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   OLG Frankfurt, 13.12.2002 - 20 W 490/00   

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https://dejure.org/2002,4905
OLG Frankfurt, 13.12.2002 - 20 W 490/00 (https://dejure.org/2002,4905)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.12.2002 - 20 W 490/00 (https://dejure.org/2002,4905)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Dezember 2002 - 20 W 490/00 (https://dejure.org/2002,4905)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 48 Abs 3 WoEigG
    Wohnungseigentumsverfahren: Festsetzung des Geschäftswerts bei Anfechtung von Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan, Verwalterentlastung und Entlastung des Beirats

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässige weitere Beschwerde gegen eine Geschäftswertfestsetzung durch das Amtsgericht ; Festsetzung des Geschäftswerts bei Anfechtung von Jahresabrechnungen; Anfechtung des Wirtschaftsplans einer Wohnungseigentümerversammlung; Verwalterentlastung; Entlastung des Beirats ...

  • Judicialis

    WEG § 48

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 48
    Geschäftswert, Jahresabrechnung, Anfechtung; Entlastung, Verwalter, Beirat

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geschäftswertfestsetzungen bei Anfechtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 19.05.2000 - 15 W 118/00

    Gegenstandswert für einen Beschlußanfechtungsantrag; Begrenzung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.12.2002 - 20 W 490/00
    Wenn im Einzelfall das Eigeninteresse des anfechtenden Wohnungseigentümers deutlich unter 25 % des Gesamtvolumens liegt, so kann eine weitere Herabsetzung geboten sein ( BayObLG WuM 1992, 714; WE 1999, 197, 198; OLG Hamm NZM 2001, 549; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 48 Rdnr 22 mit weiteren Nachweisen; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 48 Rdnr. 40; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 Rdnr. 20; vgl. dazu unten).

    Hier nimmt der Senat aus den genannten - in diesem Zusammenhang sinngemäß geltenden - Gründen ebenfalls 25 % des Gesamtvolumens als Geschäftswert an (so auch vgl. OLG Hamm NZM 2001, 549, 551; BayObLG NZM 2001, 713, 714; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 48 WEG Rdnr. 13), mithin für den vorliegenden Fall 14.671,80 DM (= 25 % von 58.687,20 DM).

    Für die Entlastung des Beirats muss allerdings deren wirtschaftlich erheblich geringere Bedeutung im Verhältnis zur Entlastung der Verwaltung berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamm NZM 2001, 549, 551).

    Der Senat hält hierfür den Hälftebetrag der Verwalterentlastung für angemessen (so auch vgl. OLG Hamm NZM 2001, 549, 551; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 48 WEG Rdnr. 13), mithin 2.500,- DM.

    Angesichts dieser erforderlichen Gesamtabwägung kann zur Überzeugung des Senats der ermittelte Geschäftswert nicht durch einen schematischen Berechnungsmodus herabgesetzt werden, etwa durch Begrenzung auf das Fünffache des persönlichen wirtschaftlichen Interesses der Antragsteller (so ausdrücklich BayObLG NZM 2001, 713; vgl. auch OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rdnr. 28; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 Rdnr. 16, je mit weiteren Nachweisen; anders jedoch OLG Hamm NZM 2001, 549, 551).

  • OLG Frankfurt, 09.12.2002 - 20 W 189/02

    Geschäftswertfestsetzung für die Beschwerdeinstanz eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.12.2002 - 20 W 490/00
    Nach der überwiegenden Auffassung, der sich auch der Senat angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 9.12.2002, 20 W 189/2002), richtet sich der Geschäftswert für die Anfechtung von Beschlüssen über die Entlastung des Verwalters in erster Linie danach, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter in Betracht kommen (BayObLG WE 1999, 197; Niedenführ/Schulze, a.a.O., Rdnr. 38; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., Rdnr. 21).

    In diesem Zusammenhang ist eine Abwägung der besonderen Umstände im konkreten Einzelfall erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 9.12.2002, 20 W 189/2002, OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; BayObLG NZM 2001, 713).

  • OLG Karlsruhe, 04.01.1996 - 11 Wx 113/95

    Weitere Beschwerde; Notwendigkeit von Instandsetzungsmaßnahmen;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.12.2002 - 20 W 490/00
    In diesem Zusammenhang ist eine Abwägung der besonderen Umstände im konkreten Einzelfall erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 9.12.2002, 20 W 189/2002, OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; BayObLG NZM 2001, 713).

    Angesichts dieser erforderlichen Gesamtabwägung kann zur Überzeugung des Senats der ermittelte Geschäftswert nicht durch einen schematischen Berechnungsmodus herabgesetzt werden, etwa durch Begrenzung auf das Fünffache des persönlichen wirtschaftlichen Interesses der Antragsteller (so ausdrücklich BayObLG NZM 2001, 713; vgl. auch OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rdnr. 28; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 Rdnr. 16, je mit weiteren Nachweisen; anders jedoch OLG Hamm NZM 2001, 549, 551).

