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   OLG Frankfurt, 13.02.1995 - 20 W 394/94   

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https://dejure.org/1995,4443
OLG Frankfurt, 13.02.1995 - 20 W 394/94 (https://dejure.org/1995,4443)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.1995 - 20 W 394/94 (https://dejure.org/1995,4443)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Februar 1995 - 20 W 394/94 (https://dejure.org/1995,4443)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung der Erteilung eines beantragten Erbscheins ; Unterschrift des Erblassers als Voraussetzung für die Gültigkeit eines eigenhändig geschriebenen Testaments ; Erfassen eines unter der Unterschrift befindlichen Zusatzes durch die Unterschrift; Zusatz als einziger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Testament muss am Schluss unterschrieben werden - Eine Verfügung nach der Unterschrift kann aber ausnahmsweise wirksam sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 2247 2065 Abs. 1
    Wirksamkeit nicht unterschriebener testamentarischer Anordnungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 711
  • DNotZ 1996, 56
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Braunschweig, 20.03.2019 - 1 W 42/17

    Wirksamkeit eines sog. "Notizzetteltestaments"

    Der möglicherweise unter den Begriff fallende Personenkreis ist insbesondere wesentlich weiter, als bei einer Formulierung, die sich auf eine einzige Pflegekraft bezieht, die der pflegebedürftige Erblasser selbst bestimmt - aber im Testament nicht namentlich bezeichnet - hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Februar 1995 - 20 W 394/94 - NJW-RR 1995, S. 711 m.w.N.).
  • OLG München, 22.05.2013 - 31 Wx 55/13

    Testamentsauslegung: Erbeinsetzung einer "sich kümmernden" Person

    Bereits deshalb greift der Hinweis der Beteiligten zu 9 auf die Entscheidung des OLG Frankfurt (NJW-RR 1995, 711) nicht, da diese eine Erbeinsetzung zugunsten derjenigen Person betraf, die den Erblasser pflegt.
  • OLG Köln, 09.07.2014 - 2 Wx 188/14

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer letztwilligen Verfügung

    Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt, wonach eine testamentarische Anordnung mit dem Wortlaut "wer mich zuletzt pflegt, bekommt alles" dann nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB verstoßen soll, wenn der Erblasser vor seinem Tod pflegebedürftig war und seine Pflegeperson selbst bestimmt hat (OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 711).
  • OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 85/02

    Erbrecht; Ehegattentestament; Handschriftliches Testament; Einsetzung von

    Hieraus folgt, dass Ergänzungen oder Änderungen, die sich auf demselben Blatt befinden, auf dem auch das Testament niedergeschrieben ist, die aber von der Unterschrift des Erblassers räumlich nicht gedeckt werden, grundsätzlich gleichfalls besonders unterzeichnet werden müssen (BGH NJW 1974, 1083, 1084; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 711).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre, wenn der wirkliche Wille des Erblassers also nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird (BGH NJW 1974, 1083, 1084; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 711; BayObLG …

  • BayObLG, 26.03.1996 - 1Z BR 111/94

    Erbenermittlung von Amts wegen durch das Beschwerdegericht

    In Betracht kommt freilich, daß die in dem Testament mit den Worten "mein Häuschen mit Garten in B. soll daßjenige bekommen, der mich in Krankheit pflegt und mich betreut, das Grab übernimmt und mindestens 30 Jahre erhält und pflegt" umschriebene Verfügung mangels hinreichender Bestimmtheit wirkungslos ist (§ 2065 Abs. 2 BGB ; vgl. dazu BayObLG FamRZ 1992, 987; BayObLGZ 1992, 296, 300; OLG Frankfurt OLGZ 1992, 271 und NJW-RR 1995, 711 ).
  • AG Siegburg, 05.04.2014 - 50 VI 97/13

    Unwirksamkeit eines nicht wenigstens andeutungsweise in Schriftform

    Zwar hat sich auch das OLG Frankfurt in NJW-RR 1995, 711 dahingehend geäußert, dass Wirksamkeit anzunehmen sei, wenn der Erblasser denjenigen zum Erben bestimmt hat, der ihn zuletzt pflegen wird und er bei später eingetretener Pflegebedürftigkeit die Pflegeperson selbst bestimmt hat.
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