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   OLG Frankfurt, 01.04.2003 - 20 W 386/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6312
OLG Frankfurt, 01.04.2003 - 20 W 386/02 (https://dejure.org/2003,6312)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.04.2003 - 20 W 386/02 (https://dejure.org/2003,6312)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. April 2003 - 20 W 386/02 (https://dejure.org/2003,6312)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2112 BGB, § 2113 BGB, § 2264 BGB, § 2265 BGB
    Gemeinschaftliches Testament mit Wiederverheiratungsklausel: Nebeneinander zwischen Vollerbschaft und Vorerbschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten; Gegenseitige Einsetzung zu alleinigen und ausschließlichen Erben ; Verfügungsrecht des Überlebenden über Nachlass des Erstversterbenden ; Bestimmung einer Wiederverheiratungsklausel; Rückwirkender Wegfall des Erbrechts des ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Wiederverheiratungsklausel und gemeinschaftliches Testament

  • Judicialis

    BGB § 2265; ; BGB § 2264; ; BGB § 2112; ; BGB § 2113

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2265; BGB § 2264; BGB § 2112; BGB § 2113
    Einsetzung des überlebgenden Ehegatten in gemeinschaftliches Testament als Alleinerbe und Wiederverheiratungsklausel - Vollerbschaft oder aufschiebend bedingte Vorerbschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.11.1985 - IVa ZB 5/85

    Voraussetzungen einer Vorlage; Zulässigkeit einer Wiederverheiratungsklausel in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.04.2003 - 20 W 386/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in einem gemeinschaftlichen Testament mit einer Wiederverheiratungsklausel angeordnet werden, dass der überlebende Ehegatte auflösend bedingter Vollerbe, gleichzeitig aber auch aufschiebend bedingter Vorerbe sein soll (BGHZ 96, 198 ff = FamRZ 1986, 155 = NJW-RR 1986, 493 = MittBayNot 1986, 93).

    Verstirbt der überlebende Ehegatte dagegen, ohne wieder geheiratet zu haben, so steht er endgültig als Vollerbe fest (BGHZ 96, 198 ff).

    Demzufolge greifen auch die Rechtswirkungen der §§ 2113 ff BGB nicht mehr ein und zwar unabhängig davon, ob die bedingte Vorerbschaft eine befreite oder eine nichtbefreite gewesen war (vgl. BGHZ 96, 198 ff).

  • OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 5 U 19/13

    Vermächtnisanspruch aus Erbvertrag: Unwirksamkeit einer

    Entsprechendes gilt für die von den Klägern weiter zum Beleg ihrer Rechtsauffassung erwähnte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 1.4.2003 (20 W 386/02), die sich mit einer Klausel befasste, die an eine Wiederverheiratung den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge - naturgemäß unter Berücksichtigung des überlebenden Ehegatten - knüpfte.
  • KG, 03.06.2016 - 6 W 127/15

    Erbescheinsverfahren: Erbscheinserteilung an einen vermeintlichen "Alleinerben"

    Die Schlusserbeneinsetzung i.S.v. § 2269 BGB i.V.m. einer Wiederverheiratungsklausel führt im Regelfall - soweit nicht Besonderheiten im Einzelfall für einen abweichenden Gestaltungswillen der testierenden Eheleute sprechen - einerseits zur Vollerbenstellung des überlebenden Ehegatten, zugleich aber auch zur bedingten Vor- und Nacherbschaft (BGH, Beschluss vom 06.11.1985 - IVa ZB 5/85 -, BGHZ 96, 198; Urteil vom 18.01.1961 - V ZR 83/59 -, FamRZ 61, 275; RG, Urteil vom 25.11.1937 -IV B 34/37 -, RGZ 156, 173; KG, Beschluss vom 30.12.1911 - 1 X 459/11 -, KGJ Bd. 42, 109 ff Nr. 23; OLG München, Beschluss vom 08.01.1937 - Wx 412/36, JFG Bd. 15, 39 ff, Nr. 12; OLG Celle, Beschluss vom 04.10.2012 - 6 W 180/12 -, ZEV 2013, 40, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.03.2011 - 3 W 150/10 -, FamRZ 2011, 1902, Rz. 4 zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2011 - 15 W 518/10 -, ZEV 2011, 589, Rz. 5 zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.04.2003 - 20 W 386/02 -, Rz. 22 zitiert nach juris; Reymann in Herberger/Martinek/Rüßmann, juris-PK-BGB u.a., 7. Aufl. 2014, § 2269 Rn. 10f.; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2269 Rn. 26; Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2269 Rn. 16 ff.; Staudinger/Kanzleiter, (2014) BGB, § 2269 Rn. 42; S. und T. Kappler in Erman, BGB, 14. Aufl., § 2269 Rn. 14).
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