Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 20.07.2006

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05   

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OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05 (https://dejure.org/2006,1366)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.03.2006 - 20 W 5/05 (https://dejure.org/2006,1366)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. März 2006 - 20 W 5/05 (https://dejure.org/2006,1366)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf bare Zuzahlung nach Verschmelzung zweier unabhängiger Aktiengesellschaften ; Geltendmachung einer zu niedrigen Bemessung des Umtauschverhältnisses; Festlegung eines angemessenen Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung; Verschmelzung einer börsennotierten ...

  • Judicialis

    ZPO § 287 Abs. 2; ; UmwG § 2; ; UmwG § 4 Abs. 1; ; UmwG § 5 Abs. 1 Nr. 2; ; UmwG § 5 Abs. 1 Nr. 3; ; UmwG § 12; ; UmwG § 15 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zu den Anforderungen an ein angemessenes Umtauschverhältnis und an dessen gerichtliche Überprüfung bei der Verschmelzung unabhängiger Partner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Oberlandesgericht Stuttgart (Pressemitteilung)

    Umtauschverhältnis der Aktien zur Fusion Wüstenrot und Württembergische AG bestätigt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 764
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (26)

  • BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 116/00

    Beschwerdebefugnis im Spruchverfahren - gemeinsamer Vertreter außenstehender

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05
    Nach der in Literatur und Rechtsprechung gängigen Formulierung ist das Umtauschverhältnis dann angemessen, wenn der Wert der Anteile am untergegangenen übertragenden Rechtsträger dem Wert der neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger entspricht (vgl. nur BayObLGZ 2002, 400, 403; Lutter/Bork, a.a.O. § 15 Rn. 3; Lutter/Drygala, a.a.O. § 5 Rn. 18; Semler/Stengel/Gehling, UmwG, § 15 Rn. 20; Bungert BB 2000, 1845, 1846; Maier-Reimer ZHR 164 (2000), 563, 564; vgl. auch Lutter in FS Mestmäcker 1996, 949; Nonnemacher AG 1982, 153, 157).

    Den grundrechtlichen Schutz des Aktieneigentums können alle Anteilseigner der von der Verschmelzung betroffenen Unternehmen für sich in Anspruch nehmen (vgl. BayObLGZ 2002, 400, 407 f m.w.N.).

    Das bedeutet weder, dass das Gericht in jedem Fall eine völlige und eigenständige Neubewertung durchführen muss (so aber im Grundsatz Lutter/Drygala, UmwG, 4. Aufl,. § 10 Rn. 20 f unter der Voraussetzung konkreter Angriffe der Antragsteller), noch muss dazu zwingend ein Sachverständiger hinzugezogen (ebenso z.B. BayObLGZ 2002, 400, 404) oder eine Beweisaufnahme ohne Weiteres auf sämtliche tatsächlichen Detailfragen der Unternehmensbewertung erstreckt werden (besonders weitgehend jetzt BayObLG AG 2006, 41).

    Diese ist allgemein als Grundlage für die Berechnung der hier maßgeblichen Unternehmenswerte akzeptiert (ausführlich OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; BayObLGZ 2002, 400, 403 f, je m.w.N.) und ihre Anwendung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307).

    aa) Der Senat teilt schon im Ausgangspunkt die Ansicht des BayObLG, dass im Falle einer Verschmelzung, jedenfalls wenn sie unter unabhängigen Partnern vereinbart wird, der Börsenkurs der Aktien eines Verschmelzungspartners nicht zwingend die Untergrenze für den Wert eines Anteils an diesem Rechtsträger als Grundlage des Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses darstellen muss (BayObLGZ 2002, 400, 406 ff).

    bb) Auf einen Börsenwert des Unternehmens der WürttAG kann zur Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses auch schon deshalb nicht entscheidend abgestellt werden, weil die WüBetAG als übernehmender Rechtsträger nicht börsennotiert war, die Ermittlung eines angemessenen Umtauschverhältnisses aber eine Bewertung der Unternehmen nach gleichen Methoden erfordert (siehe z.B. BayObLGZ 2002, 400, 403; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 597; Lutter/Drygala a.a.O. § 5 Rn. 26; Piltz ZGR 2001, 185, 203 f und 209; Hüttemann ZGR 2001, 454, 464; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846 f; Welf Müller FS Röhricht 2005, S. 1015, 1030; vgl. auch BGHZ 147, 108, 121 f; a.A. z.B. Paschos ZIP 2003, 1017, 1021 f; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; Weiler/Meyer NZG 2003, 669, 671; für Konzernverschmelzungen auch Martens FS Röhricht 2005, S. 987, 989 f).

