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   OLG Frankfurt, 09.03.1999 - 20 W 94/99   

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OLG Frankfurt, 09.03.1999 - 20 W 94/99 (https://dejure.org/1999,14097)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.03.1999 - 20 W 94/99 (https://dejure.org/1999,14097)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. März 1999 - 20 W 94/99 (https://dejure.org/1999,14097)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 1999, 841
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 01.12.1998 - 15 W 305/98

    Rechtsnachfolgeklausel auch bei Grundbuchberichtigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.03.1999 - 20 W 94/99
    OLG Hamm, Beschluss vom 1.12.1998 - 15 W 305/98 -, mitgeteilt von Helmut Engelhardt, Richter am OLG Hamm Aus dem Tatbestand: Die Beteiligte zu 2) war gemeinsam mit ihrem Ehemann als Miteigentümerin zu je 1/2 des im Grundbuch von H. Blatt ... verzeichneten Grundbesitzes eingetragen.
  • OLG Karlsruhe, 29.04.1999 - 11 Wx 44/98

    Namensbildung bei Partnerschaftsgesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.03.1999 - 20 W 94/99
    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.4.1999 - 11 Wx 44/98 - Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht 22. ZPO § 727 (Klauselumschreibung bei Rechtsnachfolge) Eine Vollstreckungsklausel kann in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO nach Eigentumsberichtigung vom Bucheigentümer auf den wahren Eigentümer umgeschrieben werden.
  • BFH, 18.09.1996 - I B 31/96

    Beteiligung eines Organträgers an der Organgesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.03.1999 - 20 W 94/99
    Ausgabe5_99 27.10.1999 14:17 Uhr Seite 491 (vgl. zum Meinungsstand BFH GmbHR 1997, 670 ).
  • BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13

    Handelsregistersache: Befugnis des Insolvenzverwalters für eine GmbH zur Änderung

    Für den Fall einer Veränderung des Geschäftsjahrs durch Satzungsänderung ist anerkannt, dass die dafür nach § 54 Abs. 3 GmbHG erforderliche Handelsregistereintragung konstitutiv ist, also nur ex nunc wirkt (BFH, GmbHR 1997, 670 f.; OLG Schleswig, AG 2001, 149; OLG Frankfurt am Main, GmbHR 1999, 484; Scholz/Priester, GmbHG, 11. Aufl., § 53 Rn. 187 mwN; a.A. für den Fall, dass die Änderung des Geschäftsjahrs rechtzeitig angemeldet, aber erst nach Ablauf des Geschäftsjahrs eingetragen worden ist: LG Frankfurt am Main, GmbHR 1978, 112 f.; LG Berlin, Rpfleger 1978, 143; Wachter, GmbHR 2014, 596).
  • OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 20 W 340/12

    Rückwirkende Eintragung einer Geschäftsjahresänderung

    Danach entspricht es der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, sei es zur Gesellschaftsvertrags- oder aber zur Satzungsänderung, dass die Eintragung einer Geschäftsjahresänderung keine rückwirkende Kraft entfalten kann (vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 18.09.1996, Az. I B 31/96, FG Nürnberg, Urteil vom 06.10.1998, Az. I 243/96, OLG Schleswig, Beschluss vom 17.05.2000, Az. 2 W 69/00, jeweils zitiert nach juris; LG Mülhausen, Urteil vom 28.11.1996, Az. 2 HKO 3170/96, GmbHR 1997, 313 f.; LG Essen, Beschluss vom 03.07.2002, Az. 42 T 4/02, GmbHR 2002, 1032; OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2006, Az. 15 W 279/06, zitiert nach juris, zu § 71 BGB; Beschluss des erkennenden Senats vom 09.03.1999, Az. 20 W 94/99 (Unwirksamkeit jedenfalls dann, wenn das gebildete Rumpfgeschäftsjahr im Zeitpunkt der Beschlussfassung und Anmeldung bereits abgelaufen ist); Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 20. Aufl. 2013, § 53, Rn. 65; Priester/Veil in Scholz, GmbH-Gesetz, 10. Aufl., 2010, § 53, Rn. 187; Stein, in Münchner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., 2011, § 181, Rn. 77, m.w.N.; Hüffer, Aktiengesetz, 10. Aufl., 2012, § 179, Rn. 27 f.; Seibt in Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 179, Rn. 41 f. Zöllner, in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 179, Rn. 206 f.; Wiedemann, in Großkommentar AktG, § 179, Rn. 163 f., Stand 01.09.1994; Hefermehl in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, § 181, Rn. 73 ff., Stand 12/1988; Zilias, "Rückwirkende Satzungsänderungen bei Kapitalgesellschaften?", JZ 1959, 50 ff; a.A .

