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   OLG Dresden, 26.06.2000 - 20 WF 329/00   

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https://dejure.org/2000,6107
OLG Dresden, 26.06.2000 - 20 WF 329/00 (https://dejure.org/2000,6107)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.06.2000 - 20 WF 329/00 (https://dejure.org/2000,6107)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26. Juni 2000 - 20 WF 329/00 (https://dejure.org/2000,6107)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangsgeld; Rechtsbehelf; Beschwerde; Erfüllung; Unvertretbare Handlung; Beweis; Urkundsbeweis

  • Judicialis

    ZPO § 888; ; ZPO § 567

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 567 § 888
    Zum Einwand der Erfüllung im Rahmen der Vollstreckung nach § 888 ZPO

Verfahrensgang

  • AG Dresden - 305 F 884/99
  • OLG Dresden, 26.06.2000 - 20 WF 329/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 178 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 21.11.1988 - 20 W 76/88

    Anspruch auf Auskunftspflicht und Rechenschaftspflicht bei einem Bauherrenmodell;

    Auszug aus OLG Dresden, 26.06.2000 - 20 WF 329/00
    Soweit die Beschwerde sich auf den Einwand stützt, dass einzelne Handlungen aus dem Teilurteil bereits erfüllt seien, kann dieser Einwand im Beschwerdeverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn dies unstreitig ist oder durch Urkunden bewiesen wurde (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1989, 188).
  • OLG Koblenz, 22.09.2004 - 5 W 574/04

    Verhängung eines Zwangsgelds zur Erzwingung von Angaben aus dem Erbrecht

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  • OLG Celle, 01.04.2003 - 6 W 25/03

    Voraussetzungen des Antrages auf Festsetzung von Zwangsgeld; Behauptete Erfüllung

    Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, der Schuldner sei mit dem Erfüllungseinwand - soweit die Erfüllung nicht unstreitig ist - im Zwangsgeldfestsetzungsverfahren ausgeschlossen und müsse stattdessen Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erheben (so OLG Köln NJW-RR 1989, 188; FamRZ 1992, 1328; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 63, 64; OLGZ 76, 376, 379; OLG Dresden FamRZ 2001, 178; Musielak - Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 888 Rdnr. 8, § 887 Rdnr. 19), vermag der Senat dem jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen.
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