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   OLG Frankfurt, 26.10.2011 - 20 W 464/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,21296
OLG Frankfurt, 26.10.2011 - 20 W 464/11 (https://dejure.org/2011,21296)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.10.2011 - 20 W 464/11 (https://dejure.org/2011,21296)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Oktober 2011 - 20 W 464/11 (https://dejure.org/2011,21296)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 5 FamFG, § 51 Abs. 3 FamFG, § 272 Abs. I FamFG, § 300 Abs. 1 FamFG
    Zuständigkeitsbestimmung durch das OLG bei Bestellung eines vorläufigen Betreuers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer Zuständigkeitsbestimmung durch das OLG bei fehlender Verständigung des Eilgerichts und des Betreuungsgerichts über den Verbleib der über eine einstweilige Anordnung angelegten Akte

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuständigkeitsbestimmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Oberlandesgericht hinsichtlich des Verbleibs der über eine einstweilige Anordnung angelegten Akte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zuständigkeitsbestimmung bei Bestellung eines vorläufigen Betreuers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1240
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 19.08.2004 - 20 W 315/04

    Vorläufige Betreuerbestellung: Vom Eilgericht vorzunehmende

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2011 - 20 W 464/11
    8 Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Gießen nicht nur die Ehefrau des Betroffenen zu dessen vorläufiger Betreuerin bestellt, sondern auch die zunächst unterlassene Anhörung des Betroffenen nachgeholt und dafür Sorge getragen, dass gemäß § 289 FamFG die vorläufige Betreuerin verpflichtet und ihr gemäß § 290 FamFG die Bestellungsurkunde ausgehändigt wurde (zur Zuständigkeit des Eilgerichts hierfür siehe Senatsbeschluss FGPrax 2004, 287).

    Zwar wurde unter der Geltung des FGG nach Erledigung der durch die Dringlichkeit gebotenen vorläufigen Maßnahmen durch das Eilgericht nach einhelliger Rechtsprechung und Literatur im Streitfalle eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß §§ 5 Abs. 1, 65 Abs. 1 FGG dahingehend vorgenommen, dass das Betreuungsverfahren sodann von dem für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen allgemein zuständigen Gericht fortzuführen war (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1339 und FGPrax 1996, 145; OLG Hamm NJW-RR 2007, 157; OLG Frankfurt FGPrax 2004, 287 und FGPrax 2009, 161; Keidel/Kuntze/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 65 Rn. 9 jeweils m. w. N.).

  • OLG Hamm, 12.10.2006 - 15 Sbd 13/06

    Keine Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 65 Abs. 1 FGG durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2011 - 20 W 464/11
    Zwar wurde unter der Geltung des FGG nach Erledigung der durch die Dringlichkeit gebotenen vorläufigen Maßnahmen durch das Eilgericht nach einhelliger Rechtsprechung und Literatur im Streitfalle eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß §§ 5 Abs. 1, 65 Abs. 1 FGG dahingehend vorgenommen, dass das Betreuungsverfahren sodann von dem für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen allgemein zuständigen Gericht fortzuführen war (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1339 und FGPrax 1996, 145; OLG Hamm NJW-RR 2007, 157; OLG Frankfurt FGPrax 2004, 287 und FGPrax 2009, 161; Keidel/Kuntze/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 65 Rn. 9 jeweils m. w. N.).
  • BayObLG, 26.04.1996 - 3Z AR 27/96

    Übersendung eines Vorgangs vom Eilgericht an das allgemein zuständige Gericht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2011 - 20 W 464/11
    Zwar wurde unter der Geltung des FGG nach Erledigung der durch die Dringlichkeit gebotenen vorläufigen Maßnahmen durch das Eilgericht nach einhelliger Rechtsprechung und Literatur im Streitfalle eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß §§ 5 Abs. 1, 65 Abs. 1 FGG dahingehend vorgenommen, dass das Betreuungsverfahren sodann von dem für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen allgemein zuständigen Gericht fortzuführen war (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1339 und FGPrax 1996, 145; OLG Hamm NJW-RR 2007, 157; OLG Frankfurt FGPrax 2004, 287 und FGPrax 2009, 161; Keidel/Kuntze/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 65 Rn. 9 jeweils m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 02.04.2009 - 20 W 104/09