    Unabhängig davon kann bei der hier zu beurteilenden Verschmelzung für eine stichtagsbezogene Ermittlung der Wertrelation zweier Unternehmen der Börsenkurs des einen Unternehmens aus dem Zeitraum vor Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht, die fast neun Monate vor dem Stichtag liegt, zu dem auf diesen Stichtag ermittelten Ertragswert des anderen Unternehmens nicht ohne Weiteres in Beziehung gesetzt werden (vgl. auch BayObLGZ 2002, 400, 409).

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05
    Das gilt nicht nur allgemein im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O. § 12 FGG, Rn. 195), sondern insbesondere auch für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren; hier ist außerdem § 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung naturgemäß eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann und dass deshalb Aufwand, Kosten und Dauer des Verfahrens in einem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn liegen müssen (ausführlich OLG Stuttgart OLGReport 2004, 6, 9 und 10 f m.w.N.; vgl. auch BGHZ 147, 108, 116; BayObLG AG 2006, 41, 42; i.Erg. auch OLG Düsseldorf NZG 2004, 429: "im Rahmen der freien Beweiswürdigung").

    bb) Auf einen Börsenwert des Unternehmens der WürttAG kann zur Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses auch schon deshalb nicht entscheidend abgestellt werden, weil die WüBetAG als übernehmender Rechtsträger nicht börsennotiert war, die Ermittlung eines angemessenen Umtauschverhältnisses aber eine Bewertung der Unternehmen nach gleichen Methoden erfordert (siehe z.B. BayObLGZ 2002, 400, 403; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 597; Lutter/Drygala a.a.O. § 5 Rn. 26; Piltz ZGR 2001, 185, 203 f und 209; Hüttemann ZGR 2001, 454, 464; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846 f; Welf Müller FS Röhricht 2005, S. 1015, 1030; vgl. auch BGHZ 147, 108, 121 f; a.A. z.B. Paschos ZIP 2003, 1017, 1021 f; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; Weiler/Meyer NZG 2003, 669, 671; für Konzernverschmelzungen auch Martens FS Röhricht 2005, S. 987, 989 f).

    (1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zur Berechnung der Abfindung und des Ausgleichs bei Unternehmensverträgen auf den durchschnittlichen Kurs aus dem Zeitraum von drei Monaten vor dem Hauptversammlungstermin als Bewertungsstichtag abzustellen (BGHZ 147, 108, 118).

    Ein Aktionär, der sich bei einem ihm günstigen Kurs nicht zum Verkauf entschließt, ist nicht vor einer Kursveränderung durch Marktreaktionen auf die künftige Unternehmensentwicklung geschützt (vgl. BGHZ 147, 108, 120 f für den umgekehrten Fall) und er kann auch nicht verlangen, dass der Vorstand die Phantasien des Kapitalmarkts realisiert, d.h. etwaigen Übernahmebemühungen nachgibt, nur um den Aktionären einen höheren Kursgewinn zu realisieren.

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2004 - 19 W 1/03
    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05
    Die den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers zu gewährenden Anteile am übernehmenden Rechtsträger sind nach der Konzeption des UmwG für die Verschmelzung entgegen manch missverständlicher Formulierung keine "Abfindung" (so OLG Düsseldorf NZG 2004, 429) oder "Entschädigung" (so z.B. Meier-Reimer ZHR 164(2000), 563, 564) für den Verlust ihrer bisherigen Anteile und auch keine Gegenleistung für die Aufgabe der Anteile am untergegangenen übertragenden Rechtsträger (so beispielsweise Bermel/Hannapel in Goutier/Knopf/Tulloch, Kommentar zum Umwandlungsrecht, § 5 Rn. 13; anders zu Recht Lutter-Drygala a.a.O. § 5 Rn. 19 und 22).

