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   OLG Dresden, 06.11.2001 - 20 WF 653/01   

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https://dejure.org/2001,18987
OLG Dresden, 06.11.2001 - 20 WF 653/01 (https://dejure.org/2001,18987)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.11.2001 - 20 WF 653/01 (https://dejure.org/2001,18987)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06. November 2001 - 20 WF 653/01 (https://dejure.org/2001,18987)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 968
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Brandenburg, 15.12.2003 - 9 WF 215/03

    Vergütung des Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind

    Er soll die eigenständigen Wünsche, Vorstellungen und Interessen des Kindes erkennen und dem Gericht als "Sprachrohr des Kindes" unterbreiten (OLG Celle, Nds Rpfl 2002, 143, 144; OLG Dresden, FamRZ 2002, 968; KG, FamRZ 2000, 1300).

    Zwischen den Beteiligten vermittelnde und Lösungsvorschläge herbeiführende Aktivitäten gehören nicht zum Aufgabenkreis eines Verfahrenspflegers (OLG Düsseldorf, FamRZ 2003, 190, OLG Dresden, FamRZ 2002, 968; OLG Braunschweig, FamRZ 2001, 776, 777 und MDR 2001, 696), auch soweit die Tätigkeit auf die Ermittlung und Wiedergabe der einzelnen Standpunkte der Eltern gegenüber den übrigen Beteiligten entfällt (KG, FamRZ 2000, 1300, 1301).

    Diese Aufgabe obliegt vielmehr ausschließlich dem Gericht (OLG Dresden, FamRZ 2002, 968; KG, FamRZ 2000, 1300, 1301).

  • OLG Dresden, 12.02.2003 - 22 WF 641/01

    Aufgaben eines Verfahrenspflegers für ein Kind in einem Verfahren betreffend die

    Selbst wenn dies, nicht zuletzt aufgrund der fachlichen Fähigkeiten der Verfahrenspflegerin für das gerichtliche Verfahren hilfreich gewesen sein mag, rechtfertigt dies nicht, den gesamten Arbeitsaufwand, den die Verfahrenspflegerin entfaltet hatte, zur Erfüllung der ihr zukommenden Aufgaben als erforderlich und damit als vergütungsfähig anzusehen (vgl. insoweit auch Beschluss des 20. Senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 06.11.2001 - 20 WF 653/01).
  • OLG Stuttgart, 29.10.2002 - 8 WF 20/02

    Verfahrenspflegschaft: Aufgabenbereich und Vergütung des Verfahrenspflegers in

    Gegenstand der Bestellung des Verfahrenspflegers ist es dagegen grundsätzlich nicht, darüber hinaus Tatsachen zu ermitteln, Nachforschungen für die bestmögliche Entscheidung anzustellen, Hilfepläne zu erstellen, erzieherische oder therapeutische Maßnahmen zu ergreifen oder zwischen den übrigen Verfahrensbeteiligten zu vermitteln; dies bleibt Aufgabe des Gerichts und des Jugendamts (vgl. zB OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1293; 2002, 335; KG FamRZ 2000, 1300; KGRep 2001, 383; 2001, 385; OLG Schleswig OLGRep 2000, 177; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 692; 2001, 1541; 2002, 626; OLG Braunschweig FamRZ 2001, 776; OLG Dresden FamRZ 2002, 968; OLGRep 2002, 368; OLG Naumburg 14 WF 75/01 - jurisRspr = OLGRep 2001, 559 (LS); OLG Rostock FamRZ 2002, 969 = JurBüro 2002, 157).
  • OLG Köln, 12.06.2003 - 14 WF 85/03

    Vergütung des Verfahrenspflegers eines Kindes

    Dabei ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Verfahrenspflegers den Sachverhalt aufzuklären oder eine vergleichsweise Lösung des Konfliktes durch Elterngespäche zu versuchen (OLG Dresden FamRZ 2002, 968; OLG Rostock FamRZ 2002, 969), sondern er hat nur die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen (BT.-Drs. 13/4899 S.130).
  • OLG Brandenburg, 05.02.2004 - 9 WF 25/04

    Klärung einer Aussage des Kindes unter den für die Sorgerechtsentscheidung

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  • OLG Koblenz, 09.09.2002 - 11 WF 590/02

    Sorgerecht - Verfahrenspfleger: Aufgabenbereich, Umfang der vergütungsfähigen

    Die Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht nicht darin, den Eltern die Bedürfnisse des Kindes zu verdeutlichen und damit selbst unmittelbar auf eine Konfliktlösung hinzuwirken; Aufgabe des Verfahrenspflegers ist es lediglich, dem Gericht die Wünsche und Vorstellungen des Kindes zu unterbreiten damit das Gericht der ihm obliegenden Aufgabe nachkommen kann, die dem Wohl des Kindes objektiv am besten dienende Regelung herauszufinden und herbeizuführen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2002, 968 f.; OLG Rostock FamRZ 2002, 969 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1541 f.; 2001, 692 f.; OLG Braunschweig FamRZ 2001, 776 f.; OLG Schleswig OLGR 2000, 428 f.; 2000, 177, 178 ff.; KG FamRZ 2000, 1300 f.; OLG Frankfurt/M. FamRZ 1999, 1293, 1294; Engelhardt FamRZ 2001, 525 f.).
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