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   OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 20 W 46/01   

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https://dejure.org/2001,12785
OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 20 W 46/01 (https://dejure.org/2001,12785)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.08.2001 - 20 W 46/01 (https://dejure.org/2001,12785)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. August 2001 - 20 W 46/01 (https://dejure.org/2001,12785)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    PatG § 143 Abs. 5
    Erstattungsfähigkeit der Kosten des mit einem Prozessbevollmächtigten in Sozietät verbundenen Patentsanwalts

Papierfundstellen

  • GRUR 2003, 323 (Ls.)
  • GRUR-RR 2003, 30
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Karlsruhe, 19.04.2004 - 6 W 20/04

    Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten: Behandlung eines zugelassenen

    Eine Soziierung zwischen dem die Beklagten vertretenden Rechtsanwälte und dem mitwirkenden Patentanwalt steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen (vgl. zuletzt OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 30 m.w.N.).
  • OLG Köln, 29.08.2012 - 17 W 47/12

    Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz nicht gleichwertig mit Patentanwalt

    Dieses über die Rechtskenntnisse eines "Fachanwaltes" hinausgehende technische Wissen haben sie in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes einzusetzen, § 4 PAO (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 30).
  • OLG Düsseldorf, 16.09.2002 - 20 W 61/02
    Diese auf besondere fachliche Fähigkeiten (vgl. §§ 5 ff PatAnwO) gegründete Stellung mit entsprechenden Rechten und Pflichten besteht neben derjenigen eines Rechtsanwalts (OLG Karlsruhe, AnwBl 1989, 106, 107); die Unterschiede in der Schwerpunktsetzung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts einerseits und eines Patentanwaltes andererseits und die unterschiedlichen beiderseitigen Befähigungen verbieten grundsätzlich die Annahme, dass es sich bei den Tätigkeiten eines Patentanwalts um einen Teil der Aufgaben eines Rechtsanwalts handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 20.08.2001 - 20 W 46/01).
  • LG Düsseldorf, 11.08.2011 - 4a O 287/10

    Vergütungsanspruch

    Die Gebühren eines Patentanwalts sind gemäß § 27 Abs. 3 GebrMG auch dann zu erstatten, wenn er - wie hier - mit der Prozeßbevollmächtigten der Partei in einer Sozietät verbunden ist (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 30 - Patentanwaltskosten; vgl. zu allem Mes, PatG/GebrMG, 2. Auflage 2005, § 143 PatG, Rz. 27 ff. m. w. N.).
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