    Das gilt nicht nur allgemein im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O. § 12 FGG, Rn. 195), sondern insbesondere auch für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren; hier ist außerdem § 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung naturgemäß eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann und dass deshalb Aufwand, Kosten und Dauer des Verfahrens in einem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn liegen müssen (ausführlich OLG Stuttgart OLGReport 2004, 6, 9 und 10 f m.w.N.; vgl. auch BGHZ 147, 108, 116; BayObLG AG 2006, 41, 42; i.Erg. auch OLG Düsseldorf NZG 2004, 429: "im Rahmen der freien Beweiswürdigung").

    Das Gericht kann im Spruchverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen und insbesondere nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 ZPO (s.o.) auch auf sonstige Erkenntnismöglichkeiten, zurückgreifen, so insbesondere auf den Verschmelzungsvertrag und -bericht oder den Verschmelzungsprüfungsbericht (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2004, 429, 430) sowie auf die sonstigen Umstände des Verschmelzungsverfahrens, das zu dem im Verschmelzungsvertrag festgelegten Umtauschverhältnis führt.

    Sie ist wie der Verschmelzungsbericht ebenfalls ein Instrument des präventiven Aktionärsschutzes (vgl. nur Kallmeyer/Müller a.a.O. § 9 Rn. 2) und erstreckt sich auf eine Prüfung der Plausibilität der Annahmen und Festsetzungen im Verschmelzungsbericht, insbesondere auch zur Frage des Umtauschverhältnisses (OLG Düsseldorf NZG 2004, 429, 430; BGH ZIP 1989, 980, 982).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05
    Als Wert der Anteile ist dabei aber nicht der Verkehrswert des Anteils als eigenständiges Wirtschaftsgut (vgl. dazu BVerfGE 100, 289, 302 ff), sondern der auf das Mitgliedschaftsrecht nach der jeweiligen Beteiligungsquote (§§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 oder 3 AktG) entfallende Anteil am Wert des Unternehmens als Ganzes zu verstehen (s.o. unter a)).

    Diese ist allgemein als Grundlage für die Berechnung der hier maßgeblichen Unternehmenswerte akzeptiert (ausführlich OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; BayObLGZ 2002, 400, 403 f, je m.w.N.) und ihre Anwendung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307).

    Es geht hier nicht wie etwa bei Unternehmensverträgen oder beim Ausschluss von Minderheitsaktionären um eine erzwungene Deinvestition gegen eine Abfindung, die dem betroffenen Anteilseigner das gewähren muss, was er bei freiwilliger Deinvestition am Markt oder in freier Verhandlung als Preis für seine einzelnen, selbständig handelbaren Anteile erzielt hätte (vgl. zur Berücksichtigung des Verkehrswerts des Anteils BVerfGE 100, 289, 307 ff).

  • BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05
    Decken sich die Interessen von Kleinaktionären, die an den Verhandlungen über Strukturänderungen nicht direkt beteiligt sein können, mit denen der Großaktionäre, so wird bereits durch diese Interessenhomogenität ein hinreichender Schutz der eigentumsrechtlichen Position aller Anteilseigner bewirkt (vgl. BVerfG NJW 2001, 279, 280 "Moto-Meter").

    Wegen der Interessenkongruenz unter den jeweiligen Anteilseignern eines jeden Rechtsträgers (s.o.) bedarf es dabei weder aus einfach- noch aus verfassungsrechtlicher Sicht eines weitergehenden Schutzes von Minderheitsaktionären, wie er gegen Maßnahmen eines herrschenden, von gegengerichteten Interessen geleiteten Mehrheitsaktionärs durch Ansatz eines Mindestwerts in Form des Börsenkurses der Aktien bzw. des Börsenwerts des Unternehmens erforderlich ist (vgl. i.e. BayObLG a.a.O.; ebenso z.B. Lutter/Drygala a.a.O. § 5 Rn. 24 ff; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995; Hüttemann ZGR 2001, 455, 465; Paschos ZIP 2003, 1017, 1022 ff; Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804; Bungert BB 2003, 699, 703; vgl. auch BVerfG NJW 2001, 279, 280, "Moto Meter"; a.A. Weiler/Meyer NZG 2003, 669; Weiler NZG 2000, 669; Reuter DB 2001, 2483, 2489 f; Puszkajler BB 2003, 1692).

