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   OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 525/10   

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OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 525/10 (https://dejure.org/2011,16678)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.05.2011 - 20 W 525/10 (https://dejure.org/2011,16678)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Mai 2011 - 20 W 525/10 (https://dejure.org/2011,16678)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 18 Abs. 2
    Zulässigkeit des Namenszusatzes "Verband der ..." bei Vereinsnamen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Zusatzes "Verband der..." im Vereinsnamen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 18 Abs. 2
    Zulässigkeit des Zusatzes "Verband der ..." im Vereinsnamen

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "Verband" auch für geringe Mitgliederzahl von Verein

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verein darf auch mit wenig Mitgliedern Verband für heißen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 26.07.1999 - 15 W 51/99

    Verwendung "Euro" als Firmenbestandteil

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 525/10
    Der Beschwerdeführer ist als Vorverein auch beschwerdeberechtigt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.1999, Az. 15 W 51/99, mwN., zitiert nach juris), und seine erforderliche Beschwer folgt aus der Zurückweisung seines Eintragungsantrages durch das Amtsgericht.

    Allerdings gilt auch im Vereinsrecht nach ganz allgemeiner Auffassung der Grundsatz der sogenannten Namenswahrheit, der unter entsprechender Anwendung des § 18 Absatz 2 HGB aus dem dort gesetzlich verankerten allgemeinen Rechtsgrundsatz der Firmenwahrheit hergeleitet wird (u.a. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 25.03.1974, Az. 20 W 192/74 und 20.11.2000, Az. 20 W 192/2000, OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2006, Az. 2 Wx 44/05, OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.1999, Az. 15 W 51/99, jeweils zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 16.07.1974, Az. …

  • OLG Frankfurt, 20.11.2000 - 20 W 192/00

    Namenswahrheit im Vereinsrecht - Irreführung angesprochener Verkehrskreise -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 525/10
    Allerdings gilt auch im Vereinsrecht nach ganz allgemeiner Auffassung der Grundsatz der sogenannten Namenswahrheit, der unter entsprechender Anwendung des § 18 Absatz 2 HGB aus dem dort gesetzlich verankerten allgemeinen Rechtsgrundsatz der Firmenwahrheit hergeleitet wird (u.a. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 25.03.1974, Az. 20 W 192/74 und 20.11.2000, Az. 20 W 192/2000, OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2006, Az. 2 Wx 44/05, OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.1999, Az. 15 W 51/99, jeweils zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 16.07.1974, Az. …
  • OLG Frankfurt, 25.03.1974 - 20 W 192/74
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 525/10
    Allerdings gilt auch im Vereinsrecht nach ganz allgemeiner Auffassung der Grundsatz der sogenannten Namenswahrheit, der unter entsprechender Anwendung des § 18 Absatz 2 HGB aus dem dort gesetzlich verankerten allgemeinen Rechtsgrundsatz der Firmenwahrheit hergeleitet wird (u.a. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 25.03.1974, Az. 20 W 192/74 und 20.11.2000, Az. 20 W 192/2000, OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2006, Az. 2 Wx 44/05, OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.1999, Az. 15 W 51/99, jeweils zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 16.07.1974, Az. …
  • KG, 16.03.1999 - 5 U 7934/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 525/10
    Dagegen hat das Kammergericht entgegen diesen Auffassungen in einem Urteil vom 16.03.1999 (Az. 5 U 7934/97, in NJWE-WettbR, 2000, 33 f) zu der mit der "Irreführungseignung" nach § 18 Absatz 2 HGB vergleichbaren Problematik des Unterlassungsanspruchs nach § 3 UWG bei Verwendung der Bezeichnung "Verband" die Auffassung vertreten, angesichts der inzwischen erreichten Vielzahl auch kleinerer Verbände in allen Bereichen der Gesellschaft spiele die Größe der Vereinigung oder die Zahl ihrer Mitglieder keine Rolle mehr.
  • BGH, 26.01.1984 - I ZR 227/81

    Deutsche Heilpraktikerschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 525/10
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.01.1984 (Az. I ZR 227/81, zitiert nach juris) zur Frage der Irreführungseignung des Namens "Bundesverband Deutscher Heilpraktiker" im Zusammenhang mit § 3 UWG, unter anderem unter Hinweis auf die oben zitierte Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichts ausgeführt, es könne jedenfalls dann nicht als erfahrungswidrig angesehen werden, dass die Bezeichnung "Verband" den Eindruck eines organisatorischen Zusammenschlusses von nicht unerheblicher Größe - entweder aufgrund einer größeren Anzahl von Mitgliedern oder aufgrund des Zusammenschlusses mehrerer Vereine - erwecke, wenn es um die dort zur Entscheidung anstehende Verbindung des Begriffes "Verband" mit dem Zusatz "Bundes" gehe.
  • OLG Stuttgart, 31.05.1999 - 8 W 136/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 525/10
    Aufgrund dieser mit der Gesetzesnovellierung beabsichtigten Zäsur im Firmenrecht kann somit auf die Rechtsprechung aus früherer Zeit nicht mehr vorbehaltlos zurückgegriffen werden (so bereits der erkennende Senat im Beschluss vom 21.11.2000, aaO.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.05.1999, Az. 8 W 136/97, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 20.01.2006 - 2 Wx 44/05

