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   OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11   

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https://dejure.org/2012,2256
OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11 (https://dejure.org/2012,2256)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.02.2012 - 20 W 5/11 (https://dejure.org/2012,2256)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Februar 2012 - 20 W 5/11 (https://dejure.org/2012,2256)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 131; AktG § 132; FamFG § 26
    Erforderlichkeit i. S. v. § 131 Abs. 1 S. 1 AktG; Umfang des Auskunftsanspruchs des Aktionärs in Hauptversammlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Erforderlichkeit i.S. von § 131 Abs. 1 S. 1 AktG; Umfang der Auskunftspflicht der Gesellschaft

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Beschränkung des Auskunftsanspruchs des Aktionärs auf erforderliche Auskünfte ("Porsche")

  • Betriebs-Berater

    Zum Auskunftsanspruch der Porsche-Aktionäre aus § 131 Abs. 1 S. 1 AktG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 131; AktG § 132; SE-VO Art 9; FamFG § 26
    Begriff der Erforderlichkeit i.S. von § 131 Abs. 1 S. 1 AktG; Umfang der Auskunftspflicht der Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Keine Auskunftspflicht von Porsche

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Porsche und die Auskunftspflichten in der Hauptversammlung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aktienrecht, Aufsichtsrat, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Hauptversammlung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    OLG Stuttgart verneint Auskunftspflicht von Porsche

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Auskunftsanspruch der Porsche-Aktionäre aus § 131 Abs. 1 S. 1 AktG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 970
  • BB 2012, 650
  • NZG 2012, 425
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (25)

  • OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11
    Nach Abweisung der Anfechtungsklage durch das Landgericht hat der Senat durch Urteil vom 17.11.2010 die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93).

    aa) Maßstab für die Erforderlichkeit einer Auskunft im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist die Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (BGHZ 160, 385 [juris Rz. 9]; BGHZ 180, 9 [juris Rz. 39]; OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 510]).

    (1.1) Nicht jede marginale Information ist in diesem Sinne zur Beurteilung eines Beschlussgegenstandes erforderlich; vielmehr muss eine gewisse Maßgeblichkeitsschwelle überschritten sein (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 511]; Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 28; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 11; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 36; ähnlich Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 144 ["wesentliches Element für die Beurteilung"]; ebenso Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 30; Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 243 Rz. 250 [Ausscheiden "unerheblicher" Informationen]).

    (2.1) Detailinformationen sind dabei jedoch grundsätzlich nur insoweit erforderlich, als sie ein objektiver Durchschnittsaktionär benötigt, um beurteilen zu können, ob die Verwaltung sich kaufmännisch vernünftig verhalten hat (BGHZ 180, 9 [juris Rz. 41]; OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 735]).

    Das Auskunftsbegehren des Aktionärs muss aber auf Vorgänge von einigem Gewicht gerichtet sein, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Vorstands von Bedeutung sind (BGHZ 160, 385 [juris Rz. 10]; OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 516]; Hoffmann in Spindler/Stilz, 2. Aufl., § 120 Rz. 48; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 19 und § 131 Rz. 12).

    Dies gilt indessen nur, wenn deren Eintritt hinreichend wahrscheinlich ist, nicht dagegen für die Auswirkungen von zwar theoretisch denkbaren, aber höchst unwahrscheinlichen Ereignissen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 585]).

    Anderes gilt aber, wenn eine Information dem objektiven auch bei Erweiterung seiner Fragestellung keine sachgemäße Beurteilung ermöglicht, weil die weitere Information nicht erteilt werden kann oder darf (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 717]).

    (2.3.2) Ungeeignet zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung können außerdem Informationen sein, die den objektiven Durchschnittsaktionär bei der Beurteilung eines zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlichen Umstands in die Irre führen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 796]).

    Soweit die Erforderlichkeit anhand von TOP3 bzw. TOP4 (Entlastung des Vorstands bzw. Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009) zu beurteilen ist, sind regelmäßig nur Auskünfte in Bezug auf Vorgänge geboten, die sich auf den Entlastungszeitraum beziehen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 614]; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 53; Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 190; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rz. 206), hier also auf das vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2009 reichende Geschäftsjahr 2008/2009.

    Dies setzt aber voraus, dass diese Geschehnisse in den Entlastungszeitraum hinein fortwirken (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 615]; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 53; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rz. 206 i.V.m. 150) oder dass es um neue Gesichtspunkte geht, die einen zurückliegenden Vorgang in einem neuen Licht erscheinen lassen (BGHZ 160, 385 [juris Rz. 12]).

    Das deutsche Recht gewährt bislang das Auskunftsrecht in der Hauptversammlung unabhängig von der Stimmberechtigung (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 515]; Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 13; Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 85; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 131 Rz. 3).

    aa) Maßgeblich für die Feststellung, ob eine Frage vollständig beantwortet wurde, ist der Gegenstand der Frage (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 606]).

    (1) Was Gegenstand der Frage ist, muss in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers bestimmt werden (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 607] m.w.N.).

    (2) Ob der Gegenstand der Frage vollständig beantwortet wurde, bestimmt sich - vorbehaltlich der Erforderlichkeit der Auskunftserteilung - nach dem Detaillierungsgrad der Frage; dabei gilt, dass die Antwort umso weniger konkret ausfallen muss, je pauschaler die Frage gestellt wird (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 607] m.w.N.).

    bb) Das Gebot der Ermittlung des Erklärungsinhalts durch Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers gilt auch für die in der Hauptversammlung erteilte Auskunft (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 547] m.w.N.).