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00

    Ermittlung des Börsenwertes einer einzugliedernden Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05
    Ob diese Art der Ermittlung eines Mischzinses eine angemessene Berücksichtigung der zu erwartenden Verzinsung am Stichtag samt Anschlussverzinsung nach Laufzeitende der genannten Anleihen ergibt oder ob es stattdessen sachgerechter wäre, auf die Stichtagsrendite längerlaufender Anleihen zurückzugreifen oder den Basiszins in anderer Weise aus der Zinsstruktur abzuleiten (vgl. dazu die Literaturangaben oben 2. a) aa) (3); außerdem Maul FS Drukarczyk 2003, S. 277; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 2004, S. 82 ff; zur Heranziehung von "Langläufern" in der Rechtsprechung: OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; LG Bremen AG 2003, 214; LG München AG 2002, 563, 565), kann dahinstehen.

    bb) Auf einen Börsenwert des Unternehmens der WürttAG kann zur Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses auch schon deshalb nicht entscheidend abgestellt werden, weil die WüBetAG als übernehmender Rechtsträger nicht börsennotiert war, die Ermittlung eines angemessenen Umtauschverhältnisses aber eine Bewertung der Unternehmen nach gleichen Methoden erfordert (siehe z.B. BayObLGZ 2002, 400, 403; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 597; Lutter/Drygala a.a.O. § 5 Rn. 26; Piltz ZGR 2001, 185, 203 f und 209; Hüttemann ZGR 2001, 454, 464; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846 f; Welf Müller FS Röhricht 2005, S. 1015, 1030; vgl. auch BGHZ 147, 108, 121 f; a.A. z.B. Paschos ZIP 2003, 1017, 1021 f; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; Weiler/Meyer NZG 2003, 669, 671; für Konzernverschmelzungen auch Martens FS Röhricht 2005, S. 987, 989 f).

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05
    Das bedeutet weder, dass das Gericht in jedem Fall eine völlige und eigenständige Neubewertung durchführen muss (so aber im Grundsatz Lutter/Drygala, UmwG, 4. Aufl,. § 10 Rn. 20 f unter der Voraussetzung konkreter Angriffe der Antragsteller), noch muss dazu zwingend ein Sachverständiger hinzugezogen (ebenso z.B. BayObLGZ 2002, 400, 404) oder eine Beweisaufnahme ohne Weiteres auf sämtliche tatsächlichen Detailfragen der Unternehmensbewertung erstreckt werden (besonders weitgehend jetzt BayObLG AG 2006, 41).

    Das gilt nicht nur allgemein im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O. § 12 FGG, Rn. 195), sondern insbesondere auch für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren; hier ist außerdem § 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung naturgemäß eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann und dass deshalb Aufwand, Kosten und Dauer des Verfahrens in einem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn liegen müssen (ausführlich OLG Stuttgart OLGReport 2004, 6, 9 und 10 f m.w.N.; vgl. auch BGHZ 147, 108, 116; BayObLG AG 2006, 41, 42; i.Erg. auch OLG Düsseldorf NZG 2004, 429: "im Rahmen der freien Beweiswürdigung").

  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 153/00

    Berechnung des Ausgleichs und der Abfindung außenstehender Aktionäre; Verzinsung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05
    Vielmehr hat die dafür maßgeblichen rechtlichen Faktoren (dazu oben) das Gericht zu bestimmen und auf ihrer Grundlage die maßgeblichen Unternehmenswerte festzustellen (BayObLG AG 2002, 390).

    aa) Das Gericht hat die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung eigenständig zu bestimmen (s.o.; vgl. auch BayObLG AG 2002, 390), so beispielsweise die generelle Frage nach einer Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, die Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder die Frage nach dem geltenden Steuerrecht.

