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   OLG Frankfurt, 22.11.1995 - 20 W 538/95   

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https://dejure.org/1995,5086
OLG Frankfurt, 22.11.1995 - 20 W 538/95 (https://dejure.org/1995,5086)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.11.1995 - 20 W 538/95 (https://dejure.org/1995,5086)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. November 1995 - 20 W 538/95 (https://dejure.org/1995,5086)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 57; FEVG § 5 Abs. 1, § 7
    Ausländerrecht: Abschiebehaft, Erneute mündliche Anhörung des Betroffenen, Terminsladung mit schriftlicher Übersetzung des Abschiebungshaftantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 29.07.1992 - 3Z BR 90/92
    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.1995 - 20 W 538/95
    Der Senat ist mit anderen Oberlandesgerichten der Auffassung, daß von einer erneuten mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren nur abgesehen werden darf, wenn ausnahmsweise davon ausgegangen werden kann, sie werde nichts zur Sachaufklärung beitragen (vgl. BayobLG NVwZ 1993, 103; NVwZ 1992, 814 ; BayObLGZ 1992, 256 ; OLG Dresden InfAuslR 1995, 163; OLG Celle NdsRpfl. 1995, 214)).
  • OLG Frankfurt, 05.07.1984 - 20 W 169/84
    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.1995 - 20 W 538/95
    In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich der Betroffene bereits aus anderen als abschiebungshaftrechtlichen Gründen in öffentlichem Gewahrsam befindet, ist es mit dem Gesetz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FEVG ), aber auch den allgemeinen Grundsätzen eines fairen Verfahrens (vgl. dazu z.B. BVerfG NJW 1983, 2762 ; RiStBV Nr. 181 Abs. 2 ; vgl. auch Art. 5 und 6 EMRK ) nicht zu vereinbaren, daß der Betroffene keine Terminsladung mit schriftlicher Übersetzung des Abschiebungshaftantrags erhalten hat (vgl. dazu Senatsbeschluß 20 W 169/94 = NJW 1985, 1294 = Hess. JMBl. 1984, 792).
  • OLG Frankfurt, 20.12.1977 - 20 W 663/77
    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.1995 - 20 W 538/95
    Der Beschluß des Landgerichts ("Die sofortige Beschwerde des Ausländers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 2.10.1995 wird zurückgewiesen, weil der angefochtene Beschluß richtig ist. Die Kammer schließt sich der zutreffenden Beurteilung der Sache durch das Amtsgericht an. Die Kosten der Beschwerde hat der Beschwerdeführer zu tragen.") wird der gesetzlichen Vorgabe, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit Gründen zu versehen ist (§ 25 FGG ), nicht gerecht (vgl. dazu z.B. den Senatsbeschluß 20 W 663/77 = Rpfleger 1978, 310; BayObLG InfAuslR 1985, 6; NJW-RR 1988, 454; vgl. auch Jansen FG& 2. Aufl. S 25 Rn. 17; Keidel/Kuntze FGG Teil A 13. Aufl. S. 25 Rn. 1 ff; Bumiller/Winkler FGG 5. Aufl. § 25 Anm. 2; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 6. Aufl. S 25 FGG Anm. 1, jeweils m.w.N.; siehe auch den Senatsbeschluß 20 W 268/95 vom 27.6.1995 = 3 T 262/95 LG Kassel = 701 XIV 116 B/95 AG Kassel).
  • BayObLG, 19.03.1992 - 3Z BR 29/92

    Einreise eines iranischen Staatsangehörigen; Fehlende mündliche Anhörung durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.1995 - 20 W 538/95
    Der Senat ist mit anderen Oberlandesgerichten der Auffassung, daß von einer erneuten mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren nur abgesehen werden darf, wenn ausnahmsweise davon ausgegangen werden kann, sie werde nichts zur Sachaufklärung beitragen (vgl. BayobLG NVwZ 1993, 103; NVwZ 1992, 814 ; BayObLGZ 1992, 256 ; OLG Dresden InfAuslR 1995, 163; OLG Celle NdsRpfl. 1995, 214)).
  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.1995 - 20 W 538/95
    In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich der Betroffene bereits aus anderen als abschiebungshaftrechtlichen Gründen in öffentlichem Gewahrsam befindet, ist es mit dem Gesetz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FEVG ), aber auch den allgemeinen Grundsätzen eines fairen Verfahrens (vgl. dazu z.B. BVerfG NJW 1983, 2762 ; RiStBV Nr. 181 Abs. 2 ; vgl. auch Art. 5 und 6 EMRK ) nicht zu vereinbaren, daß der Betroffene keine Terminsladung mit schriftlicher Übersetzung des Abschiebungshaftantrags erhalten hat (vgl. dazu Senatsbeschluß 20 W 169/94 = NJW 1985, 1294 = Hess. JMBl. 1984, 792).
  • BayObLG, 31.03.1992 - 3Z BR 32/92
    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.1995 - 20 W 538/95
    Der Senat ist mit anderen Oberlandesgerichten der Auffassung, daß von einer erneuten mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren nur abgesehen werden darf, wenn ausnahmsweise davon ausgegangen werden kann, sie werde nichts zur Sachaufklärung beitragen (vgl. BayobLG NVwZ 1993, 103; NVwZ 1992, 814 ; BayObLGZ 1992, 256 ; OLG Dresden InfAuslR 1995, 163; OLG Celle NdsRpfl. 1995, 214)).
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