    Dabei sind nicht nur diejenigen Erklärungen zu berücksichtigen, die unmittelbar auf die Beantwortung des Auskunftsverlangens gerichtet waren, sondern auch frühere Wortbeiträge des Vorstands in der Hauptversammlung; dies gilt jedenfalls insoweit, als sie einen erkennbaren Bezug zu der betreffenden Frage aufweisen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 548] m.w.N.).

    aa) Der Auskunftsanspruch des Aktionärs richtet sich auf eine sachlich zutreffende Auskunft (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 527]; Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 42; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rz. 265; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 73 und 69; Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 69).

    Richtet sich die Frage auf eine subjektive Einschätzung des Vorstands, kann diesem jedoch nicht entgegen gehalten werden, die von ihm dazu erteilte Auskunft sei objektiv falsch (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 571]).

    Es genügt, dass die Auskunftserteilung - gegebenenfalls in Verbindung mit der Weiterleitung der Informationen an Dritte - konkret geeignet ist, die Beeinträchtigung hervorzurufen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 653] m.w.N.).

    aa) Das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts setzt nicht voraus, dass sich der Vorstand darauf bereits in der Hauptversammlung beruft oder dass er dort die Gründe für die Inanspruchnahme eines Auskunftsverweigerungsrechts darlegt (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 591] m.w.N.).

    Die Anforderungen an die Plausibilisierung dürfen nicht so hoch gesetzt werden, dass die Gesellschaft die Informationen, die sie an sich zurück halten dürfte, preisgeben müsste, um ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu begründen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 654] m.w.N.).

    cc) Maßgeblich für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Auskunftsrechts ist nicht der Zeitpunkt der Entscheidung im gerichtlichen Verfahren, sondern der Zeitpunkt des Auskunftsverlangens in der Hauptversammlung, hier also der 29.01.2010 (vgl. dazu ausführlich OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 664] m.w.N.).

    Schließlich vermag der pauschale Hinweis, bei den Einzelheiten der Derivatgeschäfte handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, durch deren Offenlegung sich der Vorstand nach § 404 AktG strafbar machen könnte (Bl. 203 f.), nicht zu überzeugen (vgl. dazu ausführlich OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 656]).

    Diese Basispreise ermöglichten den Kapitalmarktteilnehmern Rückschlüsse auf die interne Bewertung des Basiswerts durch die Antragsgegnerin, also auf deren Annahmen zum fundamentalen Wert von V. Damit konnten sie im Fall von Derivatgeschäften auf V-Aktien aus der Entwicklung des Aktienkurses darauf schließen, wann die Antragsgegnerin V-Aktien kaufen wird (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 660]).

    Jedenfalls drohte angesichts der Bedeutsamkeit der Bewertung von V. gerade durch die Antragsgegnerin aus Sicht der anderen Kapitalmarktteilnehmer im Fall des Bekanntwerdens von Informationen zur internen Bewertung von V. durch die Antragsgegnerin eine spekulationsbedingte Beeinflussung des Kurses der V-Aktien (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 660]), die für die Antragsgegnerin auch nach Aufgabe ihrer Absicht zur weiteren Aufstockung der V-Beteiligung mit nicht unerheblichen Nachteilen im Hinblick auf den Wert ihrer bereits erworbenen Aktien verbunden gewesen wäre.

    Im Zusammenhang mit Informationen über die Anzahl der Derivate ermöglichten sie außerdem - unter dem Aspekt der Eignung der Derivate zur wirtschaftlichen Absicherung des realen Erwerbs von V-Aktien - Rückschlüsse auf die künftige Entwicklung von Angebot und Nachfrage in Bezug auf V-Aktien (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 661]).

    Schließlich bestand im Fall der Offenlegung von Kosten der Derivatgeschäfte grundsätzlich die Gefahr von Rückschlüssen auf die vorgenannten Einzelheiten der Derivate, da sich die im Zuge des Abschlusses der Derivatgeschäfte zu entrichtenden Prämien und die bei Verlängerung ihrer Laufzeiten ("weiterrollen") zu entrichtenden Prämien ("Rollkosten") in Abhängigkeit von Basispreisen, Laufzeiten und Aktienkursen am Laufzeitende bestimmen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 808]).

    Die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften gebieten die Offenlegung von Einzelheiten der Derivatgeschäfte nicht (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 710]).

    Die Antragsgegnerin war insbesondere nicht unter dem Aspekt der "director's dealings" verpflichtet, die Einzelheiten ihrer Derivatgeschäfte auf V-Aktien wegen der Wahrnehmung von Führungsaufgaben durch ihre Aktionäre bei V. nach § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 2 und 3 WpHG i.V.m. § 10 Nr. 5 und 6 WpAIV der BaFin mitzuteilen bzw. nach § 15 Abs. 4 Satz 1 WpHG zu veröffentlichen, weil diese Aktionäre - insbesondere der Vorsitzende ihres Aufsichtsrats und FP - nicht mindestens zu 50% an der Antragsgegnerin beteiligt sind (dazu ausführlich OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 693 bis 705]).

    Die Beeinträchtigung der Kontrahierungsfähigkeit der Gesellschaft wegen Offenlegung von Informationen unter Verstoß gegen "ungeschriebene Diskretionsgesetze" im Wirtschaftsverkehr ist als hinreichender Nachteil im Sinne von § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG anerkannt (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 740] m.w.N.).