  • OLG Frankfurt, 08.02.2005 - 20 W 231/01

    Wohnungseigentumsverfahren wegen Beschlussanfechtung und Auskunft durch den

    Wenn im Einzelfall das Eigeninteresse des anfechtenden Wohnungseigentümers deutlich unter 25 % des Gesamtvolumens liegt, so kann eine weitere Herabsetzung geboten sein (vgl. Senat, Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00; BayObLG WuM 1992, 714; WE 1999, 197; OLG Hamm NZM 2001, 549; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 48 Rz. 22 mit weiteren Nachweisen; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 40; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 20).

    Werden dagegen einzelne Positionen der Jahresabrechnung beanstandet, so richtet sich der Geschäftswert nach diesen Beträgen und 25 % des Restvolumens (vgl. Senat, Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O, § 48 Rz. 23; vgl. auch Palandt/Bassenge, a.a.O., § 48 WEG Rz. 14; Weitnauer/Mansel, a.a.O., § 48 Rz. 4).

    Hier nimmt der Senat aus den genannten - in diesem Zusammenhang sinngemäß geltenden - Gründen ebenfalls 20 % des Gesamtvolumens als Geschäftswert an (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00 (= dort 25 %); OLG Hamm NZM 2001, 549; BayObLG NZM 2001, 713; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 48 WEG Rz. 14), mithin für den vorliegenden Fall 83.186,74 DM (= 20 % von 415.933,70 DM).

    Nach der überwiegenden Auffassung, der sich auch der Senat angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 09.12.2002, 20 W 189/2002; Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00), richtet sich der Geschäftswert für die Anfechtung von Beschlüssen über die Entlastung des Verwalters (hier: TOP 2.3 der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.07.1999) in erster Linie danach, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter in Betracht kommen (BayObLG WE 1999, 197; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 38; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 48 Rz. 21).

    Für die Entlastung des Beirats (hier: TOP 8 der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.07.1999) muss allerdings deren wirtschaftlich erheblich geringere Bedeutung im Verhältnis zur Entlastung der Verwaltung berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00; OLG Hamm NZM 2001, 549).

    Der Senat hält hierfür den hälftigen Betrag der Verwalterentlastung für angemessen (so auch vgl. Senat, Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00; vgl. auch OLG Hamm NZM 2001, 549), mithin - insoweit abweichend zu den Vorinstanzen - 2.500,- DM.

  • OLG Frankfurt, 15.03.2005 - 20 W 153/03

    Wohnungseigentum: Nichtiger Eigentümerbeschluss über Zusatzvergütung des

    Dies dient unter anderem dem Zweck, die Wohnungseigentümer dazu anzuhalten, die über ihre subjektiven Interessen hinausgehende Wirkung des Verfahrens auf die anderen Beteiligten zu bedenken und von der leichtfertigen Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung abzusehen (Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 48 WEG Rz. 15; Senat, Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00).

    In diesem Zusammenhang ist eine Abwägung der besonderen Umstände im konkreten Einzelfall erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 09.12.2002, 20 W 189/2002; Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00; OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; BayObLG NZM 2001, 713).

    Angesichts dieser erforderlichen Gesamtabwägung kann zur Überzeugung des Senats (vgl. Beschluss vom 09.12.2002, 20 W 189/2002; Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00) der ermittelte Geschäftswert allerdings nicht durch einen schematischen Berechnungsmodus herabgesetzt werden, etwa durch Begrenzung auf das Fünffache des persönlichen wirtschaftlichen Interesses der Antragsteller (so ausdrücklich BayObLG NZM 2001, 713; vgl. auch OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 28; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 16, je mit weiteren Nachweisen; anders jedoch OLG Hamm NZM 2001, 549, 551).

  • OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 73/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Geschäftswert bei der Anfechtung von Beschlüssen über

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 09.12.2002, 20 W 189/02, Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/2000, Beschluss vom 07.03.2003, 20 W 15/02) bestimmt sich der Geschäftswert bei der Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung entsprechend der auch allgemeinen Auffassung nach einem Bruchteil von 20 ­ 25% des Gesamtvolumens, wodurch im Regelfall auch dem verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Gerichten Rechnung getragen wird.

    Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Anfechtung des Wirtschaftsplans (vgl. Senat, Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00).

    In diesem Zusammenhang ist eine Abwägung der besonderen Umstände im konkreten Einzelfall erforderlich (vgl. Senat Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00, Beschluss vom 09.12.2002, 20 W 189/2002; Beschluss vom 07.03.2003, 20 W 15/02; OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; BayObLG NZM 2001, 713).

  • OLG Frankfurt, 07.06.2006 - 20 W 494/04

    Wohnungseigentumsverfahren: Materielle Rechtskraft einer Sachentscheidung;

    Dies dient unter anderem dem Zweck, die Wohnungseigentümer dazu anzuhalten, die über ihre subjektiven Interessen hinausgehende Wirkung des Verfahrens auf die anderen Beteiligten zu bedenken und von der leichtfertigen Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung abzusehen (Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 15; Senat, Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00).
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