    UWG-Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 525/10
    Allerdings gilt auch im Vereinsrecht nach ganz allgemeiner Auffassung der Grundsatz der sogenannten Namenswahrheit, der unter entsprechender Anwendung des § 18 Absatz 2 HGB aus dem dort gesetzlich verankerten allgemeinen Rechtsgrundsatz der Firmenwahrheit hergeleitet wird (u.a. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 25.03.1974, Az. 20 W 192/74 und 20.11.2000, Az. 20 W 192/2000, OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2006, Az. 2 Wx 44/05, OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.1999, Az. 15 W 51/99, jeweils zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 16.07.1974, Az. …
  • OLG Hamm, 29.09.2022 - 27 W 62/22

    Zulässigkeit des Bestandteils "Consulting" im Namen eines eingetragenen Vereins

    Allerdings gilt auch im Vereinsrecht nach ganz allgemeiner Auffassung der Grundsatz der sogenannten Namenswahrheit, der unter entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 HGB aus dem dort gesetzlich verankerten allgemeinen Rechtsgrundsatz der Firmenwahrheit hergeleitet wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2011 - 20 W 525/10 - OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.1999 - 15 W 51/99 -, jeweils nachgewiesen bei juris, Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 57 Rn. 2).

    Aus der entsprechenden Anwendung des § 18 Abs. 2 HGB auf den Vereinsnamen folgt indes, dass durch die Reformierung der Bestimmung im Jahr 1998 auch die Anforderungen an die Namenswahrheit im Vereinsrecht herabgesetzt sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2011 aaO; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Aufl. 2021 Rn. 165).

    Dabei ist ein objektivierter Maßstab aus der Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und dessen verständiger Würdigung anzulegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2011 aaO; Stöber/Otto aaO).

    Hinzu kommt, dass bei der Frage der Täuschungseignung grundsätzlich von dem vollständigen Namen auszugehen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2011 aaO), so dass sich eine wertende Betrachtung nur des Namensbestandteils "Consulting" vorliegend verbietet.

  • OLG Frankfurt, 16.04.2019 - 20 W 53/18

    Zur Firmierung einer UG mit dem Firmenbestandteil "Holding"

    Dieser Grundsatz ist durch das Handelsregister-Reformgesetz (HRefG) allerdings in materieller Hinsicht dahingehend eingeschränkt worden, dass sich die zur Irreführung geeignete Angabe auf ein geschäftliches Verhältnis beziehen muss, welches aus der objektiven Sicht des betroffenen Verkehrskreises - und zwar aus der Sicht des durchschnittlichen Angehörigen und dessen verständiger Würdigung - wesentlich ist (vergleiche RegBegr zum HRefG BT-Drucks 13/8444 S. 53; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 18, Rn. 13, m.w.N.; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20.11.2000, Az. 20 W 192/2000, zitiert nach juris, und u.a. Beschlüsse vom 03.05.2011, Az. 20 W 525/10 , zitiert nach juris und vom 09.08.2011, Az. 20 W 364/11, nicht veröffentlicht).

    Dabei muss letztlich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden, was als wesentliche Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise anzusehen ist (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20.11.2000, a.a.O., und u.a. Beschlüsse vom 03.05.2011, a.a.O., und vom 09.08.2011, a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 28.10.2014 - 20 W 411/12

    Registerrechtliche Zulässigkeit der Abänderung einer Firma

    Er ist durch das HRefG allerdings in materieller Hinsicht dahingehend eingeschränkt worden, dass sich die zur Irreführung geeignete Angabe auf ein geschäftliches Verhältnis beziehen muss, welches aus der objektiven Sicht des betroffenen Verkehrskreises - und zwar aus der Sicht des durchschnittlichen Angehörigen und dessen verständiger Würdigung - wesentlich ist (vgl. RegBegr zum HRefG BT-Drucks 13/8444 S. 53; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 18, Rn. 13, m.w.N.; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20.11.2000, Az. 20 W 192/2000, zitiert nach juris, und u.a. Beschlüsse vom 03.05.2011, Az. 20 W 525/10, zitiert nach juris und vom 09.08.2011, Az. 20 W 364/11, nicht veröffentlicht).

    Dabei muss letztlich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden, was als wesentliche Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise anzusehen ist (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20.11.2000, a.a.O., und u.a. Beschlüsse vom 03.05.2011, a.a.O., und vom 09.08.2011, a.a.O.).

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