  • LG Stuttgart, 09.02.2005 - 32 AktE 36/99

    Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften: Bestimmung des Börsenwerts der Aktie

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05
    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09.02.2005 - 32 AktE 36/99 KfH - aufgehoben.

    Das Landgericht hat mit Beschluss vom 09.02.2005 (AG 2005, 451 = DB 2005, 1160) eine bare Zuzahlung von 5, 41 EUR pro Aktie der WürttAG festgesetzt.

  • BGH, 22.05.1989 - II ZR 206/88

    Zustellung der Anfechtungsklage gegen eine Aktiengesellschaft; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05
    Sie ist wie der Verschmelzungsbericht ebenfalls ein Instrument des präventiven Aktionärsschutzes (vgl. nur Kallmeyer/Müller a.a.O. § 9 Rn. 2) und erstreckt sich auf eine Prüfung der Plausibilität der Annahmen und Festsetzungen im Verschmelzungsbericht, insbesondere auch zur Frage des Umtauschverhältnisses (OLG Düsseldorf NZG 2004, 429, 430; BGH ZIP 1989, 980, 982).
  • BGH, 16.02.2004 - II ZR 316/02

    Zulässigkeit eines mit zurückgekauften eigenen Aktien oder mit bedingtem Kapital

  • BayObLG, 21.10.1993 - 2Z BR 103/93

    Bestellung eines Verwaltungsbeirats durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluss

  • BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 87/04

    Auswirkungen eines Delistings auf den Fortgang eines aktienrechtlichen

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

  • OLG Stuttgart, 05.11.2003 - 20 W 5/03

    Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Geschäftswertfestsetzung bei

  • OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 19 W 3/04

    Mögliches Abfindungsangebot an die Aktionäre beim sog. "kalten Delisting"

  • OLG Zweibrücken, 09.03.1995 - 3 W 133/92

    Unternehmensbewertung im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

  • LG Heidelberg, 17.07.2001 - 11 T 2/01

    Umstellung des Grundkapitals auf Euro durch Glättung im Wege der Kapitalerhöhung

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

  • OLG Stuttgart, 15.04.2004 - 20 W 5/04

    Sachverständigenablehnung im aktienrechtlichen Spruchverfahren: Statthaftigkeit

  • BVerfG, 25.07.2003 - 1 BvR 234/01

    Schutz von Minderheitsaktionären bei Verschmelzung

  • BGH, 18.05.1978 - VII ZB 30/76

    Anschlußbeschwerde nach FGG

  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 16/84

    Wohnungseigentum: Zwangsversteigerung; weitere Anschlußwerte

  • OLG Hamburg, 31.07.2001 - 11 W 29/94
  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
  • OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06

    Konzernverschmelzung einer Tochter- auf die Muttergesellschaft; Bestimmung des

    Das Umtauschverhältnis ist dann angemessen, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers so bestimmt ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt (OLG Stuttgart AG 2006, 420, 421).

    Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Ermittlung der Unternehmenswerte der beiden Verschmelzungspartner nach ihren Ertragswerten (zum Ertragswertverfahren OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425, je m.w.N.) nicht zu beanstanden ist.

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).

    Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob der Verbundvorteil zwischen den Verschmelzungspartnern bei der Bewertung aufzuteilen ist, sondern welcher Schlüssel dafür angemessen ist (vgl. OLG Stuttgart AG 2006, 420, 426).

    Ebenso kann offen bleiben, ob gegebenenfalls eine hälftige Aufteilung (so etwa für Abfindungsfälle Komp, Zweifelsfragen des aktienrechtlichen Abfindungsanspruchs nach §§ 305, 320 b AktG, 2002, S. 320 ff) oder aber eine Aufteilung nach Ertragswertanteilen (so Adolff a.a.O. S. 493 f) als angemessen anzusehen ist (vgl. dazu auch OLG Stuttgart AG 2006, 420, 426 m.w.N.).

    Dieser stellt gesellschaftsrechtlich die Gegenleistung für die Vermögensübertragung dar, welche zugleich zum Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers und damit seinen Mitgliedschaftsrechten führt (dazu OLG Stuttgart AG 2006, 420, 421 f).

