Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 20.08.1999 - 20 WF 47/99 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Prozeßkostenhilfe; Abänderbarkeit einer Jugendamtsurkunde; Regelunterhaltszahlung; Abänderungklage; Präklusion
- Judicialis
ZPO § 323 Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 323 Abs. 4
Abänderung einer Jugendamtsurkunde - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Pforzheim, 26.04.1999 - 5 F 89/99
- OLG Karlsruhe, 20.08.1999 - 20 WF 47/99
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 21/83
Abänderung einer vom Jugendamt errichteten vollstreckbaren Urkunde
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.08.1999 - 20 WF 47/99
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1984, 997) unterliegt eine vom Jugendamt formgerecht errichtete vollstreckbare Urkunde zwar der Abänderung nach § 323 ZPO.Auch dem Bundesgerichtshof (FamRZ 1984, 997 f.) ist es zweifelhaft erschienen, ob bei einer Jugendamtsurkunde im Wege der Abänderungsklage zulässigerweise nur - wie sonst bei Abänderungsklagen - eine Anpassung unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels oder gegebenenfalls mangels Verbindlichkeit der zugrundeliegenden Einschätzung - im Gewande der Abänderungsklage eine von dem abzuändernden Titel unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts verlangt werden kann oder ob eine Bindung an die Grundlagen des Titels jedenfalls unter bestimmten Umständen besteht, etwa dann, wenn sich der Schuldner zur Zahlung einer verhältnismäßig großzügigen Unterhaltsrente verpflichtet hat.
Abänderung unter Wahrung der Grundlagen des Titels und Abänderung auf den unter den jetzigen Verhältnissen angemessenen Unterhalt laufen dann aber auf dasselbe hinaus (BGH, FamRZ 1984, 997 ).
Für eine Präklusion, wie sie § 323 Abs. 2 ZPO für Klagen auf Abänderung von Urteilen vorsieht, ist bei Klagen auf Abänderung von Schuldtiteln, die unter § 323 Abs. 4 ZPO fallen, kein Raum (BGH, FamRZ 1984, 997 ).
- BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82
Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.08.1999 - 20 WF 47/99
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1983, 22) ist indessen geklärt, daß sich Voraussetzungen und Umfang einer etwaigen Abänderung sämtlicher Titel nach § 323 Abs. 4 ZPO, zu denen auch die Jugendamtsurkunden gehören, allein nach materiellem Recht richten (a.A. ohne Auseinandersetzung mit der Rspr. des BGH OLG KA - 18. Senat - NJW-RR 1994, 68).Da Geltungsgrund von ein- oder zweiseitig - freiwillig - errichteten Urkunden allein der Parteiwille ist (BGH, FamRZ 1983, 22 ), beurteilt sich die Frage nach Bindungswirkungen der abzuändernden Urkunde auf die Abänderungsentscheidung in erster Linie nach der Reichweite des Bindungswillens der Partei bzw. der Parteien.
Diese wechselseitige Bindungskraft rechtfertigt es, die Abänderung von Parteivereinbarungen dann an den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage zu orientieren, wenn sich dem in der Urkunde zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen keine Anhaltspunkte für einen bestimmten Bindungswillen der Parteien entnehmen lassen (BGH, FamRZ 1983, 22 ).
- OLG Karlsruhe, 15.05.1996 - 2 UF 285/95
Vereinbarung - Auslegung - Anpassung - Abänderung - Aufrechnung Erstattung - …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.08.1999 - 20 WF 47/99
Soweit ersichtlich, wird nur in diesem - auf die Prüfung der Abänderbarkeit von Verträgen beschränkten - Zusammenhang die Auffassung vertreten, es liege keine nach § 242 BGB beachtliche Veränderung der Geschäftsgrundlage vor, wenn die Änderung von Umständen bereits bei Titelerrichtung ohne weiteres erkennbar oder voraussehbar gewesen und diese Entwicklung auch in so naher Zukunft erwartbar gewesen sei, dass die Verhältnisse als im Titel immanent geregelt anzusehen seien (OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 366 = NJWE-FER, 1997, 27 m.w.N.). - OLG Karlsruhe, 02.09.1993 - 18 WF 37/93
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.08.1999 - 20 WF 47/99
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1983, 22) ist indessen geklärt, daß sich Voraussetzungen und Umfang einer etwaigen Abänderung sämtlicher Titel nach § 323 Abs. 4 ZPO, zu denen auch die Jugendamtsurkunden gehören, allein nach materiellem Recht richten (a.A. ohne Auseinandersetzung mit der Rspr. des BGH OLG KA - 18. Senat - NJW-RR 1994, 68).
- OLG Hamm, 19.07.2002 - 11 UF 432/01 Voraussetzungen und Umfang einer möglichen Abänderung richten sich bei bestehender Titulierung der Unterhaltspflicht im Rahmen einer Jugendamtsurkunde - wie hier - allein nach materiellem Recht und nicht nach § 323 Abs. 1 ZPO (… Wendl/Staudigl-Thalmann, 5. Aufl. § 8 Rz. 168 f; OLG Hamm, OLGR 1998, 347; OLG Karlsruhe, OLGR 2000, 227, 228 m.w.N.; OLG Köln, OLGR 2000, 88, 89 ).