    (1) Nach der entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (Bl. 236 f.) weiterhin zu beachtenden (dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 670]) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Offenlegung von Informationen trotz damit für die Gesellschaft verbundener Nachteile geboten sein, wenn das Interesse an der Aufklärung von Pflichtwidrigkeiten überwiegt, da die Befugnis zur Auskunftsverweigerung kein Mittel des Vorstands sein darf, um sein eigenes pflichtwidriges Fehlverhalten vor der Hauptversammlung zu verbergen und sich dadurch der Verantwortung zu entziehen (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 49]).

    Der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung begründet kein umfassendes Aufklärungsinteresse in Bezug auf alle Informationen, die mit dem in Frage stehenden Sachverhalt irgendwie in Zusammenhang stehen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 672]).

    (2.1.1) Dies gilt zunächst für die Beanstandung des Zwischenlageberichts zum 31.01.2009 durch die BaFin, da dort nicht die Derivatgeschäfte, sondern nur das Unterlassen eines Hinweises auf das Erfordernis der Verlängerung des syndizierten Kredits zum 31.03.2009 beanstandet wurde (so schon OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 681]).

    Stattdessen stellt die Rechtsprechung ausschließlich auf die Funktion des Geschäfts ab (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 487]).

    Eine solche strukturelle Änderung war mit den Derivatgeschäften der Antragsgegnerin auf V-Aktien - mögen sie auch riskant gewesen sein - aber nicht verbunden (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 488]).

    Die Einordnung der Derivatgeschäfte als Hilfsgeschäfte wird durch ihren Umfang nicht berührt; maßgeblich sind insoweit nicht der Umfang oder die mit der Maßnahme einhergehenden Chancen und Risiken, sondern ihre Funktion (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 487]).

    Die Verantwortbarkeit der Eingehung eines Risikos ist aber nicht ex post anhand eines worst-case-Szenarios, sondern anhand einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit einer Verwirklichung des Risikos zu beurteilen (OLG Frankfurt, AG 2011, 173 [juris Rz. 108]; Krieger/Sailer-Coceani in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 93 Rz. 13; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 93 Rz. 81; gegen eine worst-case-Betrachtung schon OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 683]).

    Euro bzw. einschließlich des Rumpfgeschäftsjahres 2010 +8,302 Mrd Euro (Bl. 1073 f., vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 682]).

    Die Frage war aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs allenfalls zur Beurteilung der Entlastung der Verwaltung erforderlich; dazu musste der Durchschnittsaktionär jedoch keine Einzelheiten zu Zeitpunkt oder genauer Fragestellung von Prüfungen kennen, sondern lediglich wissen, ob sich der Vorstand der Antragsgegnerin vor dem Aufbau der Beteiligung an V. und im Lauf des Aufbaus der Beteiligung juristischen Beistands versichert hatte (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 617] zur fehlenden Erforderlichkeit der Kenntnis der Daten einzelner Organbeschlüsse).

    Zudem kann das mit einem Geschäft verbundene Risiko nicht allein aufgrund einer isolierten Betrachtung der anfallenden Kosten beurteilt werden (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 796]).

    Isolierte Auskünfte über die Kosten sind sogar grundsätzlich geeignet, den objektiven Durchschnittsaktionär in die Irre zu führen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 796]).

  • BGH, 29.11.1982 - II ZR 88/81

    Beschlußanfechtung wegen Auskunftsverweigerung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11
    (1) Nach der entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (Bl. 236 f.) weiterhin zu beachtenden (dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 670]) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Offenlegung von Informationen trotz damit für die Gesellschaft verbundener Nachteile geboten sein, wenn das Interesse an der Aufklärung von Pflichtwidrigkeiten überwiegt, da die Befugnis zur Auskunftsverweigerung kein Mittel des Vorstands sein darf, um sein eigenes pflichtwidriges Fehlverhalten vor der Hauptversammlung zu verbergen und sich dadurch der Verantwortung zu entziehen (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 49]).

    (1.1) Ein solches Aufklärungsinteresse ist allerdings nicht schon dann anzunehmen, wenn der Auskunft begehrende Aktionär lediglich behauptet, die Verwaltung habe unsorgfältig gearbeitet (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 50]) oder subjektiv den Verdacht hegt, die Verwaltungsorgane der Gesellschaft hätten ihre Pflichten verletzt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht (BGHZ 180, 9 [juris Rz. 43]); andernfalls könnte das gesetzliche Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands leicht unterlaufen werden (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 50]).

    Zur Annahme eines Aufklärungsinteresses bedarf es stattdessen objektiv begründeter Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; es müssen bestimmte Tatsachen vorliegen, die objektiv geeignet sind, den hinreichenden Verdacht einer schwerwiegenden, die Gesellschaft schädigenden oder gefährdenden Pflichtverletzung der Verwaltung zu begründen (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 49 f.]; BGHZ 180, 9 [juris Rz. 43]).

    Stattdessen bedarf es darüber hinaus zumindest der Begründung eines hinreichenden Verdachts (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 50]).

    Bei der Feststellung, ob solche Tatsachen vorliegen, können allerdings auch Vorgänge von Bedeutung sein, die sich nach der Hauptversammlung am 29.01.2010 ereignet haben, wenn diese bei rückschauender Betrachtung in Verbindung mit dem übrigen Sachverhalt als Beweisanzeichen dafür zu werten sind, dass schon im Zeitpunkt der Hauptversammlung schwere Versäumnisse der Geschäftsführung zu verzeichnen waren und der Vorstand in der Hauptversammlung diese Mängel sowie den Umstand erkennen konnte, dass eine Unterrichtung der Hauptversammlung deren Entscheidungen bei Ausrichtung auf das Unternehmensinteresse und die Belange aller Aktionäre wesentlich beeinflussen konnte (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 52]).

