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   OLG Frankfurt, 12.06.2003 - 20 W 558/00   

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https://dejure.org/2003,6241
OLG Frankfurt, 12.06.2003 - 20 W 558/00 (https://dejure.org/2003,6241)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.06.2003 - 20 W 558/00 (https://dejure.org/2003,6241)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Juni 2003 - 20 W 558/00 (https://dejure.org/2003,6241)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 43 Abs 1 Nr 2 WoEigG
    Wohnungseigentumsverfahren: Beteiligtenfähigkeit des Verwalters; Hauptsacheerledigung durch einen Verwalterwechsel; Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Protokollberichtigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde; Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses; Anspruch auf erneute Versammlung; Sanierung einer Grundstückszufahrt; Verwalterwechsel; Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung; Anspruch auf Protokollberichtigung; Zulässigkeit der ...

  • Judicialis

    WEG § 43

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 43
    Zum Rechtsschutzbedürfnis eines Antrags auf Protokollberichtigung einer Wohnungseigentümerversammlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahren gegen Verwalter auf ordnungsgemäße Verwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 03.08.2000 - 2Z BR 184/99

    Glas als Gemeinschaftseigentum oder Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.06.2003 - 20 W 558/00
    Den Antragstellern steht der begehrte Zahlungsanspruch in Höhe von 764, 52 DM nebst Zinsen weder aus Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG in Verbindung mit §§ 683, 670 BGB noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 679, 683 BGB (vgl. BayObLG ZMR 2000, 187; NZM 2001, 1081) zu, denn sie haben mit der von ihnen durchgeführten Reparatur nicht ein Geschäft der Wohnungseigentümer, sondern ausschließlich ein eigenes Geschäft besorgt.

    Es ist grundsätzlich zulässig, durch Vereinbarung Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums einzelnen Wohnungseigentümern zu übertragen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.9.2001, 20 W 417/2000; vgl. weiter Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 21 Rz. 51; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 120, jeweils m. w. N.; BayObLG WuM 1995, 326; NZM 2001, 1081).

    Eine hiervon etwa abweichende Vorgehensweise zwischen den Beteiligten ­ welche zwischen den Beteiligten im einzelnen streitig ist ­ käme es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BayObLG NZM 2001, 1081, 1082).

  • BayObLG, 05.12.1989 - BReg. 2 Z 121/89

    Verletzung des Persönlichkeitsrecht durch Protokoll der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.06.2003 - 20 W 558/00
    Zwar ist es zutreffend, dass ein Wohnungseigentümer im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG die Berichtigung und ggf. auch Ergänzung einer inhaltlich unrichtigen oder unvollständigen Versammlungsniederschrift verlangen kann; Anspruchsgrundlage hierfür wäre das Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung (vgl. auch BayObLGZ 1982, 445, 447; WuM 1990, 173, 175).

    Dabei liegt es aber grundsätzlich im Interesse des Rechtsfriedens in einer Eigentümergemeinschaft, dass nicht wegen jeder Geringfügigkeit ein Protokollberichtigungsverfahren durchgeführt werden kann (BayObLGZ 1982, 445, 448; WuM 1990, 173, 175; vgl. weiter Staudinger/Bub, a.a.O., § 24 WEG Rz. 126).

    In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller an einer Ergänzung des Protokolls ­ und damit auch an einer nochmaligen Übersendung - mehr erkennbar ist, nachdem der Eigentümerbeschluss vom 29.3.2000, Tagesordnungspunkt 1, durch die Wohnungseigentümerversammlung wieder aufgehoben worden ist und keine Wirkung mehr entfaltet, zumal auch über den Inhalt des Beschlusses und die abgegebenen Stimmen bzw. die diesbezüglichen Mehrheitsverhältnisse im Ergebnis immer Einigkeit bestand (vgl. auch BayObLG WuM 1990, 173, 175).

  • BayObLG, 30.09.1992 - 2Z BR 61/92

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde trotz Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.06.2003 - 20 W 558/00
    Eine Erledigung der Hauptsache während des Beschwerdeverfahrens hat auf die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde grundsätzlich keinen Einfluss (vgl. auch BayObLG WuM 1992, 644, 645; WE 1993, 320).

