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   OLG Stuttgart, 13.05.2005 - 20 W 9/05   

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https://dejure.org/2005,9861
OLG Stuttgart, 13.05.2005 - 20 W 9/05 (https://dejure.org/2005,9861)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.05.2005 - 20 W 9/05 (https://dejure.org/2005,9861)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. Mai 2005 - 20 W 9/05 (https://dejure.org/2005,9861)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Ausschluss eines Minderheitsaktionärs: Mündlichkeitsgrundsatz im Freigabeverfahren; Stellung des Nebenintervenienten im Verfahren über die Anfechtung bzw. Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses im Freigabeverfahren; Verfassungsmäßigkeit des sog. "Squeeze-out"; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anzuwendende Vorschriften bei einer sofortigen Beschwerde nach § 319 Abs. 6 S. 5 Aktiengesetz (AktG) ; Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung in erster Instanz; Wesen einer mündlichen Verhandlung; Verfassungsgemäßheit der§§ 327a ff. AktG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Freigabeverfahren bei Anfechtungsklage gegen Squeeze-out-Beschluss: Mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren und Nebenintervention

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AktG § 327
    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften übe den sog. Squeeze-out

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2005, 2235
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Jena, 12.10.2006 - 6 W 452/06

    Freigabeverfahren nach AktG

    Der Senat folgt insoweit der zutreffenden Auffassung des OLG Düsseldorf (AG 2005, 654) und des OLG Stuttgart (AG 2005, 662, 663), die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (K. Schmidt FS Happ 2006 S. 259, 268 ff).
  • KG, 10.12.2009 - 23 AktG 1/09

    Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung eines angefochtenen

    Auch war der im Hauptsacheverfahren 104 O 69/09 auf Seiten der hiesigen Antragstellerin beigetretene Nebenintervenient, die T/// B GmbH, nicht an dem vorliegenden Eilverfahren zu beteiligen, da es sich bei beiden Verfahren um verschiedene Streitgegenstände handelt (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 13.03.2008 - 5 W 4/08 in AG 2008, 667 ff., Rn. 24 ff., 26 nach juris; OLG Stuttgart Beschluss vom 13.05.2005 - 20 W 9/05 in AG 2005, 662 ff., Rn. 9 nach juris).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 319 Absatz 6 Satz 2, 247 Absatz 1 Satz 1 AktG und orientiert sich an OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.05.2005 - 20 W 9/05, in AG 2005, 662 ff.

  • OLG Stuttgart, 03.12.2008 - 20 W 12/08

    Handelsregistereintragung eines Squeeze-out-Beschlusses: Offensichtliche

    Der im Klageverfahren beigetretene Nebenintervenient ist daher im Freigabeverfahren nicht von Amts wegen beizuladen (OLG Stuttgart AG 2005, 662; OLG Düsseldorf AG 2005, 654 mit Anm. Neumann EWiR 2005, 847 und Anm. Gesmann-Nuissl WuB II A § 327a AktG 1.06).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2008 - 5 W 4/08

    Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

    Bereits für die Freigabeverfahren nach §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG war anerkannt, dass der Kläger der Anfechtungsklage und der ihm in diesem Verfahren beigetretene Nebenintervenient im Freigabeverfahren nicht notwendige Streitgenossen sind, weil der Nebenintervenient schon im Anfechtungsprozess nicht Partei ist und nicht dadurch zum notwendigen Streitgenossen wird, dass in einem gesonderten Verfahren über die Frage entschieden wird, ob der von ihm lediglich unterstützte Prozess der Eintragung in der Handelsregister entgegen steht (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2005, 654, Juris Rz. 27 ff., 31; OLG Stuttgart, AG 2005, 662, Juris Rz. 9).
  • OLG Frankfurt, 06.02.2007 - 5 W 46/06

    Übertragungsbeschluss: Eintragung im Handelsregister bei erhobenen

    Im übrigen ist der Sinn und Zweck des squeeze-out bewusst gegen die Minderheitsaktionäre gerichtet, deren Interessen ausreichend durch das Gebot einer ausreichenden Barabfindung geschützt werden, der Übertragungsbeschluss bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung und unterliegt nicht der materiell-rechtlichen Kontrolle auf Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (vgl. OLG Düsseldorf, Ag 2004, 207, Juris-Rz. 29 m. w. N.), zumal die Übertragung der Aktien durch squeeze-out nicht grundsätzlich unumkehrbar ist, sollte die Anfechtungsklage Erfolg haben, weil dann, so zwischenzeitlich nicht eine Umwandlung der Gesellschaft erfolgt ist, den Minderheitsaktionären die Aktien wieder zustehen, ob ipso jure oder im Sinne eines auf Naturalrestitution - Rückübereignung - gehenden Schadensersatzanspruches nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 6 AktG bedarf keiner Entscheidung (vgl. OLG Stuttgart, AG 2005, 662, Juris-Rz. 18).
  • OLG Frankfurt, 11.12.2007 - 5 W 30/07

    Freigabeverfahren nach Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer

    Die Drittinteressen führen auch nicht, wie jetzt geklärt ist (vgl. OLG Düsseldorf AG 2005, 654; OLG Stuttgart AG 2005, 662; K.Schmidt, wie oben, S.268), zu einer notwendigen Beteiligung der Nebenintervenienten des Rechtsstreits im Freigabeverfahren.
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