    Andernfalls könnte ein Auskunft begehrender Aktionär durch die bloße Behauptung eines Pflichtverstoßes der Verwaltung oder einen subjektiv gehegten Verdacht das gesetzlich geregelte Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands unterlaufen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade auszuschließen ist (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 50]).

    Ein Aufklärungsinteresse kann das Diskretionsinteresse in Bezug auf konkret begehrte Auskünfte nur dann überwinden, wenn gerade die geforderten Auskünfte geeignet sind, den Verdacht, auf dem das Aufklärungsinteresse beruht, zu bestätigen oder zu erhärten (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 48]).

    Andernfalls könnte ein Auskunft begehrender Aktionär durch die bloße Behauptung eines Pflichtenverstoßes der Verwaltung in Verbindung mit einem Antrag auf Beiziehung der Unterlagen, die in einem in diesem Zusammenhang eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sichergestellt wurden, das gesetzlich geregelte Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands unterlaufen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof gerade auszuschließen ist (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 50], so schon oben (1) (1.2)).

  • OLG Düsseldorf, 09.12.2009 - 6 W 45/09

    IKB Deutsche Industriebank AG: Sonderprüfer soll mögliche Pflichtverletzungen von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11
    Aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.12.2009 (ZIP 2010, 28 "IKB") ergibt sich nichts Anderes.

    Dort rügte das Gericht das umfangreiche Engagement im weltweiten Verbriefungsgeschäft, weil dadurch der Unternehmensgegenstand der Finanzierung der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des Mittelstandes, nicht gefördert werde (OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 28 [juris Rz. 39] "IKB").

    Dabei ist zu bedenken, dass die Grenze zum unverantwortlichen Risiko zwar vielfach pauschal in der Eingehung existentieller Risiken gesehen wird (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 28 [juris Rz. 51] "IKB"; Lutter, ZIP 2007, 841, 845; Mertens/Cahn in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 93 Rz. 87).

    Auch der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.12.2009 (ZIP 2010, 28) lässt sich eine solche Feststellung nicht entnehmen.

    Die Feststellung der Komplexität und Intransparenz dieser Finanzinstrumente basierte dabei auf dem Umstand, dass durch die Bildung von Portfolien aus Kreditforderungen und die mehrfache Hintereinanderschaltung von Portfolien kaum mehr abschätzbar gewesen sei, welche Risiken aus den Geschäften resultierten, zumal sich die Zusammensetzung der Portfolien durch Maßnahmen von Portfoliomanagern ändern konnte (OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 28 [juris Rz. 45 f.] "IKB").

    Unerheblich ist insoweit die Feststellung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, "die hinreichende Diversifikation des Kreditportfolios und damit insbesondere die Vermeidung von Klumpenrisiken" gehöre zu "den Grundsätzen des sorgfältigen Bankmanagements" (OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 28 [juris Rz. 51] "IKB"), da die Antragsgegnerin weder ein Kreditinstitut ist noch die Derivatgeschäfte als Finanzanlage abgeschlossen wurden.

  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11
    aa) Maßstab für die Erforderlichkeit einer Auskunft im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist die Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (BGHZ 160, 385 [juris Rz. 9]; BGHZ 180, 9 [juris Rz. 39]; OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 510]).

    (1) Dadurch wird der Auskunftsanspruch des Aktionärs sowohl in quantitativer und qualitativer Hinsicht als auch in Bezug auf seinen Detaillierungsgrad begrenzt (BGHZ 180, 9 [juris Rz. 39]).

    (2.1) Detailinformationen sind dabei jedoch grundsätzlich nur insoweit erforderlich, als sie ein objektiver Durchschnittsaktionär benötigt, um beurteilen zu können, ob die Verwaltung sich kaufmännisch vernünftig verhalten hat (BGHZ 180, 9 [juris Rz. 41]; OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 735]).

    (1.1) Ein solches Aufklärungsinteresse ist allerdings nicht schon dann anzunehmen, wenn der Auskunft begehrende Aktionär lediglich behauptet, die Verwaltung habe unsorgfältig gearbeitet (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 50]) oder subjektiv den Verdacht hegt, die Verwaltungsorgane der Gesellschaft hätten ihre Pflichten verletzt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht (BGHZ 180, 9 [juris Rz. 43]); andernfalls könnte das gesetzliche Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands leicht unterlaufen werden (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 50]).

    Zur Annahme eines Aufklärungsinteresses bedarf es stattdessen objektiv begründeter Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; es müssen bestimmte Tatsachen vorliegen, die objektiv geeignet sind, den hinreichenden Verdacht einer schwerwiegenden, die Gesellschaft schädigenden oder gefährdenden Pflichtverletzung der Verwaltung zu begründen (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 49 f.]; BGHZ 180, 9 [juris Rz. 43]).

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11
    aa) Maßstab für die Erforderlichkeit einer Auskunft im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist die Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (BGHZ 160, 385 [juris Rz. 9]; BGHZ 180, 9 [juris Rz. 39]; OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 510]).

    Zwar finden die für die Anfechtung der Entlastung wegen inhaltlicher Mängel geltenden erhöhten Anforderungen hier keine Anwendung, namentlich das Erfordernis eines eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoßes eines Organmitglieds (BGHZ 160, 385 [juris Rz. 10]).