    Der Senat sieht von einer Verwerfung der sofortigen weiteren Beschwerde als unzulässig lediglich deshalb ab, weil er ­ wie oben ausgeführt ­ davon ausgeht, dass das Rechtsschutzbedürfnis bereits in der Beschwerdeinstanz entfallen war; in diesem Fall ist die sofortige weitere Beschwerde grundsätzlich zulässig (vgl. BayObLG WuM 1992, 644, 645; WE 1993, 320).

  • BayObLG, 15.12.1982 - BReg. 2 Z 39/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.06.2003 - 20 W 558/00
    Zwar ist es zutreffend, dass ein Wohnungseigentümer im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG die Berichtigung und ggf. auch Ergänzung einer inhaltlich unrichtigen oder unvollständigen Versammlungsniederschrift verlangen kann; Anspruchsgrundlage hierfür wäre das Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung (vgl. auch BayObLGZ 1982, 445, 447; WuM 1990, 173, 175).

    Dabei liegt es aber grundsätzlich im Interesse des Rechtsfriedens in einer Eigentümergemeinschaft, dass nicht wegen jeder Geringfügigkeit ein Protokollberichtigungsverfahren durchgeführt werden kann (BayObLGZ 1982, 445, 448; WuM 1990, 173, 175; vgl. weiter Staudinger/Bub, a.a.O., § 24 WEG Rz. 126).

  • BayObLG, 03.05.1972 - BReg. 2 Z 7/72
    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.06.2003 - 20 W 558/00
    Zwar sind im Wohnungseigentumsverfahren Sachanträge grundsätzlich ohne Bindung an deren Wortlaut so auszulegen, dass sie nach Möglichkeit zu dem erkennbar erstrebten Ergebnis führen (vgl. Senat, Beschluss vom 27.3.2003, 20 W 308/00; BayObLG MDR 1981, 499; NJW 1972, 1377; Weitnauer/Hauger WEG, 8. Aufl., Anh. § 43 Anm. 3).
  • OLG Hamm, 27.01.1969 - 15 W 485/68
    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.06.2003 - 20 W 558/00
    Anders als etwa im Zivilprozess ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht einmal ein bestimmt formulierter Antrag erforderlich (vgl. OLG Hamm WE 1988, 92, 93; OLGZ 1969, 278).
  • OLG Saarbrücken, 04.10.1996 - 5 W 286/95

    Eigentum an Rolladenkästen in Wohnanlage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.06.2003 - 20 W 558/00
    Zwar weisen die Antragsteller zu Recht darauf hin, dass Außenrollläden und ­ rolllädenkästen in der Regel aus der Überlegung heraus Gemeinschaftseigentum darstellen, dass sie die äußere Gestaltung des Gebäudes mitprägen (vgl. KG ZMR 1985, 344; OLG Saarbrücken ZMR 1997, 31; BayObLG WE 1992, 232; Hügel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungseigentum, Teil 1, A.III. Rz. 37; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rz. 65; Röll/Sauren, Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 8. Aufl., Rz. 18; Staudinger/Rapp, a.a.O., § 5 WEG Rz. 25; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 5 Rz. 36; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 5 Rz. 17, jeweils m. w. N.).
  • BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 106/99

    Geschäftsführung ohne Auftrag zwischen Wohnungseigentümern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.06.2003 - 20 W 558/00
    Den Antragstellern steht der begehrte Zahlungsanspruch in Höhe von 764, 52 DM nebst Zinsen weder aus Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG in Verbindung mit §§ 683, 670 BGB noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 679, 683 BGB (vgl. BayObLG ZMR 2000, 187; NZM 2001, 1081) zu, denn sie haben mit der von ihnen durchgeführten Reparatur nicht ein Geschäft der Wohnungseigentümer, sondern ausschließlich ein eigenes Geschäft besorgt.
  • OLG Frankfurt, 08.02.2005 - 20 W 231/01

    Wohnungseigentumsverfahren wegen Beschlussanfechtung und Auskunft durch den

    Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit der inzwischen eingetretene Verwalterwechsel zu einer Erledigung der Hauptsache des Verfahrens gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG - um ein solches handelt es sich insoweit - geführt hat (vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 12.06.2003, 20 W 438/00 und 20 W 558/00 - ebenfalls diese Gemeinschaft betreffend).
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