    Im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der "DAT-Altana"-Entscheidung zur Abfindung in Aktien (oben 1. a bb) und auf deren Umsetzung in der Folgeentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 147, 108, 115 ff) gehen die Vertreter dieser Ansicht überwiegend davon aus, dass es in diesem Kontext um eine Unternehmensbewertung nach der Marktkapitalisierung auf der Grundlage von Börsenkursen gehe (siehe Erb und Weiler/Meyer a.a.O.; vgl. auch Welf Müller, FS Röhricht, 2005, S. 1015, 1029 f) und dass gegebenenfalls wegen des Grundsatzes der Methodengleichheit (vgl. dazu OLG Stuttgart AG 2006, 420, 427 m.w.N. zum Meinungsstand) für beide Unternehmen der jeweilige Börsenwert anzusetzen sei (vgl. Mayer a.a.O.; zur abweichenden Ansicht unten 3.).

    Letztlich kann diese Frage offen bleiben, weil nicht nur bei der Verschmelzung zuvor unabhängiger Gesellschaften (dazu OLG Stuttgart AG 2006, 420, 427; vgl. auch BayObLG AG 2003, 569, 571), sondern auch im Fall der Konzernverschmelzung ein Umtauschverhältnis nicht nach einer von der Unternehmenswertrelation abweichenden Börsenkursrelation (also auf der Grundlage einer beidseitigen Anteilsbewertung) bemessen werden kann.

    Die Mehrheitsgesellschafterin ist zugleich aufnehmender Rechtsträger und als solcher Vertragspartner des Verschmelzungsvertrags, der unter diesen Umständen anders als bei der Verschmelzung unabhängiger Unternehmen (dazu OLG Stuttgart AG 2006, 420 ff) keine erhöhte Richtigkeitsgewähr mit sich bringt (vgl. auch Adolff a.a.O. S. 446).

    Grundsätzlich sind bei der Verschmelzung die Mitgliedschaftsrechte aller Anteilseigner vom Umtauschverhältnis betroffen, weshalb es nur dann angemessen ist, wenn es den Interessen sämtlicher Anteilseigner des verschmolzenen Unternehmens gerecht wird (ausführlich OLG Stuttgart AG 2006, 420, 421 f unter I.1. a und b, m.w.N.).

    Dieser "horziontale Interessenkonflikt" (vgl. auch schon OLG Stuttgart AG 2006, 420, 422 re. Sp.) ist auf besondere Weise mit dem aus der Konzernsituation herrührenden "vertikalen Interessenkonflikt" (oben unter 2.b) "verschränkt" (so Adolff a.a.O. S. 445 f).

  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    Für die Entscheidungsfindung ist maßgeblich, ob das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis iSv § 15 Abs. 1 UmwG zu niedrig bemessen bzw. nicht angemessen ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2006 - 20 W 5/05 -, Juris Rdn. 30; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 416).

    Das ist dann der Fall, wenn der Wert der Anteile am übertragenden Rechtsträger nicht in etwa dem Wert der ersatzweise zugeteilten Anteile am aufnehmenden Rechtsträger entspricht, sondern darüber liegt (vgl. OLG Stuttgart, WM 2010, 173, 175; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2006 - 20 W 5/05 -, Juris Rdn. 33).

    Als Wert der Anteile ist bei der Verschmelzung insoweit aber nicht der Verkehrswert des Anteils als eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern der auf das Mitgliedschaftsrecht nach der jeweiligen Beteiligungsquote entfallende Anteil am Wert des Unternehmens als Ganzes zu verstehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2006 - 20 W 5/05 -, Juris Rdn. 33).

    aa) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sowie entgegen teilweise - allerdings jeweils für den Fall der Verschmelzung gleichberechtigter Unternehmen - in diese Richtung zu verstehender Stellungnahmen in der Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe AG 2009, 47, 48; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2006 - 20 W 5/05 -, Juris Rdn. 68 ff.) und in der Literatur (vgl. Stilz, FS Mailänder, 2006, 423, 435 f.) war das Landgericht nicht an die von den beteiligten Verschmelzungspartnern gewählte Unternehmensbewertungsmethode bei der Überprüfung des Umtauschverhältnisses gebunden.