    Das Auskunftsbegehren des Aktionärs muss aber auf Vorgänge von einigem Gewicht gerichtet sein, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Vorstands von Bedeutung sind (BGHZ 160, 385 [juris Rz. 10]; OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 516]; Hoffmann in Spindler/Stilz, 2. Aufl., § 120 Rz. 48; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 19 und § 131 Rz. 12).

    Dies setzt aber voraus, dass diese Geschehnisse in den Entlastungszeitraum hinein fortwirken (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 615]; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 53; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rz. 206 i.V.m. 150) oder dass es um neue Gesichtspunkte geht, die einen zurückliegenden Vorgang in einem neuen Licht erscheinen lassen (BGHZ 160, 385 [juris Rz. 12]).

  • BGH, 15.05.2000 - II ZR 359/98

    Ausgabe von Belegschaftsaktien; Bewertung und Bilanzierung von Lizenzrechten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11
    Der von ihr zum Beleg dafür angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2000 (BGHZ 144, 290 [juris Rz. 9]) ist ein solches Unmittelbarkeitserfordernis nicht zu entnehmen.

    Aus der von der Antragstellerin (Bl. 931) angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2000 (BGHZ 144, 290 [juris 9]) ergibt sich nichts Anderes.

    Der Bundesgerichtshof beurteilt die Frage der Vereinbarkeit eines Geschäfts mit dem Unternehmensgegenstand ausschließlich funktional, die "Höhe des ... eingesetzten Betrages ist dabei ohne Bedeutung" (BGHZ 144, 290 [juris 9]).

  • OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08

    Übernahmerechtliches Squeeze-Out: (Un-)Widerleglichkeit der Vermutung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11
    Nationale Gerichte sind nach Artikel 267 Abs. 1 lit. b) und Abs. 2 AEUV berechtigt, entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung der Handlungen der Organe der Europäischen Union dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, wozu auch Sekundärrechtsakte wie Richtlinien gehören, um die Letztentscheidungsbefugnis des Europäischen Gerichtshofs bei der Auslegung von Unionsrecht zu gewährleisten (Classen in Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 2. Aufl., § 4 Rz. 70; vgl. zur entsprechenden Vorschrift des Artikels 234 EG-Vertrag OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rz. 190]).

    Zwar könnte unter Umständen Anderes gelten, wenn sich eine bewusste Entscheidung des nationalen Gesetzgebers feststellen ließe, die entsprechenden Vorgaben der Richtlinie nicht umzusetzen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rz. 193 f.]).

    (2) Eine Vorlagepflicht besteht nach Artikel 267 Abs. 3 AEUV aber nur für letztinstanzlich entscheidende Gerichte (Classen in Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 2. Aufl., § 4 Rz. 70; vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rz. 188]).

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11
    Vor diesem Hintergrund ist die Eingehung von Risiken bei unternehmerischem Handeln nicht per se pflichtwidrig, sondern diesem im Gegenteil wesenseigen (BGHZ 135, 244 [juris Rz. 22] "ARAG/Garmenbeck").

    Zwar mag man von einem "übergroßen Risiko" sprechen, wenn der Vorstand die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, "in unverantwortlicher Weise" überspannt hat (BGHZ 135, 244 [juris Rz. 22] "ARAG/Garmenbeck", BGH, ZIP 2011, 1306 [juris Rz. 32]).

  • BVerfG, 20.12.2000 - 2 BvR 591/00

    Zur Verurteilung aufgrund mittelbarer Beweisführung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11
    Die von der Antragstellerin dazu angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2000 (NJW 2001, 2245) leitet zwar aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren einen Anspruch auf "materielle Beweisteilhabe" ab.

    Diesen definiert sie aber nur als Anspruch auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht (BVerfG, NJW 2001, 2245 [juris Rz. 42]).

  • OLG Frankfurt, 07.12.2010 - 5 U 29/10

    Zuständigkeit der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Erwerb einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11
    Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen vorgetragen, dass aus der für die Feststellung einer Pflichtverletzung bei unternehmerischen Entscheidungen maßgeblichen ex-ante-Perspektive (vgl. dazu OLG Frankfurt, AG 2011, 173 [juris Rz. 108]; Krieger/Sailer-Coceani in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 93 Rz. 13; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 93 Rz. 81) im Januar 2009 keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass sich die Verhandlungen über eine Verlängerung des syndizierten Kredits schwierig gestalten würden, und dass sie den kreditgewährenden Banken Anfang 2009 eine Besicherung durch die von ihr zwischenzeitlich erworbenen Aktien anbieten konnte, während der syndizierte Kredit bislang noch ungesichert war (Bl. 1078).

    Die Verantwortbarkeit der Eingehung eines Risikos ist aber nicht ex post anhand eines worst-case-Szenarios, sondern anhand einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit einer Verwirklichung des Risikos zu beurteilen (OLG Frankfurt, AG 2011, 173 [juris Rz. 108]; Krieger/Sailer-Coceani in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 93 Rz. 13; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 93 Rz. 81; gegen eine worst-case-Betrachtung schon OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 683]).

  • OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • EGMR, 16.10.2007 - 74336/01

    Rechtswidrige Durchsuchung einer Anwaltskanzlei zur Erlangung elektronisch

  • LG Hannover, 19.08.2009 - 23 O 90/09

    Aktiengesellschaft: Gerichtliche Entscheidung über Inhalt und Umfang des

  • BGH, 16.12.1959 - IV ZR 206/59

    Restitutionsklage

  • BGH, 05.06.1975 - II ZR 156/73

    Schweigepflicht der Aufsichtsratsmitglieder

  • BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91

    Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch

  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung

  • BGH, 31.05.2011 - II ZR 141/09

    Dritter Börsengang - Haftung der KfW gegenüber der Deutschen Telekom

  • BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 636/95

    Einschränkung des Auskunftsrechts eines Aktionärs durch Redezeitbegrenzung nach

  • EuGH, 25.06.2009 - C-14/08

    AUSSERGERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE WIE NOTARIELLE URKUNDEN, DIE AUSSERHALB EINES

  • OLG Brandenburg, 06.03.2000 - 8 Wx 595/99

    Zurückweisung von Vorbringen durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen;

  • OLG Hamburg, 12.01.2001 - 11 U 162/00

    Rechtmäßigkeit der Entlastung der Mitglieder eines Vorstandes und eines

  • OLG München, 24.09.2008 - 7 U 4230/07

    Aktiengesellschaft: Reichweite des Auskunftsrechts des Aktionärs bei Schaffung

  • OLG Stuttgart, 11.08.2004 - 20 U 3/04

    Aktiengesellschaft: Auskunftsanspruch des Aktionärs im faktischen Konzern

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Isolierte Anfechtung der Ablehnung

    Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet nicht, dass eine Straftat erwiesen wäre (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, 20 U 2/10, AG 2011, 93, juris Rn. 676; 20 W 5/11, AG 2012, 317, juris Rn 484).

    Vielmehr muss somit eine gewisse Maßgeblichkeitsschwelle überschritten sein (vgl. OLG Stuttgart, AG 2015, 163, juris Rn. 119; OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 356; OLG Stuttgart, AG 2011, 73, juris Rn. 511; Spindler/Stilz/Siems, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 28; Bürgers/Körber/Reger, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 11; MünchKommAktG/Kubis, 34. Aufl., § 131 Rn. 38; ähnlich Großkommentar AktG/Decher, 4. Aufl., § 131 Rn. 144 ["wesentliches Element für die Beurteilung"]; ebenso Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 30; Spindler/Stilz/Würthwein, AktG, 2. Aufl., § 243 Rn. 250 [Ausscheiden "unerheblicher" Informationen]).

    Das Auskunftsrecht des § 131 AktG dient nicht der allgemeinen Kontrolle der Verwaltung durch die Aktionäre, sondern nur der sachgerechten Ausübung der Mitgliedschaftsrechte im Zusammengang mit der konkreten Tagesordnung (vgl. OLG Stuttgart, AG 2015, 163, juris Rn. 119; OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 355; Großkommentar AktG/Decher, 4. Aufl., § 131 Rn. 245).

    Im Einzelfall kann sich das Auskunftsrecht auch auf Vorgänge außerhalb des Geschäftsjahres, für das Entlastung erteilt wird, erstrecken, wenn diese Geschehnisse in den Entlastungszeitraum hinein fortwirken oder es sich um neue Gesichtspunkte handelt, die einen zurückliegenden Vorgang in einem neuen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH II ZR 250/02, BGHZ 160, 385; OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 373; OLG Stuttgart, AG 2011, 93, juris Rn. 615 jeweils mwN).

    Sie muss demnach vollständig und sachlich zutreffend sein (vgl. OLG Stuttgart, AG 2015, 163, juris Rn. 122; OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 397 und 405; OLG Stuttgart AG 2011, 73, juris Rn. 606).

    Ob der Gegenstand der Frage vollständig beantwortet wurde, bestimmt sich nach dem Detaillierungsgrad der Frage, wobei die Antwort umso weniger konkret ausfallen muss je pauschaler die Frage gestellt wird (vgl. OLG Stuttgart, AG 2015, 163, juris Rn. 122; OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 400; OLG Stuttgart, AG 2011, 73, juris Rn. 607 m.w.N.).

    Besteht das Informationsbedürfnis des Aktionärs danach fort, muss er dies durch eine erneute, detailliertere Frage kundtun (vgl. OLG Stuttgart, AG 2015, 163, juris Rn. 122; OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 400; OLG Stuttgart, AG 2005, 94, juris Rn. 47; Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 131 Rn. 21; Bürgers/Körber/Reger, AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 17; Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 63).

    Der Auskunftsanspruch des Aktionärs wird nur durch eine sachlich zutreffende Auskunft erfüllt (vgl. OLG Stuttgart, AG 2015, 163, juris Rn. 123; OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 400; OLG Stuttgart, AG 2011, 73, juris Rn. 527; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 131 Rn. 73 und 69; Spindler/Stilz/Siems, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 69).

    Richtet sich die Frage auf eine subjektive Einschätzung des Vorstands, kann diesem jedoch nicht entgegen gehalten werden, die von ihm dazu erteilte Auskunft sei objektiv falsch (vgl. OLG Stuttgart, AG 2015, 163, juris Rn. 123; OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 400; OLG Stuttgart, AG 2011, 73, juris Rn. 571).

  • BGH, 05.11.2013 - II ZB 28/12

    Aktiengesellschaft: Umfang der Auskunftspflicht des Vorstands in der

    (1) Dem Wortlaut der Richtlinie lässt sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen (OLG Stuttgart, ZIP 2012, 970, 973; Busche, Festschrift Reuter, 2010, 939, 947; Kersting in KK-AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 113; ders., Festschrift Hoffmann-Becking, 2013, S. 651, 652 f.; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 131 Rn. 64; Pöschke, ZIP 2010, 1221, 1222; Ziemons in Nirk/Ziemons/Binnewies, Handbuch der Aktiengesellschaft, Stand März 2013, Rz. I 10.667; Lack, Rechtsfragen des individuellen Auskunftsrechts des Aktionärs nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts, 2009, S. 264).