    Für diese herrschende Meinung - der auch der Senat im Ergebnis nach wie vor folgt - wird zum einen angeführt, dass eine rückwirkende Geschäftsjahresänderung sich schon mit dem abstrakten Schutzzweck der in Bezug genommenen Gesetzesbestimmungen, wonach die Eintragung in das Handels- bzw. Vereinsregister Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gesellschaftsvertrags- bzw. Satzungsänderung ist, nicht in Einklang bringen lassen würde, so dass - insbesondere entgegen der oben zitierten Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.03.1978) - nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdung von Drittinteressen für die Unzulässigkeit einer rückwirkenden Geschäftsjahresänderung abgestellt werden könne (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 09.03.1999, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 18.09.1996, a.a.O. und OLG Hamm vom 07.12.2006, a.a.O.; auch Hoffmann in Michalski, GmbH-Gesetz, 2. Aufl. 2010, § 54, Rn. 42a, der § 54 Absatz 3 GmbHG als abschließende Regelung des frühesten Wirksamkeitszeitpunktes und damit als gesetzlichen Ausschluss der Rückwirkung begreifen will, da die Norm gerade auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berücksichtige und daher generell festlege, dass eine Änderung für den Zeitraum vor Eintragung keine Wirkung habe).

  • OLG Hamm, 07.12.2006 - 15 W 279/06

    Frühester Wirksamkeitszeitpunkt einer Satzungsänderung

    Die Auffassung, ein Satzungsänderungsbeschluss könne sich selbst rückwirkende Kraft beilegen (LG Frankfurt GmbHR 1978, 112; Waldner; Der eingetragene Verein, 18. Aufl., Rn. 143), lässt sich mit dem eindeutigen Wortlaut des § 71 Abs. 1 S. 1 BGB (so BFH GmbHR 1997, 670 zu § 54 Abs. 3 GmbHG), der den frühesten Wirksamkeitszeitpunkt der Satzungsänderung zwingend vorschreibt (Michalski/Hoffmann, GmbHG, § 53 Rn. 32), und mit dem abstrakten Schutzzweck des § 71 Abs. 1 S.1 BGB (BFH a.a.O.; OLG Frankfurt GmbHR 1999, 484) nicht vereinbaren.
  • OLG Schleswig, 17.05.2000 - 2 W 69/00

    Rückwirkende Änderung der Satzung einer AG hinsichtlich des Geschäftsjahres

    Die Frage, ob sich ein Satzungsänderungsbeschluß selbst rückwirkende Kraft beilegen, d. h. ein vor dem Eintragungsdatum liegendes Wirksamkeitsdatum bestimmen kann, wird von den Gerichten (sh. nur KG DR 1942, 735; OLG Frankfurt GmbHR 1999, 484; OLG Karlsruhe Rpfleger 1975, 178; LG Mühlhausen GmbHR 1997, 313; BFH GmbHR 1997, 670 f)) und der herrschenden Ansicht im juristischen Schrifttum (vgl. Wolff, Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Änderung des Geschäftsjahres bei Kapitalgesellschaften, DB 1999, 2149, 2150 re. Sp. mwN.) verneint.
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