Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 11.01.2001 - 20 W 78/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zuwiderhandlung gegen Unterlassungstitel - Ordnungsmittel - Erledigung der Hauptsache - wettbewerbswidrige Werbekampagne eines bedeutenden Unternehmens gegen bedeutenden Wettbewerber - angemessenes Ordnungsgeld
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Besprechungen u.ä.
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Verhängung von Ordnungsmitteln auch nach Fortfall eines Unterlassungstitels bei wettbewerbswidriger Werbekampagne
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf - 34 O 139/99
- OLG Düsseldorf, 11.01.2001 - 20 W 78/00
Zeitschriftenfundstellen
- GRUR-RR 2002, 151
- WM 2002, 246
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 36/02 Der beschließenden Senat steht seit langem auf den Standpunkt, dass auch im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Hinblick auf den Strafcharakter von § 890 ZPO sowie mit Rücksicht auf die Interessenlage im Wettbewerbsrecht die Vollstreckungsmöglichkeit generell eröffnet bleiben muss (zuletzt Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151 = Mitt. 2001, 322 = OLGR 2001, 414, Anlage G 4 im Verfahren 20 W 34/02; vgl. a. Beschluss vom 22.05.2000 - 20 W 43/99).
Diese Ansicht ist aber nur wenig praktikabel und vernachlässigt die interpretatorische Anpassung des § 775 ZPO an Unterlassungstitel, die auf ein Dauerverhalten zugeschnitten sind (Senat, Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151).
Selbst wenn man aber doch eine zeitliche Beschränkung fordern wollte, liegt es, wie der beschließende Senat in seinem vorzitierten Beschluss ausgeführt hat (GRUR-RR 2002, 151, 152), nahe, sie bei Fehlen ausdrücklicher Erklärungen - der Interessenlage gemäß - als konkludent erfolgt anzusehen.
Ein Ordnungsgeld ist jedenfalls so zu bemessen, dass der Verstoß sich "nicht lohnt" (vgl. Senat, Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151, 152 - m.w.N.).
- OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 34/02 Der beschließende Senat steht seit langem auf dem Standpunkt, dass auch im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Hinblick auf den Strafcharakter von § 890 ZPO sowie mit Rücksicht auf die Interessenlage im Wettbewerbsrecht die Vollstreckungsmöglichkeit generell eröffnet bleiben muss (zuletzt Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151 = Mitt. 2001, 322 = OLGR 2001, 414, Anlage G 4 im Verfahren 20 W 34/02; vgl. a. Beschluss vom 22.05.2000 - 20 W 43/99).
Diese Ansicht ist aber nur wenig praktikabel und vernachlässigt die interpretatorische Anpassung des § 775 ZPO an Unterlassungstitel, die auf ein Dauerverhalten zugeschnitten sind (Senat, Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151).
Ein Ordnungsgeld ist jedenfalls so zu bemessen, dass der Verstoß sich "nicht lohnt" (vgl. Senat, Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151, 152 - m.w.N.).
- OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 35/02 Der beschließende Senat steht seit langem auf dem Standpunkt, dass auch im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Hinblick auf den Strafcharakter von § 890 ZPO sowie mit Rücksicht auf die Interessenlage im Wettbewerbsrecht die Vollstreckungsmöglichkeit generell eröffnet bleiben muss (zuletzt Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151 = Mitt. 2001, 322 = OLGR 2001, 414, Anlage G 4 im Verfahren 20 W 34/02; vgl. a. Beschluss vom 22.05.2000 - 20 W 43/99).
Diese Ansicht ist aber nur wenig praktikabel und vernachlässigt die interpretatorische Anpassung des § 775 ZPO an Unterlassungstitel, die auf ein Dauerverhalten zugeschnitten sind (Senat, Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151).
Ein Ordnungsgeld ist jedenfalls so zu bemessen, dass der Verstoß sich "nicht lohnt" (vgl. Senat, Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151, 152 - m.w.N.).
- LG Bonn, 11.05.2006 - 6 T 110/06
Rechtsschutzinteresse, Ordnungsmittel, einstweilige Verfügung, einstweilige …
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 25.10.1966 entschieden (NJW 1967, 195 ff.) und mit seiner Entscheidung vom 23.04.1991 (NJW 1991, 3139) nochmals bekräftigt, dass die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel einen repressiven strafähnlichen Charakter haben, deren Verhängung eine Schuld im strafrechtlichen Sinne (§ 19 StGB) erfordere (…vgl. auch Zöller-Stöber, a.a.O., § 890 Rn. 5;… MüKo-Schilken, ZPO, 2. Aufl., § 890 Rn. 9;… Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 890 Rn. 15; BVerfG NJW 1981, 2457; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 211; OLG Düsseldorf WM 2002, 246; BayObLG WM 1989, 353; OLG Hamm MDR 1978, 585).