    Eine Beschränkung des Fragerechts bzw. der Antwortpflicht auf zur Beurteilung eines Tagesordnungspunkts der Hauptversammlung erforderliche Informationen lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass ihr Anwendungsbereich nach Art. 1 Abs. 1 auf die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsaktien verbundener Rechte beschränkt ist (so aber OLG Stuttgart, ZIP 2012, 970, 973; Ziemons in Nirk/Ziemons/Binnewies, Handbuch der Aktiengesellschaft, Stand März 2013, Rz. I 10.667 unter Bezugnahme auf den Auslegungsgrundsatz des effet utile; Busche, Festschrift Reuter, 2010, S. 939, 948).

    Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist daher davon auszugehen, dass die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts ein für die Billigung des Organhandelns wesentlicher Umstand war und sich das Auskunftsrecht ausnahmsweise auf dessen konkreten Inhalt bezog (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 970, 971; BayObLG, ZIP 1996, 1251, 1253; Kersting in KK-AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 208).

  • OLG Stuttgart, 02.12.2014 - 20 AktG 1/14

    Freigabeverfahren nach Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss:

    Vielmehr muss somit eine gewisse Maßgeblichkeitsschwelle überschritten sein (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 356; OLG Stuttgart, AG 2011, 73, juris Rn. 511; Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 28; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 11; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 34. Aufl., § 131 Rn. 38; ähnlich Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 144 ["wesentliches Element für die Beurteilung"]; ebenso Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 30; Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 243 Rn. 250 [Ausscheiden "unerheblicher" Informationen]).

    Das Auskunftsrecht des § 131 AktG dient nicht der allgemeinen Kontrolle der Verwaltung durch die Aktionäre, sondern nur der sachgerechten Ausübung der Mitgliedschaftsrechte im Zusammengang mit der konkreten Tagesordnung (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 355; Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 245).

    Sie muss demnach vollständig und sachlich zutreffend sein (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 397 und 405; OLG Stuttgart AG 2011, 73, juris Rn. 606).

    Ob der Gegenstand der Frage vollständig beantwortet wurde, bestimmt sich nach dem Detaillierungsgrad der Frage, wobei die Antwort umso weniger konkret ausfallen muss je pauschaler die Frage gestellt wird (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 400; OLG Stuttgart, AG 2011, 73, juris Rn. 607 m.w.N.).

    Besteht das Informationsbedürfnis des Aktionärs danach fort, muss er dies durch eine erneute, detailliertere Frage kundtun (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 400; OLG Stuttgart, AG 2005, 94, juris Rn. 47; Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 131 Rn. 21; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 17; Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 63).

    Der Auskunftsanspruch des Aktionärs wird nur durch eine sachlich zutreffende Auskunft erfüllt (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 400; OLG Stuttgart, AG 2011, 73, juris Rn. 527; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 73 und 69; Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 69).

    Richtet sich die Frage auf eine subjektive Einschätzung des Vorstands, kann diesem jedoch nicht entgegen gehalten werden, die von ihm dazu erteilte Auskunft sei objektiv falsch (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 400; OLG Stuttgart, AG 2011, 73, juris Rn. 571).

  • LG Stuttgart, 19.12.2017 - 31 O 33/16

    Porsche Automobil Holding SE: Anfechtsungs- und Nichtigkeitsklage gegen

    Dieses Kriterium begrenzt das Informationsrecht des Aktionärs in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich seines Detaillierungsgrades (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07 -, BGHZ 180, 9 -38, Rn. 39 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 20 W 5/11 -, Rn. 354, juris).

    Auch wenn im Allgemeinen zur Beurteilung der Gewinnverwendung regelmäßig vor allem Auskünfte zur Gewinnermittlung oder zur Bildung von Rückstellungen erforderlich sind, jedoch nicht Auskünfte zu sämtlichen Geschäftsvorfällen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 20 W 5/11 -, Rn. 370, juris), kann der "Dieselskandal" der V. AG tiefgreifende Folgen für deren Fähigkeit haben, eine Dividende auszuschütten, was wiederum einen Aktionär der Beklagten dazu bewegen kann, die Fortsetzung der bisherigen Ausschüttungspolitik im Hinblick auf die zu erhaltende Liquidität der Gesellschaft in Frage zu stellen.

  • OLG Stuttgart, 26.03.2015 - 2 U 102/14

    Schadensersatz im Zusammenhang mit Leerverkäufen von Aktien: Gesamtabwägung im

    Eine Beiziehung ganzer Strafakten scheide aus, zumal diese Geschäftsgeheimnisse der Beklagten sowie sensible Daten Dritter enthalte (s. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 20 W 5/11, bei juris Rn. 490; vgl. Duplik, Rn. 488 ff.).
  • OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses der Aktiengesellschaft: Gefährdung

    In einem im ersten Rechtszug vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 O 33/10 KfH und im Beschwerdeverfahren vor dem Senat unter 20 W 5/11 geführten Auskunftserzwingungsverfahren macht die hiesige Klägerin geltend, die Fragen 1) bis 20) seien in der Hauptversammlung unzureichend beantwortet worden.
  • BGH, 14.01.2014 - II ZB 5/12

    Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung: Bindung des

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 20 W 5/11, juris; auszugsweise abgedruckt in ZIP 2012, 970).
  • BayObLG, 20.09.2021 - 101 ZBR 134/20

    Anspruch auf eidesstattliche Versicherung im aktienrechtlichen

    Denn diese Frage wird im Auskunftserzwingungsverfahren grundsätzlich nicht geprüft (vgl. KG, Beschluss vom 16. Juli 2009, 23 W 69/08, AG 2010, 254 [juris Rn. 37 ff.]; OLG Dresden, Beschluss vom 1. Dezember 1998, 7 W 426/98, AG 1999, 274 [juris Rn. 34]; a. A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Februar 2012; 20 W 5/11, AG 2012, 377 [juris Rn. 405 f.]; LG München I, Beschluss vom 28. Mai 2010, 5 HK O 14307/07, AG 2010, 919 [juris Rn. 34]; Poelzig in beck-OGK, AktG § 132 Rn. 17; Kersting in Kölner Kommentar zum AktG, AktG § 132 Rn. 6; Koch in Hüffer/Koch, Aktiengesetz, 15. Aufl. 2021, AktG § 132 Rn. 4a; Decher in Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz Großkommentar, § 132 Rn. 10; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, § 132 AktG Rn. 9; Kubis in Münchener Kommentar zum AktG, AktG § 132 Rn. 16; Drinhausen in Hölters, Aktiengesetz, AktG § 132 Rn. 5; wohl auch Reger in Bürgers/Körber/Lieder, Aktiengesetz, § 132 Rn. 3a; offengelassen in BGH AG 2014, 402 Rn. 83).

    a) Zwar wird im Schrifttum und zum Teil in der Rechtsprechung zum Aktienrecht die Auffassung vertreten, dass das Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 132 AktG auch dann eröffnet sei, wenn der Vorstand eine unrichtige Auskunft erteilt habe, da eine solche gleichzeitig eine Verweigerung der richtigen Auskunft darstelle und der Zweck des § 132 AktG, ein beschleunigtes und kostengünstiges Verfahren zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs zu schaffen, einer unterschiedlichen Behandlung von unvollständigen und unrichtigen Auskünften entgegenstehe (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 377 [juris Rn. 405 f.]; LG München I, AG 2010, 919 [juris Rn. 34]; Poelzig in beck-OGK, AktG § 132 Rn. 17; Kersting in Kölner Kommentar zum AktG, § 132 Rn 6; Koch in Hüffer/Koch, Aktiengesetz, AktG § 132 Rn. 4a; Decher in Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz Großkommentar, § 132 Rn. 10; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, § 132 AktG Rn. 9; Herrler in Grigoleit, AktG, § 132 Rn. 6; Kubis in Münchener Kommentar zum AktG, AktG § 132 Rn. 16; Drinhausen in Hölters, AktG, § 132 Rn. 5).

    Der Senat weicht von der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart ab, im Verfahren gemäß § 132 AktG werde geprüft, ob die Auskunft zutreffend erteilt worden sei (AG 2012, 377 [juris Rn. 405 f.]).

  • OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 21 W 33/11

    Umfang der Auskunftspflicht in Hauptversammlung nach Aktionärsrichtlinie

    Denn das durch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie gewährte Fragerecht steht unter dem Vorbehalt etwaiger Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten unter anderem zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vorbereitung und eines ordnungsgemäßen Ablaufes der Hauptversammlung treffen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 970, 973 ff.; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 131 Rdn. 12 jew.m.w.Nachw.; aA KK AktG/Kersting, 3. Aufl., § 131 Rdn. 77).

    Ohne die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (ZIP 2012, 970) hätte der Senat die vorgenannte Frage allein aufgrund der vereinzelt in einem Großkommentar ausgeführten, vom eigenen Standpunkt des Senats abweichenden Auffassung nicht für klärungsbedürftig angesehen.

  • OLG Karlsruhe, 29.04.2019 - 15 U 138/16

    Informationspflichten des Geschäftsführers einer Schutzgemeinschafts-Versammlung

    Das Auskunftsrecht geht nur so weit, wie es nach dem Gegenstand des Rechtsverhältnisses, dem Zweck des Auskunftsrechts und Treu und Glauben erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 01.12.2011 - III ZR 71/11, NJW 2012, 917, 919, Rn. 20; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.02.2012 - 20 W 5/11, ZIP 2012, 970, 975 zur analogen Anwendung des § 275 BGB, wenn Informationen nicht beschafft werden können).

    Sie war daher ohne Erkenntnisinteresse und damit nicht zu beantworten (K. Schmidt, Informationsrechte, S. 35 ff; vgl. - zur AG - BGH, Beschluss vom 14.01.2014 - II ZB 5/12, NZG 2014, 423, 424, Rn. 26; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.02.2012 - 20 W 5/11, ZIP 2012, 970, 971, 972).

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2015 - 26 W 14/14

    Auskunftsrechte der Aktionäre bei Zurückstellung der Entscheidung über die

  • OLG Stuttgart, 07.10.2019 - 20 U 2/18

    Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses wegen Verletzung der Auskunftspflicht in

  • LG Köln, 07.11.2013 - 91 O 64/13

    Informationsanspruch eines Aktionärs in Bezug auf Detailinformationen für die

  • LG München I, 31.07.2020 - 5 HKO 9709/19

    Hauptversammlung, Einkommen, Fonds, Gesellschaft, Aufsichtsrat, Marke, Auskunft,

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