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   OLG Frankfurt, 13.12.2002 - 20 W 408/2002   

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https://dejure.org/2002,5799
OLG Frankfurt, 13.12.2002 - 20 W 408/2002 (https://dejure.org/2002,5799)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.12.2002 - 20 W 408/2002 (https://dejure.org/2002,5799)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Dezember 2002 - 20 W 408/2002 (https://dejure.org/2002,5799)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 16 Abs 2 FGG, § 22 Abs 2 S 2 FGG, § 29 Abs 4 FGG, § 45 Abs 1 WoEigG, § 172 ZPO
    Wiedereinsetzung im Wohnungseigentumsverfahren: Ursächlichkeit der fehlenden Rechtsmittelbelehrung seitens des Gerichts bei unterlassener Belehrung über die Form der Rechtsmitteleinlegung durch den Verfahrensbevollmächtigten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ; Fehlende Rechtsmittelbelehrung als Wiedereinsetzungsgrund; Ursächlichkeit eines Belehrungsmangel für das Versäumen der Rechtsmittelfrist

  • Judicialis

    WEG § 45 I; ; FGG § 29 IV; ; FGG § 22 II; ; FGG § 16 II; ; ZPO § 176 a.F.; ; ZPO § 172 n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittelbelehrung, Wiedereinsetzung, Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zivilverfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.05.2002 - V ZB 36/01

    Belehrung über befristete Rechtsmittel nach dem WEG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.12.2002 - 20 W 408/02
    In einem solchen Fall beruht die Fristversäumnis nicht ursächlich auf der fehlenden, nach dem Beschluss des BGH vom 02.05.2002 -V ZB 36/01- (FGPrax 2002, 166) erforderlichen Rechtsmittelbelehrung.

    Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung bei der landgerichtlichen Entscheidung steht, wie der BGH in seinem Beschluss vom 02.05.2002 -V ZB 36/01- (FGPrax 2002, 166=MDR 2002, 1140=ZWE 2002, 515) feststellt, weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung, noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen.

  • OLG Frankfurt, 25.07.2002 - 20 W 192/01

    Grundbuchsache: Weitere Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.12.2002 - 20 W 408/02
    Dem Sinn und Zweck der Mitwirkung des Rechtpflegers, nämlich im Interesse einer geordneten Rechtspflege und im Interesse der rechtssuchenden Parteien für eine rechtskundige Prüfung und Filterung des Vortrages im Rechtsbeschwerdeverfahren zu sorgen (vgl. OLG Köln Rpfleger 1990, 14 und 1994, 495; Senat, Beschluss vom 27.07.2002 -20 W 192/01- für das Grundbuchverfahren, ebenso Demharter: GBO, 24. Aufl., § 80, Rdnr. 10), wird bei einer derartigen Verfahrensweise allerdings nicht Rechnung getragen.
  • BGH, 09.02.1977 - IV ZR 170/76

    Urteilszustellung - Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.12.2002 - 20 W 408/02
    Bei ordnungsgemäßer Belehrung, die neben der Frist auch die Form des Rechtsmittels umfasst (BGH NJW 1977, 1198; Zöller/Greger: ZPO, 23. Aufl., § 233, Rdnr. 23, Stichwort "Informationspflicht") in dem Anwaltsschreiben vom 22.10.2002 hätte der Antragsteller bis zum 01.11.2002 auch formgerecht die sofortige weitere Beschwerde einlegen können.
  • OLG Köln, 02.11.1989 - 2 Wx 35/89

    Rechtspfleger; Beschwerdegericht; Erstbeschwerdegericht; Beschwerdeführer;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.12.2002 - 20 W 408/02
    Dem Sinn und Zweck der Mitwirkung des Rechtpflegers, nämlich im Interesse einer geordneten Rechtspflege und im Interesse der rechtssuchenden Parteien für eine rechtskundige Prüfung und Filterung des Vortrages im Rechtsbeschwerdeverfahren zu sorgen (vgl. OLG Köln Rpfleger 1990, 14 und 1994, 495; Senat, Beschluss vom 27.07.2002 -20 W 192/01- für das Grundbuchverfahren, ebenso Demharter: GBO, 24. Aufl., § 80, Rdnr. 10), wird bei einer derartigen Verfahrensweise allerdings nicht Rechnung getragen.
  • OLG Köln, 08.06.1994 - 2 Wx 5/94

    Begründung der weiteren Beschwerde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.12.2002 - 20 W 408/02
    Dem Sinn und Zweck der Mitwirkung des Rechtpflegers, nämlich im Interesse einer geordneten Rechtspflege und im Interesse der rechtssuchenden Parteien für eine rechtskundige Prüfung und Filterung des Vortrages im Rechtsbeschwerdeverfahren zu sorgen (vgl. OLG Köln Rpfleger 1990, 14 und 1994, 495; Senat, Beschluss vom 27.07.2002 -20 W 192/01- für das Grundbuchverfahren, ebenso Demharter: GBO, 24. Aufl., § 80, Rdnr. 10), wird bei einer derartigen Verfahrensweise allerdings nicht Rechnung getragen.
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