    Betreuungsverfahren: Örtlich zuständiges Gericht für die Nachholung der Anhörung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2011 - 20 W 464/11
    Zwar wurde unter der Geltung des FGG nach Erledigung der durch die Dringlichkeit gebotenen vorläufigen Maßnahmen durch das Eilgericht nach einhelliger Rechtsprechung und Literatur im Streitfalle eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß §§ 5 Abs. 1, 65 Abs. 1 FGG dahingehend vorgenommen, dass das Betreuungsverfahren sodann von dem für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen allgemein zuständigen Gericht fortzuführen war (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1339 und FGPrax 1996, 145; OLG Hamm NJW-RR 2007, 157; OLG Frankfurt FGPrax 2004, 287 und FGPrax 2009, 161; Keidel/Kuntze/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 65 Rn. 9 jeweils m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 18.02.2013 - 20 W 24/13

    Betreuung: Abgabe des Verfahrens an Wohnsitzgericht

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass aus der neuen Regelung des § 51 Abs. 3 FamFG, wonach das Verfahren der einstweiligen Anordnung nunmehr im Unterschied zum früheren Rechtszustand unter Geltung des FGG ein selbständiges Verfahren bildet, gefolgert, dass eine Anordnung der Fortführung eines (einheitlichen) Betreuungsverfahrens durch das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Erledigung der gebotenen Eilmaßnahmen durch das Eilgericht nicht mehr in Betracht kommt (Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 20 W 464/11 - FamRZ 2012, 1240).

    Denn die subsidiäre Eilzuständigkeit des § 272 Abs. 2 FamFG endet mit Erledigung sämtlicher durch die Dringlichkeit des Falles gebotener Maßnahmen und den hierdurch bedingten Wegfall des Fürsorge-bedürfnisses (so bereits Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - a.a.O; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 272 Rn. 38; Jurgeleit/Bucic, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 272 Rn. 8; Locher PraxisKomm. Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 2. Aufl., § 272 Rn. 21; Horndasch/Viefhues, FamFG, 2. Aufl., § 272 Rn. 7; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., § 272 Rn. 11 m. w. N.).

  • OLG Frankfurt, 21.01.2013 - 20 W 407/12

    Betreuung: Abgabe des Verfahrens von Eilgericht an Wohnsitzgericht

    Auf erneute Aktenübersendung lehnte der Betreuungsrichter des Amtsgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 23. November 2012 die Übernahme des vom Betreuungsgericht Gießen geführten einstweiligen Anordnungsverfahrens unter Hinweis auf § 272 Abs. 2 Satz 2 FamFG und die Entscheidung des Senats vom 26. Oktober 2011 (Az. 20 W 464/11 = FamRZ 2012, 1240) ab und wies darauf hin, das Hauptsacheverfahren werde beim Amtsgericht Frankfurt am Main zu Az.: .../12 geführt.

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass aus der neuen Regelung des § 51 Abs. 3 FamFG, wonach das Verfahren der einstweiligen Anordnung nunmehr im Unterschied zum früheren Rechtszustand unter Geltung des FGG ein selbständiges Verfahren bildet, gefolgert, dass eine Anordnung der Fortführung eines (einheitlichen) Betreuungsverfahrens durch das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Erledigung der gebotenen Eilmaßnahmen durch das Eilgericht nicht mehr in Betracht kommt (Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 20 W 464/11 - FamRZ 2012, 1240).

    Denn die subsidiäre Eilzuständigkeit des § 272 Abs. 2 FamFG endet mit Erledigung sämtlicher durch die Dringlichkeit des Falles gebotener Maßnahmen und den hierdurch bedingten Wegfall des Fürsorgebedürfnisses (so bereits Senatsbeschluss vom 26. Oktober 201 a.a.O; Damrau/Zimmermann, Betreuungs-recht, 4. Aufl., § 272 Rn. 38; Jurgeleit/Bucic, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 272 Rn. 8; Locher PraxisKomm. Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 2. Aufl., § 272 Rn. 21; Horndasch/Viefhues, FamFG, 2. Aufl., § 272 Rn. 7; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., § 272 Rn. 11 m. w. N.).

  • OLG Hamm, 06.10.2015 - 15 Sa 4/15

    Gerichtliche Zuständigkeit nach Anordnung einer vorläufigen Betreuung durch das

    Vielmehr hat das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen nach der erfolgten Mitteilung der getroffenen Eilmaßnahme das Verfahren ohne Weiteres fortzuführen, weil es ohnehin bereits zuständig ist (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 145; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1240).
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