    Insbesondere steht nicht in Abrede, dass die von den Vertragspartnern gewählte Ertragswertmethode ihrerseits eine angemessene, d.h. geeignete und vertretbare (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2006 - 20 W 5/05 -, Juris Rdn. 66), Methode zur Unternehmensbewertung darstellt (vgl. etwa BGH, AG 2003, 627 f.; OLG Karlsruhe, NZG 2008, 791; KK/Simon, UmwG, § 12 Rdn. 16; Lutter, UmwG, 4 Aufl., § 12 Rdn. 4).

    Zutreffend wird insoweit zwar darauf hingewiesen, dass es bei Verschmelzungen wie hier nicht um eine Bewertung des einzelnen Anteils, sondern um eine Bewertung des gesamten Unternehmens geht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2006 - 20 W 5/05 -, Juris Rdn. 33).

    bbb) Ist mithin als Fazit vorstehender Erwägungen festzuhalten, dass nicht nur die Börsenkurse geeignet sind, den Wert eines Unternehmensanteils zu schätzen, vielmehr entgegen einer teilweise anzutreffenden Auffassung auch die Börsenwerte angemessene Schätzer für den Wert eines Gesamtunternehmens darstellen können (aA zuletzt LG Köln, Beschluss vom 24. Juli 2009 - 82 O 10/08 -, Juris Rdn. 156; ausdrücklich offen gelassen demgegenüber von OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2006 - 20 W 5/05 -, Juris Rdn. 70), stellt sich im Anschluss die Frage, welcher Methode - der marktorientierten oder dem fundamentalanalytischen Ertragswertverfahren - der Vorzug einzuräumen ist.

    Überdies steht dem der Grundsatz entgegen, wonach im Spruchverfahren Kosten und zusätzlicher Erkenntnisgewinn in angemessenem Verhältnis zueinander stehen müssen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2006 - 20 W 5/05 -, Juris Rdn. 41 mwNachw).

  • LG München I, 31.07.2015 - 5 HKO 16371/13

    Höhere Barabfindung für Aktionäre

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (vgl. BVerfG NJW 2012, 3020, 3022 = NZG 2012, 1035, 1037 = AG 2012, 674, 676 = ZIP 2012, 1656, 1658 = WM 2012, 1683, 1685 f.; OLG München BB 2007, 2395, 2397; ZIP 2009, 2339, 2340 = WM 2009, 1848, 1849; Beschluss vom 11.9.2014, Az. 31 Wx 278/13; OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425; 2007, 705, 706).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 20.07.2006 - 20 W 5/05 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,12181
OLG Stuttgart, 20.07.2006 - 20 W 5/05 (1) (https://dejure.org/2006,12181)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.07.2006 - 20 W 5/05 (1) (https://dejure.org/2006,12181)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Juli 2006 - 20 W 5/05 (1) (https://dejure.org/2006,12181)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vergütung des gemeinsamen Vertreters im Spruchverfahren zweiter Instanz

  • Wolters Kluwer

    Vergütung des gemeinsamen Vertreters im Beschwerdeverefahren nach dem Spruchgesetz (SpruchG); Anwendung des Vergütungsverzeichnisses (VV) des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes (RVG) für die anwaltliche Tätigkeit im Spruchverfahren

  • Judicialis

    SpruchG § 6 Abs. 2 Satz 1; ; RVG-VV Nr. 3513; ; RVG-VV Nr. 3500

  • rechtsportal.de

    Vergütung des gemeinsamen Vertreters im Spruchverfahren zweiter Instanz

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1748
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 26 W 11/20

    Keine Abänderung des als Gegenstandswert für die Vergütung der gemeinsamen

    Daraus folgt, dass der gemeinsame Vertreter für seine Tätigkeit eine Vergütung nach den Gebührensätzen verlangen kann, die auch sonst der Vergütung von Rechtsanwälten in Spruchverfahren zugrunde zu legen sind (vgl. für die Beschwerdeinstanz OLG Stuttgart, Beschluss v. 20.07.2006 - 20 W 5/05 Rn. 3, juris m.w.N.).
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