspricht es, die Beschaffung der Unterlagen für die von dem Verkäufer eines Grundstücks geschuldete Löschung von Grundpfandrechten als Vollzugstätigkeit zu qualifizieren (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27. Oktober 2003, 20 W 356/02, Juris; KG KGR 1998, 171, 172; OLG Düsseldorf, OLG Hamm, OLG Schleswig und OLG Zweibrücken aaO; Bund, JurBüro 2005, 455 f.).
  • OLG Köln, 16.09.2010 - 2 Wx 129/10  

    Notargebühren bei Vollzug eines Grundstückskaufvertrages mit Löschung nicht

    Die zur Kostenordnung ergangene Rechtsprechung der Obergerichte (z.B. OLG Celle, JurBüro 2010, 373; OLG Dresden, MittBayNot 2009, 403; OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 45; OLG Hamm, FGPrax 2009, 236; OLG München, FGPrax 2010, 152; so auch: OLG Hamm, OLGR 2002, 146, wobei dem Notar im Einzelfall eine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zustehen soll, wenn er eine besondere betreuende Tätigkeit entfaltet, die dazu dient, die Treuhandauflage in Einklang mit den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien zu erfüllen; OLG Oldenburg, ZNotP 2007, 279, welches die Auffassung vertritt, die Tätigkeit sei mit der dem Käufer in Rechnung gestellten Betreuungsgebühr für die Überwachung der Umschreibungsreife abgegolten; OLG Celle, FGPrax 2005, 86; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281; OLG Hamm, DNotZ 1990, 324; OLG Köln, [17. Zivilsenat], JurBüro 1988, 84; OLG Rostock, OLGR 2006, 413; OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 1599; jeweils für den Fall, dass eine Hebegebühr gem. § 149 KostO anfällt; wohl auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 27. Oktober 2003, 20 W 356/02, wobei die Entscheidung im konkreten Fall zu der Beschaffung von Löschungsunterlagen ergangen ist) sowie Teile der Literatur (Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 146 Rn. 27) vertreten die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.
  • OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11  

    Anwendbarkeit von § 156 KostO n. F.

    Der erkennende Senat hat bereits im Beschluss vom 27.10.2003, 20 W 356/02, zitiert nach juris, dargestellt, dass und aus welchen Gründen er in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass bei der dort gegebenen Fallgestaltung mit der Verpflichtung des Verkäufers zur lastenfreien Eigentumsübertragung und der auftragsgemäßen aktiven Beschaffung der Löschungsunterlagen eine Vollzugstätigkeit des Notars im Sinn des § 146 Abs. 1 KostO vorliegt.
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